Tilo Kummer
Thüringer Bauwirtschaft und Bauherren entlasten – Ersatzbaustoffverordnung und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung praktikabel umsetzen
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Bevor ich zu dem doch sehr komplexen Regelungsinhalt des Antrags der Koalitionsfraktionen komme, will ich kurz auf die Rede von Frau Müller eingehen und mal versuchen, den Regelungsinhalt etwas plastisch zu machen. Das Haus, in dem ich wohne, ist 1930 aufgestockt worden. Hauptsächlich aus Gipsformen aus der Porzellanindustrie aus der Nachbarschaft. Die Gipsformen sind, nachdem sie nicht mehr gebraucht wurden, nicht mehr passgerecht waren, weggeschmissen worden und die Landwirte rundum haben sich diesen preiswerten Baustoff geholt und ihn einfach verbaut. Aus meiner Sicht ein sinnvolles Recycling. Heutzutage geht das nicht mehr. In dem Moment, wo die Gipsform abgenutzt ist, wird sie zum Abfall, und dieser Abfall kann nicht einfach irgendwo verbaut werden, sondern er muss erst recycelt und überprüft werden. Dieser Abfall unterliegt Normen, dieser Abfall unterliegt Grenzwerten. Diese Grenzwerte unterscheiden sich von denen des natürlichen Materials, weil es für das natürliche Material im Regelfall nämlich keine Grenzwerte gibt. Allein die Stoffe, die im natürlichen Material sind, reichen manchmal aus, um den Einsatz als Ersatzbaustoff zu verhindern. Ich glaube, da wird das Pferd vom Schwanz her aufgezäumt. Das ist nicht Kontrollverlust, das ist keine Forderung nach Aufgabe von Umweltvorschriften. Die Gleichbehandlung zwischen Recyclingmaterial und natürlichem Rohstoff ist eine dringende Voraussetzung, um unsere natürlichen Ressourcen zu schonen. Sie sprachen davon, dass es kein Recht auf Gewinn gibt. Das ist sicherlich so. Aber wer, bitte schön, soll sich denn den Aufwand machen, diese Gipsformen, die meine Vorfahren verarbeitet haben, zu recyceln, wenn ich hinterher niemanden habe, der sie kauft, weil sie zweimal so teuer sind wie der Naturgips, der eben frisch zur Verfügung gestellt wird mit wesentlich weniger Auflagen, was aber gleichzeitig dazu führt, dass der wertvolle Gipskarst abgebaut wird? Das sind Punkte, wozu ich sage, wir müssen Antworten finden. Die Koalitionsfraktionen haben eine Vorlage gemacht, wo sie Wünsche an die Landesregierung äußern und in verschiedenen Rechtsbereichen Möglichkeiten zu eruieren versuchen. Ich will auf diese Fragen in einigen Punkten eingehen und beginne mit der Bundesrechtsetzung von August 2023, die ja schon angesprochen wurde. Die neuen Regelungen führen zu Verunsicherungen bei den Akteuren. Insbesondere die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung weichen von tradierten Schemen ab und erfordern eine Umstellung der bisher üblichen Praxis. In der Vergangenheit wurde die Zulässigkeit vor allem anhand der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall überprüft – also es war nicht so, dass es vorher keine Regeln gab. Hier ist nun regelmäßig eine Bewertung anhand der Ersatzbaustoffverordnung nötig. Diese hat die Regelung der Länderarbeitsgemeinschaft abgelöst. Die Kriterien weichen deutlich von der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall ab. Die Ersatzbaustoffverordnung ist wesentlich ausdifferenzierter und regelt mehr Parameter. Mit der neu gefassten Bundesbodenschutzverordnung gehen Veränderungen bei der Verfüllung von Tagebauen einher. Insgesamt steht die Frage, ob die bestehenden Entsorgungswege wie bisher bestehen bleiben oder künftig mehr Bauabfälle teuer deponiert werden müssen. Diese Frage ist für Thüringen nicht nur bezüglich der Verfüllung der Tagebaue wichtig, sondern