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Bausewein

30.10.2025 Sitzungen 8/28

Thüringer Briefwahlreformgesetz

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, liebe noch vereinzelt auf der Empore anwesende Zuschauer, mit dem von der AfD-Fraktion eingereichten Gesetzentwurf zur Reform der Briefwahl in Thüringen will die AfD zu einer längst überholten Gesetzeslage aus dem Jahr 2008 betreffs des Bundestagsund des Kommunalwahlrechts in Thüringen sowie aus dem Jahr 2012 betreffs des Thüringer Landtagswahlrechts zurückkehren. Es steht die Forderung im Raum, die Wahl per Briefwahl wieder von konkreten Gründen abhängig zu machen, die der Antragsteller glaubhaft zu machen hat und die die Behörden entsprechend auch zu prüfen haben. Im Jahr 2008 hat der Bundesgesetzgeber ganz bewusst die Glaubhaftmachung konkreter Gründe für die Beantragung von Wahlscheinen gestrichen. Die damalige Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass einerseits bei mehreren Millionen Anträgen unter Angabe von Gründen eine Prüfung nicht einmal mehr strichprobenhaft möglich ist und damit ins Leere geht und andererseits auch aufgrund der zunehmenden Mobilität der Gesellschaft eine Beschränkung der Gründe für die Beantragung einer Briefwahl nicht mehr zeitgemäß ist. Diese angeführten Gründe sind heute noch deutlicher und aktueller als zum damaligen Zeitpunkt. Die Wähler halten sich am Wahltag nicht mehr zwangsläufig in ihrem Wahlbezirk auf und dass man, um zur Wahl zu gehen, auf einen Kurzurlaub, auf einen Tagesausflug mit der Familie oder auf einiges andere verzichtet, wird zunehmend unrealistischer. Mit der Abschaffung des Begründungserfordernisses für die Briefwahl wollte man damals insbesondere auch all den Wählern die Teilnahme an der Wahl ermöglichen, die sich bisher mangels ausreichender Gründe gehindert sahen, an der Urnenwahl am Wahlsonntag teilzunehmen. Dieser vollzogene Verzicht auf die Nennung von Gründen trägt damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl durch eine höhere Wahlbeteiligung Rechnung, und das sollte doch wohl unser aller Ziel sein. (Beifall BSW) Meine Damen und Herren, auch das Bundesverfassungsgericht kommt in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2013 zu dem Ergebnis, dass die Briefwahl ohne die Angabe von Gründen verfassungsgemäß ist. Demnach werden die Grundsätze der freien und geheimen Wahl durch die Briefwahl nicht verletzt. Die Zulassung der Briefwahl dient dem Ziel einer umfassenden Wahlbeteiligung und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Meine Damen und Herren, Thüringen ist dem Beispiel des Bundes im Kommunalwahlrecht mit Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und zur verbesserten Teilhabe an kommunalen Entscheidungsprozessen vom 9. Oktober 2008 inklusive der anschließenden Anpassung der Kommunalwahlordnung sowie im Landtagswahlrecht mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 22.03.2012 und einer entsprechenden Anpassung der Landeswahlordnung ganz bewusst gefolgt. Seitdem muss die Wahl per Briefwahl zwar immer noch aktiv beantragt werden, aber man benötigt hierfür keine konkret geregelten und die Briefwahl einschränkenden Gründe mehr. Die AfD-Fraktion führt in ihrem Gesetzentwurf aus, dass durch die Umsetzung des Gesetzes Mehrkosten für den Landeshaushalt nicht zu erwarten sind. Meine Damen und Herren, das kann man nicht unkommentiert lassen, denn bei der letzten Bundestagswahl im Februar 2025 lag das Briefwahlaufkommen in Thüringen bei 25,7 Prozent – also jeder vierte Wähler. Selbst wenn Sie als AfD davon ausgehen, dass die Zahl bei der Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung von Gründen zurückgehen könnte, handelt es sich bei der Erteilung von Wahlscheinen trotzdem noch um ein Massengeschäft, das in kürzester vorgegebener Zeit abgeschlossen sein muss. Bei Prüfung jedes einzelnen Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins auf seine Begründetheit käme es zu erheblichen Arbeitsaufwänden, die letztendlich von den Gemeinden gar nicht leistbar wären und natürlich in der Abarbeitung auch zu erheblichen Mehrkosten führen würden. Auch eine Einsparung der im Gesetzentwurf erwähnten Portokosten erscheint zweifelhaft, denn bei Ablehnung eines Antrags würden zwar keine Briefwahlunterlagen übersandt, gleichwohl müsste aber der Ablehnungsbescheid, das Ablehnungsschreiben an den Antragsteller postalisch gesendet werden. Im Übrigen, meine Damen und Herren, muss davon ausgegangen werden, dass sich die Übersendung der Briefwahlunterlagen durch eine Prüfung jedes einzelnen Antrags noch erheblich verzögern dürfte, was bei den ohnehin schon knappen Zeitfenstern, die wir hier in Thüringen und nicht nur in Thüringen, sondern bundesweit haben, zu zusätzlichen Problemen führen dürfte. Letztendlich bliebe das Begründungserfordernis für die Briefwahl eine reine Formalie, die in der Praxis faktisch kaum nachprüfbar ist und damit auch de facto völlig nutzlos wäre. Meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Abgeordnete, selbstverständlich behält die Landesregierung die Briefwahl insbesondere auch im Hinblick auf das Thema „Missbrauchs- und Fälschungsanfälligkeit“ im Auge. Für eine Optimierung der Briefwahl in einzelnen Punkten hat sich auf Bundesebene unter aktiver Beteiligung des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung und des Thüringer Landeswahlleiters eine Arbeitsgruppe gebildet, die Änderungsmöglichkeiten prüft und entsprechende Vorschläge auf Bundesebene erarbeiten wird, die dann zu gegebener Zeit auch für Thüringen geprüft werden. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses für die Briefwahl sollte aber im Interesse einer möglichst umfassenden Wahlbeteiligung und des Ziels, dass keiner von der Wahl ausgeschlossen werden soll, an der bestehenden Rechtslage festgehalten werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, SPD)

Protokoll ↗