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Christian Tischner

04.12.2025 Sitzungen 8/30

Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen, Zuschauer am Livestream, und natürlich auch von mir ein herzliches Willkommen an die Vertreterinnen und Vertreter unserer freien Schulen! Teil 2 des Bildungspakets in dieser Plenarsitzung. Ich möchte zunächst den Dank ganz herzlich zurückgeben, den gerade das Parlament formuliert hat. Es war ein gutes und ein notwendiges und ein richtiges Gesetzgebungsverfahren. Ich glaube, das, was wir heute gemeinsam hier auf den Weg bringen, liebe Kollegen Abgeordnete, das kann sich deutschlandweit sehen lassen. Schulen in freier Trägerschaft eröffnen Schülerinnen und Schülern spezifische Bildungsangebote. Sie setzen besondere pädagogische Schwerpunkte um und tragen mit ihrer Vielfalt und Innovationskraft dazu bei, dass unser gesamtes Schulsystem in Bewegung bleibt. Was hier erprobt und entwickelt wird, wirkt weit über die eigenen Standorte hinaus und sie sind auch ein Gewinn für alle Schulen in Thüringen. Damit Vorstehendes gelingt, müssen wir jetzt zwei Voraussetzungen schaffen: Erstens müssen wir die Pluralität zulassen und wir müssen die Pluralität auch aushalten. Insofern ist es aus meiner Sicht nicht zielführend, wenn wir die Schulen in freier Trägerschaft in Kategorien einteilen, einige Träger positiv hervorheben und andere Träger durch die Kennzeichnung als „Eliteschulen“ oder Ähnliches zurücksetzen oder diese noch mit der Frage der Gewährung der staatlichen Finanzhilfe verknüpfen. Eine solche Denkweise wirkt gerade dem von der Verfassung angestrebten Zweck entgegen. Unabhängig von dieser inhaltlichen Überlegung nach dem Sinn und Zweck der Privatschulen/freien Schulen gibt es aber auch nachvollziehbare juristische Erwägungen, die gegen eine solche zweckgeleitete, differenzierte Ausrichtung der staatlichen Finanzhilfe spricht. Zwar wurde das Gutachten „Finanzierung der Privatschulen in Thüringen“ aus anderem Anlass gefertigt, jedoch sind die Ausführungen zum Zweck des Anspruchs auf diese Fragestellungen übertragbar, denn demnach ist eine solche rechtliche Differenzierung nicht zulässig. Dem Bericht der Landesregierung zur Angemessenheit der Höhe der staatlichen Finanzhilfe in Drucksache 8/1545 ist das Gutachten als zweite Anlage angefügt und die Ausführungen zum Zweck des Anspruchs sind auf Seite 16 bis 18 nachzulesen. Das sei dem Parlament vielleicht noch mal ans Herz gelegt. Meine sehr geehrten Damen und Herren, weiterhin müssen wir die Träger zur Ausübung ihres Grundrechts finanziell auskömmlich ausstatten. Ich bin überzeugt, dass das jetzige System grundsätzlich funktioniert, was dadurch belegt ist, dass wir in den letzten Jahren ein gutes und ein wachsendes Angebot an Schulen in freier Trägerschaft in Thüringen deutlich erlebt haben. Das Angebot ist regional verteilt und erstreckt sich auf alle Schularten. Mit Blick auf Entwicklungen, zum Beispiel allgemeine Preiskostensteigerungen, bedarf es jedoch der regelmäßigen Nachjustierung. Dafür hat das Parlament bereits in der letzten Wahlperiode eine Dynamisierung in das Gesetz eingezogen. Die jetzigen Vorschläge zur Anpassung der in der Anlage 1 zum Gesetz ausgewiesenen Schülerkostenjahresbeträge halte ich für eine sehr faire und vor allem jetzt inzwischen durch das Gutachten auch sehr nachvollziehbare Lösung. Wie in dem Bericht der Landesregierung zur Angemessenheit der Höhe der staatlichen Finanzhilfe ausgeführt, haben sich einige Schülerkostenjahresbeträge zu weit vom angestrebten Vomhundertsatz entfernt. Insofern ist der jetzt vorliegende Entwurf auch folgerichtig. Ich begrüße ausdrücklich die politische Entscheidung, die jetzt hier im Landtag getroffen werden konnte und dann auch getroffen wird, nämlich die Entscheidung, im Sinne der Förderschulen noch einmal leicht nachzujustieren. Neben diesen Schwerpunkten zu den Finanzen sehe ich in dem Gesetzentwurf weiterhin zahlreiche, wirklich auch materiell gewinnbringende Lösungen. Es werden verschiedenste