auch, was die Frage der Deponie-Rekultivierung angeht, ist das hier eine ganz, ganz wesentliche Thematik. Gerade, wenn ich so an Westthüringen, den Bereich der Kali-Halden und Ähnliches denke, haben wir große Aufgaben, weil eben von Halden häufig auch Belastungen für die Umwelt ausgehen und eine Abdeckung erforderlich ist. Das braucht aber gigantische Mengen an Material, die nicht so belastet sein dürfen, dass sie wiederum neue Umweltschäden mit sich bringen. Deshalb ist das für uns ein ganz, ganz wichtiges Thema. Die mit dem Antrag formulierten Forderungen sollen dazu beitragen, Klarheit zum Einsatz der Stoffströme zu schaffen. Als verlässlicher Partner der Bauwirtschaft begrüßen wir dies für die Landesregierung sehr. Zur statistischen Grundlage: Bisher können bundesweit noch keine klaren Aussagen zu etwaigen Stoffstromverschiebungen durch das Inkrafttreten der genannten Verordnungen getroffen werden. Die amtliche Statistik zur Verwertung und Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen erfolgt zweijährlich. Für das Jahr 2022 liegen belastbare Zahlen vor, für 2024 wird mit den Daten leider frühestens 2026 zu rechnen sein. Die für Thüringen aus der Statistik des Thüringer Landesamts für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vorliegenden Zahlen für die Verwertung von Abfällen im Bergbau zeigen allerdings, dass die Verfüllmengen in Tagebauen bisher stabil geblieben sind – also ein Stückchen Hoffnung am Horizont. 2023 lagen die Verfüllmengen bei 3,5 Millionen Tonnen. Die vorliegenden Zahlen für 2024 zeigen keinen Rückgang. Im Gegenteil, der Erwartungswert liegt eher noch darüber. Wir haben also aktuell keine statistisch belastbaren Hinweise auf eine Reduktion der Verfüllmengen infolge der Ersatzbaustoffverordnung und der neu gefassten Bundes-Bodenschutzverordnung. Ich will hier aber noch mal zu der Unterscheidung von Tagebauverfüllung und Deponierung kommen. In der Diskussion wird das häufig durcheinandergebracht. Wir können bergrechtlich genehmigte Tagebaue und Deponien nicht gleichsetzen. Das ist fachlich unzutreffend. Ein Tagebau diente ursprünglich der Rohstoffgewinnung, und zu seiner Sicherung, Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung werden nach bergrechtlich zugelassenen Betriebsplänen Verfüllmaßnahmen zur Anwendung gebracht. Diese Verfüllung dient hier im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Verwertungsmaßnahme. Es ist also keine Beseitigung von Abfall, sondern eine Verwertung. Deponien sind dagegen Einrichtungen, die zur Beseitigung von Abfall dienen und entsprechende Anforderungen erfüllen müssen, um eben sicherzustellen, dass von dem Abfall keine schädliche Auswirkung auf die Umwelt ausgeht. Zur Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Die neu gefasste Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung regelt insbesondere die Anforderungen an das Einbringen und das Aufbringen mineralischer Materialien im Rahmen von Rekultivierung und Landschaftsbaumaßnahmen. Die Schadlosigkeit und Umweltverträglichkeit solcher Verwertungen werden ebenfalls geregelt. Das bedeutet, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ist möglich, aber nur unter Beachtung dieser Anforderungen. Der Antrag der Koalitionsfraktionen spricht die Möglichkeit landesspezifischer Regelungen nach § 8 Abs. 8 Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung an. Bayern hatte sich im Rechtsetzungsverfahren für die Aufnahme einer sogenannten Länderöffnungsklausel in der neuen Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung eingesetzt. Abweichend vom Ziel der Länder, den Vollzug zu vereinheitlichen, wird