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Christian Tischner

11.09.2025 Sitzungen 8/23

Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Bildungsfreistellungsgesetzes

Meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Thüringer Landesregierung nehme ich zum vorliegenden Gesetzentwurf wie folgt Stellung: Das im Jahr 2015 verabschiedete Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz gewährt Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Thüringen hat sich 2015 nach intensiver parlamentarischer Beratung für das Bildungsfreistellungsgesetz entschieden und ist damit dem Vorbild vieler Bundesländer gefolgt, lebenslangem Lernen eine Priorität zusätzlich einzuräumen, die zum Nutzen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sein soll. Für Beschäftigte in einem Betrieb eines Unternehmens, das weniger als fünf Beschäftigte hat, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Betriebe mit bis zu 25 Beschäftigten sind auf maximal fünf Freistellungstage im Jahr begrenzt. Bei bis zu 50 Beschäftigten liegt die Gesamtzahl der Arbeitstage bei der Hälfte der Zahl der Belegschaft. Wenn ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kann Bildungsfreistellung sogar ganz abgelehnt werden. Das zeigt den im Gesetz maßgeblich geregelten Interessensausgleich. Zudem sind Kurse mit rein freizeitlichem Charakter laut Gesetz ausdrücklich nicht zulässig. Veranstaltungen zur Erholung, Unterhaltung, privaten Haushaltsführung oder zur persönlichen Lebensbewältigung sind ebenso wenig genehmigungsfähig wie etwa Studienreisen oder Führerscheinkurse. Darüber wacht ein unabhängiger Beirat, in dem auch die Arbeitgeberseite vertreten ist. Auch die neue Landesregierung wird genau auf die Kurse schauen. Das Thüringer Bildungsfreistellunggesetz sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber selbst Kurse organisiert, an denen Beschäftigte auch auf Vorschlag des Arbeitsgebers teilnehmen können. Das wird dann auf den Anspruch auf Bildungsfreistellung angerechnet, wenn der Arbeitgeber zuvor auf die Anrechnungsmöglichkeiten hingewiesen hat. Zum Schluss noch ein Hinweis, Herr Thrum: Die im Gesetz vorgeschriebene Evaluation gemäß § 12 Abs. 1 Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz wurde erbracht, dem Landtag übersandt und ist in der Drucksache 7/111 einsehbar. Vielen Dank. (Beifall CDU, BSW, SPD)

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