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Dr. Thadäus Rudolf König

30.10.2025 Sitzungen 8/28

Meine sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zur 28. Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Internet-Livestream. Mit der Schriftführung sind zu Beginn der Sitzung Herr Abgeordneter Kalthoff und Herr Abgeordneter Benninghaus betraut. Ihr Fernbleiben von der heutigen Sitzung haben mitgeteilt: Frau Abgeordnete Mengel-Stähle und Herr Minister Maier zeitweise. Noch ein allgemeiner Hinweis: Sie hören es schon, ich höre mich ein bisschen anders an, habe hier auch ein anderes Mikrofon. Das liegt daran, dass leider eine technische Havarie im Plenarsaal aufgetreten ist, an deren Beseitigung die Kolleginnen und Kollegen des technischen Diensts des Hauses bereits arbeiten. Betroffen sind die Saalmikrofone, die durch mobile Mikrofone ausgetauscht wurden. Das sehen Sie hier zwischen den Fraktionen. Die sind auch funkgesteuert und deren Anzahl ist ein bisschen geringer, als es dem gewohnten Standard entspricht. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis. Ich bitte darum, sich mit dieser kleinen Einschränkung zu arrangieren. Gleichzeitig möchte ich dies zum Anlass nehmen, um noch einmal bei Ihnen zu werben, gemeinsam den Weg für eine Modernisierung des Landtags einzuschlagen, die dringend notwendig ist, (Beifall CDU, BSW, Die Linke, SPD) um die bauliche und technische Zukunftsfähigkeit des Hohen Hauses dauerhaft sichern zu können. Ich glaube, die Botschaft ist angekommen. Jetzt zu einem etwas ernsteren Thema: Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben uns in den vergangenen Monaten aus Anlass der Verwendung unterschiedlicher Formulierungen in einzelnen Redebeiträgen wiederholt und intensiv insbesondere im Ältestenrat damit auseinandergesetzt. Der Verlauf der gestrigen Plenarsitzung veranlasst mich, dieses Thema erneut anzusprechen und, wie im Ältestenrat vor der parlamentarischen Sommerpause angekündigt, einige Einordnungen vorzunehmen. Das Rederecht der Abgeordneten ist von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung zu unterscheiden. Die Abgeordneten haben nach den eigens geschaffenen Statusbestimmungen des Artikels 53 Abs. 2 der Landesverfassung unter anderem das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen. Besondere Absicherung erfährt die Redefreiheit durch Artikel 55 Abs. 1 der Landesverfassung, wonach Abgeordnete zu keiner Zeit wegen einer Äußerung, die sie im Landtag getan haben, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Mit Artikel 57 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung besteht allerdings eine Befugnisnorm, die dem Präsidenten des Landtags die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag zuordnet. Die Ordnungsgewalt wird durch Artikel 57 Abs. 5 der Landesverfassung in Verbindung mit § 37 der Geschäftsordnung näher ausgestaltet. Bei der Wahrnehmung der Ordnungsgewalt habe ich den elementaren Verantwortungszusammenhang zwischen den Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie dem Souverän stets zentral im Blick zu behalten. Schließlich vertreten die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu Volksvertreterinnen und Volksvertretern gewählten Abgeordneten die Bürger und Bürgerinnen dieses Landes im Hohen Haus. Gemäß Artikel 53 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen hat daher jede und jeder Abgeordnete die Pflicht, die Verfassung zu achten und ihre bzw. seine Kraft für das Wohl des Landes und seiner Bürgerinnen und Bürger einzusetzen. In der gestrigen Sitzung hat ein Abgeordneter zum wiederholten Male seine Rede mit dem Ausruf „Alles für Thüringen“ bekräftigt. Das kann Zufall sein, dass eine Rede zur politischen Bekräftigung des selbst so wahrgenommenen Einsatzes für die Bürgerinnen und Bürger historische Anleihen nimmt und zur Herstellung eines Landesbezugs in abgewandelter Form eine verbotene Parole aus der Zeit des Nationalsozialismus aufgreift. Die Wortwahl kann auch ein Rückgriff auf die Bezeichnung eines Wahlprogramms oder unpolitisch gemeint sein. Es kann möglicherweise sogar Absicht sein, bewusst eine Nähe zu einer verbotenen Parole aus der NSZeit herstellen zu wollen. Angesichts der Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Februar 2006 und vom 4. September 2025 sowie der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts Halle an der Saale vom 14. Mai 2024 und vom 