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Christian Tischner

12.09.2025 Sitzungen 8/24

Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes – Erhalt von Kindergärten in Stadt und Land

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Besucherinnen und Besucher, Kindergärten und Familien legen gleichermaßen den Grundstein für ein erfolgreiches und für ein glückliches Leben unserer Kinder. Die Thüringer Landesregierung ist angetreten, um die frühkindliche Bildung in ihrer Qualität zu stärken. Von Thüringen und Friedrich Fröbel ging nicht nur die Idee des Kindergartens aus, die Thüringer Landesregierungen haben über alle Wahlperioden hinweg hier richtige und wichtige Schwerpunkte mit dem Parlament gemeinsam gesetzt. Thüringen ist Kindergartenland und wir sind bundesweit Spitze. (Beifall Die Linke) Wenn ich bundesweit mit Kollegen über unser Kindergartensystem rede, dann kann man wirklich viel Lob und Anerkennung ernten. Wir haben nämlich über 95 Prozent unserer Kinder in den Einrichtungen. Wir sind Spitze bei den Betreuungsschlüsseln und wir haben ein sehr dichtes und wohnortnahes Netz unserer Kindergärten. Aber ja – das ist heute angesprochen worden –, wir haben auch Herausforderungen, nicht nur im Kindergartenbereich, auch in der Medizin, auch in der Sicherheit, überall, nämlich die Demografie. Und wir haben Herausforderungen beim Generationswechsel in unseren Einrichtungen und nicht nur hier in den Kindergärten, sondern auch in den Schulen, auch in den Behörden, überall in den Einrichtungen. Die dritte Herausforderung – auch heute schon öfter angesprochen – ist in der Tat die Finanzierung. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist es natürlich nachvollziehbar, dass sowohl wir im Land als auch die Kommunen deutlich darauf hinweisen, wie das Finanzierungssystem vielleicht auch zu optimieren sei. Die Landesregierung hat deshalb im Rahmen der KFA-Reform beschlossen, dass das Thema „Kindergartenfinanzierung“ eine Top-Priorität hat. Auch dazu laufen innerhalb der Landesregierung verschiedene Arbeitsgruppen. Außerdem gibt es ein ifo-Gutachten, in dem die Kita-Finanzierung bereits intensiv durchleuchtet wurde. Und in der Tat, wir haben die vom Parlament gewünschte Kita-Kommission, die bereits einmal zum Thema „Qualität“, im Oktober zum Thema „Finanzierung“ und dann sicherlich Ende des Jahres/Anfang nächsten Jahres noch mal alles zusammenpacken wird. Das ist für die Landesregierung auch richtig und wichtig, wenn das Parlament Beteiligung wünscht in so einer Kommission, dass wir das durchführen. Aber es gebietet sich auch für die Landesregierung, diese Ergebnisse zunächst abzuwarten, bevor dann ein Gesetzentwurf vorgelegt wird. Meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Landesregierung nehme ich zum Entwurf der AfDFraktion zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes wie folgt Stellung: Zunächst fällt auf, dass der Entwurf erhebliche gesetzestechnische und formale Mängel aufweist. Herr Jankowski, vielleicht wäre es gut gewesen, Sie hätten mal einen Arbeitskreis vorher gebildet. Es werden falsche Paragrafen angesprochen. Notwendige strukturelle Anpassungen fehlen komplett. Die Verweise sind teilweise fehlerhaft oder fehlen ebenfalls. Das macht die vorgesehenen Änderungen schwer verständlich. Hinzu kommt, dass eine belastbare Kostenabschätzung im Gesetzentwurf völlig fehlt. Die im Vorblatt genannte Kostenneutralität ist nach unserer Auffassung weder begründet, noch ist sie nachvollziehbar. Zudem noch folgender formaler Hinweis: Bei dem vorgelegten Gesetzentwurf handelt es sich nicht um das Fünfte Änderungsgesetz, sondern um das Vierte Änderungsgesetz. Aber das nur am Rande. Kommen wir zu den zentralen Inhalten des Entwurfs. Der Gesetzentwurf sieht eine Verdopplung der pädagogischen Nutzfläche bis zum 1. Januar 2027 vor. Diese gesetzliche Vorgabe halte ich so für nicht umsetzbar. Zwar sinkt die Zahl der betreuten Kinder, aber keineswegs so stark, als dass sich diese halbieren und die Einrichtungen hierüber ihre Platzkapazitäten verdoppeln könnten. Zudem berücksichtigt der Entwurf nicht die regional unterschiedlichen Auslastungsgrade der Einrichtungen. In Einrichtungen mit hoher Auslastung sind diese Vorgaben kaum zu erfüllen. Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl neue als auch bestehende Kindergärten von der Regelung betroffen wären, was zumindest bei den Bestandseinrichtungen zusätzliche Investitionskosten in erheblichem Maße verursachen dürfte. Diese wurden jedoch nicht einmal ansatzweise in den Blick genommen, geschweige denn beziffert. Schlussendlich stellt sich die Frage, wie mit diesen Standarderhöhungen umgegangen wird, falls die Kinderzahlen wieder steigen. Zusammenfassend ist die Umsetzung in dieser Form jedoch wenig realistisch. Zweitens wird im Gesetzentwurf die wohnortnahe Betreuung als Sollregelung mit einem Entfernungsradius von maximal 10 Kilometern definiert. Die Frage der Wohnortnähe ist nicht neu und war schon mehrfach Gegenstand verschiedener gerichtlicher Entscheidungen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang weitestgehend einheitlich davon aus, dass die Zumutbarkeit der Entfernung individuell von den örtlichen Gegebenheiten, der Infrastruktur und den Bedürfnissen der Kinder und Eltern abhängt und nicht durch starre Grenzen geregelt werden darf. Dabei nimmt die Rechtsprechung sowohl die Entfernung, die grundsätzliche Erreichbarkeit als auch den zeitlichen Aspekt in den Blick. Hinzu kommt, dass bei einer gesetzlich definierten Entfernungsvorgabe – auch wenn diese als Sollregelung und maximale Entfernung gesetzlich definiert wäre – die Vorgaben dann als Nivellierungspunkt genommen werden könnten. Das heißt, dass dann von den Gemeinden die Auffassung vertreten werden könnte, dass eine Entfernung von 10 Kilometern dann eben auch ausreicht. Würde es zu einem solchen und nicht auszuschließenden Nivellierungseffekt kommen, wäre dem eigentlichen Anliegen Ihres Gesetzentwurfs – nämlich kurze Beine, kurze Wege – nicht gedient, sondern es könnte genau das Gegenteil bewirken, dass man sich auf die 10 Kilometer beschränken würde. Daher präferiere ich hier weniger starre gesetzliche Grenzziehungen und stattdessen die Förderung flexibler und bedarfsgerechter Lösungen. Diese sind auf der örtlich zuständigen Ebene, der örtlichen Jugendhilfe – also unseren Jugendämtern –, am besten aufgehoben, da dort die örtlichen Gegebenheiten auch tatsächlich bekannt sind. Hierzu ist mein Haus auch im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden, ob und inwieweit die hierfür einschlägige Vorschrift des § 20 Thüringer Kindergartengesetz gegebenenfalls auch anzupassen wäre. Als Drittes sieht der Entwurf eine Änderung der Finanzierungsregelungen vor. Der Landeszuschuss soll zukünftig an die belegbaren Plätze gebunden sein – also an die Rahmenkapazität – und in der Konsequenz wohl an die Betreuungsgemeinden anstelle der Wohnsitzgemeinden gezahlt werden. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, der in der vorgeschlagenen Form so nicht ohne Weiteres umsetzbar wäre. Vielmehr wäre damit eine generelle Umstellung der bisherigen Finanzierungssystematik verbunden, ohne dass derzeit die hiermit verbundenen Auswirkungen betrachtet wurden. Hinzu kommt, dass notwendige Folgeänderungen in weiteren Paragrafen durch den Gesetzentwurf nicht weiter betrachtet wurden und der Vorschlag in dieser Form ohnehin nicht vollziehbar wäre. Der Vorschlag kann beispielsweise dazu führen, dass im Rahmen der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts die abgebenden Gemeinden erhebliche finanzielle Nachteile erleiden, da sie die Kosten für bestimmte Leistungen dann selbst vollständig tragen müssten. Landeszuschüsse würden diese Gemeinden anders als bisher dann nicht mehr erhalten. Auch verkennt der Gesetzentwurf, dass die Rahmenkapazität keine fixe, sondern eine variable Größe darstellt. Das heißt, eine Umstellung auf eine Finanzierung aufgrund der vorhandenen Platzkapazität beinhaltet keinen Automatismus, dass diese Platzkapazitäten unverändert sodann auch erhalten bleiben. Dies wäre ein Irrglaube, da die tatsächliche Inanspruchnahme durchaus auch mit den verfügbaren Platzkapazitäten und den Wünschen der Eltern korrespondiert. Insoweit ist auch dieser Vorschlag mit Fehlanreizen verbunden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzentwurf sowohl formale als auch inhaltliche Fehler aufweist und eine Umsetzung in der vorliegenden Form nicht möglich ist. Unbeschadet dessen bleibt es der einbringenden Fraktion unbenommen, die im Gesetzentwurf angedachten Punkte im Rahmen der Kommission zur Kindergartenfinanzierung einzubringen, die sich derzeit und auch in der nächsten Sitzung sehr ausführlich mit der Finanzierung befassen wird. Wie gesagt, das ist der Wunsch des Parlaments, dass sich diese Kommission intensiv berät, und das ist auch gut und richtig. Ich bin dann gespannt, Herr Jankowski, auf Ihr Engagement, auf Ihre Diskussionsbeiträge, auf Ihre Vorschläge, auf Ihre Wortbeiträge in dieser Kommission. Dem Ergebnis dieser Kommission kann die Landesregierung nicht vorgreifen, will sie auch nicht vorgreifen. Wir halten daher den eingebrachten Gesetzentwurf der AfD-Fraktion neben den ihm innewohnenden materiellen und formellen Mängeln derzeit für nicht beschlussfähig. Vielen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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