Regelungslücken geschlossen. Es werden klare Fristen für Anträge zur Errichtung freier Schulen benannt. Bürokratieabbau bei den Meldungen zum Lehrkräfteeinsatz wird vollzogen und wir klären endlich das Thema der Overheadkosten. Künftig können bis zu 5 Prozent der Mittel aus den Schülerkostensätzen für Overheadkosten eingesetzt werden. Was war das für ein Streit – Herr Hey hat darauf hingewiesen – in den letzten fünf, sechs Jahren gerade zum Thema der Overheadkosten und was ist da auch leider für Porzellan zerschlagen worden. Verschlankung von Verfahren gehört ebenso zu dem Gesetzentwurf. Statt flächendeckender Verwendungsnachweisprüfungen kommt es zu einer jährlichen Stichprobenprüfung bei 10 bis 15 Prozent der Träger, was die Qualität der Prüfungen deutlich erhöht und vor allem Bürokratie abbaut – auch das eine lange Forderung der Schulen in freier Trägerschaft. Schulaufsicht und Qualitätssicherung werden gestärkt. Schulen in freier Trägerschaft werden in das Meldewesen für Besondere Vorkommnisse nun mit einbezogen und müssen an den Evaluationen von Prüfungsergebnissen teilnehmen. Das ist das, was Kollege Hey mit „Geben und Nehmen“ gemeint hat. Ich bin da den freien Schulen sehr dankbar für diesen Kompromiss. Ich möchte zu dem letztgenannten Punkt noch ein paar Gedanken äußern. Im Zuge der Befassung mit dem Entwurf haben einige Angehörte angeregt, auf eine verpflichtende Einbeziehung der Schulen in freier Trägerschaft in das sogenannte BV-Meldewesen, also das Melden von Besonderen Vorkommnissen an Schulen in freier Trägerschaft, zu verzichten. Teils wurde auf bestehende gute Praxis verwiesen – das stimmt –, teils darauf, dass die Träger eigenverantwortlich für das Wohl der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler Sorge tragen. Ich möchte dazu ausdrücklich betonen, es geht uns und dem Parlament nicht um Misstrauen, sondern es geht um ein einheitliches und um ein transparentes Verfahren zum Schutz der Kinder und Jugendlichen. Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht auch an den Ersatzschulen, was zugleich bedeutet, dass sie in dieser Zeit dennoch dem Schutz der staatlichen Schulaufsicht unterliegen. Daher war es konsequent und notwendig, die an den staatlichen Schulen bewährte Praxis nun rechtlich verbindlich auch auf die Schulen in freier Trägerschaft zu übertragen. Unser gemeinsames Ziel ist es, Schulaufsicht zu stärken, um mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und damit das Wohl der Schülerinnen und Schüler bestmöglich zu sichern und auch die Schulen zu unterstützen. Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dieser Novelle ziehen wir einen Schlussstrich unter eine jahrzehntelange Diskussion. Über Jahre wurde um das Verfahren, um die Systematik, um die Berechnung der Schülerkostensätze, um das Thema „Was sind 80 Prozent?“ gerungen. Das hat viele Beteiligte beschäftigt, teils auch verunsichert. Heute beenden wir diese langjährige Phase. Erstmals schaffen wir nun ein transparentes, ein rechtssicheres und vor allem auf Dauer angelegtes System mit einer verlässlichen Steigerungsregelung, mit klaren Vorgaben zu den Overheadkosten und einem Verfahren, das bürokratiearm ist und zugleich Qualität sichert. Das ist Planungssicherheit für die Träger, für die Lehrkräfte und vor allem für die Familien, die sich bewusst für eine Schule in freier Trägerschaft entschieden haben. Diese Gesetzesänderung verbindet rechtliche Klarheit mit pädagogischer Freiheit, sie sichert Vielfalt, stärkt Vertrauen und setzt einen Standard, an dem sich andere Länder messen lassen müssen. Ich bin überzeugt, Thüringen legt mit diesem Entwurf, mit diesem Gesetz eines der innovativsten und ausgewogensten Gesetze für Schulen in freier Trägerschaft in Deutschland vor. Wir schaffen damit eine gute Grundlage für die nächsten Jahre für mehr Qualität, für mehr Verlässlichkeit und mehr Miteinander im Interesse unserer Schülerinnen und Schüler. Vielen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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