damit die Möglichkeit eröffnet, landesspezifische Regelungen für die Verfüllung von Tagebauern zu treffen, die von bestimmten Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung abweichen. Aus unserer Sicht ist dieser Weg jedoch nicht einfach zu beschreiten und zum Teil auch verfassungsrechtlich schwierig. Also noch mal: Die Länder wollten einen einheitlichen Vollzug – und hier geht es eben auch um die Frage des Wettbewerbs zwischen den Ländern. Da für die Bauwirtschaft Ländergrenzen am Ende auch nicht wirklich relevant sind, hatte man den Bund gebeten, eine einheitliche Lösung zu treffen. Die bayerische Regelung, auf die jetzt abgehoben wird, ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof betrachtet worden, und dort wurde angedeutet – also es gibt kein Urteil, dazu kam es nicht –, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Länderöffnungsklausel für verfassungsrechtlich zweifelhaft hält, sie unterlaufe die in § 6 Abs. 1 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung getroffene Kompetenzverteilung. Im Freistaat Bayern wird die Klausel daher bewusst nicht angewendet. Thüringen sollte hier auf bundesrechtliche Klarheit und Umsetzungssicherheit setzen. Ein anderer Sachverhalt ist die Nutzung der mit § 28 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung gegebenen Übergangsregelung für die bestehenden Verfüllbetriebe. Bayern hat dies wie folgt geregelt: Beantragte oder von Amts wegen erforderliche Änderungen von Bescheiden stellen den Bestandsschutz der Genehmigung gemäß Übergangsregelungen nicht infrage. Anträge auf Änderung eines Verfüllbescheids einschließlich Anträge auf seine Verlängerung über die Befristung im Bescheid sind Neuanträge. Das heißt, hier bekommen die Unternehmen die Sicherheit, dass ihre bisherigen Genehmigungen weiterhin existieren, wenn sie denn einen neuen Antrag stellen; sie müssen nicht befürchten, dass sie am Ende ohne Genehmigung dastehen. Das ist aus unserer Sicht eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, deren Prüfung wir gern durchführen, um zu sehen, wie sie auf Thüringen sinnvoll übertragen werden kann, um den Unternehmen entsprechend zu helfen. Zum Thema „Ersatzbaustoffverordnung“. Die Ersatzbaustoffverordnung zielt darauf ab, die Aufbereitung von Bauabfällen und den Einsatz der daraus hergestellten Ersatzbaustoffe sicherer zu machen. Funktionierendes Recycling braucht aber mehr als Recyclingtechnik. Es braucht auch eine verlässliche Nachfrage. Kein Unternehmen kann überleben, wenn es seine Erzeugnisse nicht verkaufen kann; ich bin am Beispiel Gips vorhin schon darauf eingegangen. Wir brauchen hier auch geeignete Regeln. Nur wenn die aufwendig hergestellten Ersatzbaustoffe zu Bauzwecken verwendet werden, können die erforderlichen Recyclingbetriebe bestehen, und auch nur dann wird ein konkreter Beitrag zum Ressourcenschutz geleistet und teurer Deponieraum geschont. Hier geht es nicht nur um Ersatzbaustoffe, die aus Abriss von Gebäuden und Ähnlichem entstehen, aus der Bauwirtschaft kommen. Ein zentraler Punkt, der mich hier in Thüringen umtreibt, ist zum Beispiel die Verwendung der Elektroofenschlacke aus dem Stahlwerk Unterwellenborn. Der Absatz der Elektroofenschlacke für Bauzwecke ist nach Erlass der Ersatzbaustoffverordnung um 90 Prozent eingebrochen nach Mitteilung des Unternehmens. Bisher ging das in den Straßenbau, wurde im Unterbau von Straßen eingesetzt. Das passiert jetzt aufgrund der Bürokra tie, aufgrund des Regelungsaufwands der Ersatz baustoffverordnung nicht mehr. Das ist für mich ein massives Problem, denn diese Elektroofenschlacke, die ist glasartig, da löst sich nichts