1. Juli 2024 – (Unruhe AfD) ich verweise auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2025 – darf angenommen werden, dass bekannt ist, dass die öffentliche Verwendung der in den Gerichtsentscheidungen behandelten Parole, die ich an dieser Stelle bewusst nicht nenne, in dem historischen Wortlaut den objektiven Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuchs erfüllen kann. (Zwischenruf Abg. Höcke, AfD: Unfassbar!) Denn bei der Parole in ihrem historischen Wortlaut handelt es sich um eine Losung der Sturmabteilung, kurz SA, der paramilitärischen Formation der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, kurz NSDAP. Die Parole wurde unter anderem als Leitspruch verwendet und in die Dienstdolche der Sturmabteilung eingraviert. Die Parole in ihrem historischen Wortlaut hat der Abgeordnete zwar nicht verwendet, aber wiederholt eine abgewandelte Form genutzt. Ich habe den Ältestenrat vor der parlamentarischen Sommerpause darüber informiert, dass ich deshalb auf eine Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 37 der Geschäftsordnung verzichten werde. Ich habe jedoch ebenso angekündigt, eine Einordnung vorzunehmen, sobald die Wortwahl noch einmal im Hohen Haus verwendet wird. Dies habe ich soeben mit der historischen Einordnung vorgenommen. Sehr geehrte Damen und Herren, vor diesem Hintergrund appelliere ich an uns alle: Lassen Sie uns die Erinnerung an die dunkelste Zeit der deutschen Geschichte wachhalten und weiterhin die richtigen Schlüsse aus ihr ziehen. Undifferenzierte, nicht eingeordnete historische Anleihen aus dieser Zeit dokumentieren das Gegenteil. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW, Die Linke, SPD) Ich komme nun zu Hinweisen zur Tagesordnung. Zu Tagesordnungspunkt 2 b wurde ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD in der Drucksache 8/2279 bereitgestellt. Die Beschlussempfehlung zu Tagesordnungspunkt 16 wird als Drucksache 8/2280 bereitgestellt. Eine Beratung am heutigen Tag setzt eine Fristverkürzung nach § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und § 56 Satz 4 der Geschäftsordnung voraus. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit, die ist auch unabwendbar, das heißt, es muss mit Zweidrittelmehrheit entschieden werden. Dann kommen wir zu Abstimmung. Wir beraten auf Basis der Beschlussempfehlung in der Drucksache 8/2280, das ist das, was wir abstimmen, also nicht über die Beschlussempfehlung. Die wurde logischerweise schon abgestimmt. Wer dem zustimmt, dass wir auf Basis der Beschlussempfehlung beraten, den bitte ich um das Handzeichen – wie gesagt, es ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen Die Linke, der SPD, des BSW und der CDU. Wer stimmt dagegen? Das sind die Stimmen aus der Fraktion der AfD. Jetzt müssten wir zählen, würde ich sagen, weil ich keine Übersicht darüber habe, wer heute anwesend oder tatsächlich im Plenarsaal ist. Bei der Fraktion der AfD sehe ich, dass eine Abgeordnete fehlt – zwei, zwei bei Ihnen. Also noch einmal: Wer für die Beschlussempfehlung als Grundlage der Beratung stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind 12 Stimmen aus der Fraktion Die Linke, das sind 6 Stimmen aus der Fraktion der SPD, das sind 15 Stimmen aus der Fraktion des BSW, das sind 23 Stimmen aus der Fraktion der CDU und dann sind – bei Ihnen fehlen zwei –, es 30 Stimmen aus der Fraktion der AfD. Damit ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht. Das hat zur Folge, dass die Beratung auf Grundlage der Beschlussempfehlung erst im Dezember-Plenum stattfinden kann. In der heutigen Sitzung sollen zuerst die Tagungsordnungspunkte 2 a und 2 b gemeinsam aufgerufen werden. Danach soll sich der Aufruf des Tagesordnungspunkts 22 anschließen. Nach der Mittagspause sollen unter Berücksichtigung der Absetzung der Tagesordnungspunkte 35 und 36 die Tagesordnungspunkte 37 und 38 aufgerufen werden. Im Anschluss daran sollen die Tagesordnungspunkte 33, 30 und 21 in dieser Reihenfolge aufgerufen werden. Der Tagesordnungspunkt 39 ist aufgrund der Vorgabe in § 37 Abs. 7 der Geschäftsordnung auf jeden Fall aufzurufen, spätestens als letzter Punkt. Das sind die allgemeinen Hinweise. Wir kommen nun zur Feststellung der Tagesordnung. Wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung zuzüglich der von mir genannten Hinweise widersprochen? Frau Abgeordnete Mitteldorf.

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