mehr heraus. Das heißt, sie stellt keine Gefahr für die Umwelt dar. Das Problem ist, dass sie als Abfall deklariert wird und das Unternehmen es nicht schafft, auch wenn das Material beprobt und festgestellt ist, es geht kein Schaden davon aus, dass es quasi an der Tür des Unternehmens die Abfalleigenschaft verliert und als Wertstoff gilt. Das führt zu den entsprechenden Hürden nachher beim Einsatz. Das ist ein Punkt, dem wir uns aus meiner Sicht sehr intensiv wid men müssen. Denn alles das, was an Elektroofen schlacke jetzt auf der Deponie landet und nicht in Straßen verbaut wird, führt dazu, dass irgendwo an ders die notwendigen Mineralien abgebaut werden müssen, um dann anschließend im Straßenbau ein gesetzt zu werden. Das ist sicherlich preiswerter für die Bauwirtschaft, auch preiswerter im Straßenbau des Landes, weshalb Landesbehörden auf diese Dinge zugreifen. Aber am Ende ist es nicht nachhal tig. Es ist nicht naturverträglich. Hier braucht es ent sprechende Regelungen, dass wir wieder zum Ein satz solch sinnvoller Produkte wie der Elektroofen schlacke kommen. Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten hat bezüglich der Vorbildfunktion des Freistaats dem Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur den Vorschlag unterbreitet, gemeinsam einen Vergabeleitfaden für den staatlichen Hoch- und Tiefbau zu erarbeiten, da wir ja Bundesrecht nicht einfach aushebeln können und dementsprechend sehen müssen, wie wir mit einem Leitfaden eine entsprechende Auslegung des Bundesrechts formulieren, die dann hilft, dass diese Ersatzbaustoffe doch eingesetzt werden – im Gegensatz zu dem, was wir aktuell erleben. Werden die bestehenden Vorbehalte bei der Vergabe für den staatlichen Hoch- und Tiefbau gelöst, wird dies auch die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand stärken. Ein solcher Leitfaden soll sicherstellen, dass Recyclingbaustoffe rechtssicher ausgeschrieben und bewertet werden können, dass Verunsicherungen aufseiten der Vergabestellen abgebaut werden und dass die Marktnachfrage nach Ersatzbaustoffen steigt. Thüringen setzt hier auf eine praxistaugliche Umsetzung. Die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung sind komplex, daran ist nichts schönzureden. Dennoch wäre es der falsche Weg, jetzt mit landesspezifischen Regelungen gegenzusteuern. Mit dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung ist der Bund dem Wunsch der Länder nach einer bundeseinheitlichen Regelung nachgekommen – unter anderem um Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Ein eigenes Thüringer Regelwerk zur Ersatzbaustoffverordnung ist nicht geplant. Die Einführung landesrechtlicher Regelungen wäre außerdem aufwendig in der Normsetzung, ressourcenintensiv in Schulung und Vollzug und rechtlich risikobehaftet. Wir werden mit fachaufsichtlichen Auslegungshilfen und Erläuterungen arbeiten, um die praktische Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung zu unterstützen. Ich will hier aber auch gleich sagen, wir werden auf Bundesebene aktiv werden. Wenn diese Maßnahmen nicht greifen und nicht wieder dazu führen, dass die Recyclingquote deutlich steigt und Ersatzbaustoffe in Zukunft wesentlich stärker angewendet werden, dann muss das Bundesrecht geändert werden. Vor allem die Frage des Endes der Abfalleigenschaft der Ersatzbaustoffe ist aus meiner Sicht dort dringend zu klären. Auch die Frage vergleichbarer Grenzwerte zu den natürlichen Einsatzprodukten ist ein Punkt, der auf Bundesebene anders geregelt werden müsste. Ich danke ganz herzlich und empfehle die Zustimmung zum Antrag.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
