thueringer-landtag.de ↗

Sascha Bilay

Die Linke 20.06.2025 Sitzungen 8/21

Grundsteuer abschaffen, Bürger entlasten, Steuerausfälle der Kommunen kompensieren

Frau Tasch, wir können uns dann auch gern noch bilateral im Ausschuss dazu verständigen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich gestehe, ich habe jetzt ein paar Stichpunkte gemacht, weil ich es schade finde, dass bei dem Umfang an Redezeit im Laufe der Debatte einfach nur vorbereitete Reden vorgetragen werden, aber wenig auf die Argumente der Vorrednerinnen und Vorredner eingegangen wird. (Beifall Die Linke) Ich will es noch mal an ein paar Punkten deutlich machen. Ich will noch mal deutlich machen, was die AfD hier zur Diskussion gestellt hat, nämlich die Grundsteuer als Ganzes abzuschaffen. Es ist schon angerissen worden: Sie greifen da eklatant in das kommunale Selbstverwaltungsrecht ein. Sie greifen auch in die Bestimmungen des Grundsteuerrechts ein, wie es im Grundgesetz definiert ist. Das ist eine den Kommunen ausdrücklich zugewiesene Gesetzgebungskompetenz, also Hebesatzkompetenz der Gemeinden, denen das Aufkommen vollumfänglich zukommt. Ich will an dieser Stelle auf das Grundsatzurteil des Landesverfassungsgerichts von 2005 zum Kommunalen Finanzausgleich eingehen. Wenn Sie den Kommunen verbieten, die Grundsteuer zu vereinnahmen, heißt das, dass die Kommunen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Land haben. Wir haben eben von Herrn Hande gehört, rund 10 Prozent der eigenen kommunalen Steuereinnahmen machen die Grundsteuer A und die Grundsteuer B aus. Das heißt, in einer Größenordnung von mehreren 100 Millionen Euro müssten wir jedes Jahr versuchen, das irgendwie gegenüber den Kommunen zu kompensieren. Das Verfassungsgericht hat aber auch gesagt, die Kommunen müssen erstens eigene Anstrengungen unternehmen, um ihre Aufgaben finanzieren zu können, und zweitens haben sie, wenn das Geld aus der eigenen Steuereinnahme nicht ausreicht, einen Anspruch gegenüber dem Land, dass das Land die Differenz ausgleicht. Das Land ist verfassungsrechtlich daran gehindert, durch politische Willkürentscheidungen jedes Jahr neu festzulegen – wie am Gängelband –, wie viel Geld die Kommunen vom Land erhalten. Deswegen hat das Verfassungsgericht eine Messlatte eingezogen, einen bedarfsorientierten Ansatz eingeführt, wo also konkret ausgerechnet werden muss, wie viel Geld die Kommunen kriegen müssen. Wenn Sie hier eine Steuerart einfach abschaffen und das Land dann immer mal wieder verhandelt, wie viel Geld die Kommunen jetzt kriegen sollen, ist das auch verfassungswidrig, was Ihren Vorschlag anbetrifft. Und sich jetzt an den Bund zu halten und zu sagen, soll der das mal irgendwie klären, das ist schon ein erstaunlicher Ansatz, wie unseriös Sie Kommunalpolitik und auch Landespolitik machen wollen. Sie von der AfD haben mehrfach auf NordrheinWestfalen verwiesen, was eine vorbildhafte Politik in dem Bereich betrifft. Wenn Sie sich mit der Materie beschäftigen, wissen Sie, dass die Ausgleichsmechanismen zwischen Bund und Ländern über entsprechende Anteile an dem Aufkommen der Umsatzsteuer geregelt werden, was früher mal der Länderfinanzausgleich gewesen ist. Der ist 2019 abgeschafft worden. Und wie Sie da auf Bundesebene eine Regelung hinbekommen wollen, dass alle anderen 15 Bundesländer und auch noch der Bund zustimmen, dass Thüringen eine Sonderkompensation bekommt, weil wir meinen, wir würden hier versuchen, die Grundsteuer in Thüringen zu verbieten, das ist schon erstaunlich. Ich weiß nicht, wie alle anderen Bundesländer, insbesondere Nordrhein-Westfalen, das Sie immer als beispielhaft hier vorgetragen haben, dem zustimmen sollen. Die werden sich sagen: Liebes Thüringen, wenn ihr den Kommunen das verbietet, dann guckt mal selbst, wie ihr damit klarkommt. Also das ist von Anfang an gescheitert und wird nicht funktionieren. Zu der Frage der gesplitteten Hebesätze: Ich halte es ausdrücklich für sinnvoll, dass wir nach längerer Diskussion auch jetzt die Möglichkeit der gesplitteten Hebesätze einführen wollen. Ich bin sogar bereit, darüber zu diskutieren, das noch weiter auszudifferenzieren. Es macht durchaus Sinn, beispielsweise in geschlossenen Ortschaften mit Blick auf Versiegelung, Klimaschutz, Baupreisentwicklung usw. usf. den Spekulationen von Grundstücks- und Immobilienpreisen entgegenzuwirken, wenn wir darüber reden, dass innerhalb von Ortschaften bebaubare, aber nicht bebaute Grundstücke mit einem höheren Hebesatz besteuert werden, um dieser Bodenspekulation entgegenzuwirken, damit man sagt, der Eigentümer hat einen Druck über die Grundsteuer, auch tatsächlich dort Wohnraum zu schaffen und das Grundstück zu bebauen. Ich halte es im Übrigen auch für sinnvoll, mal darüber nachzudenken, ob wir vielleicht gesplittete Hebesätze innerhalb einer geschlossenen Ortschaft diskutieren wollen. Es kann durchaus sinnvoll sein im Rahmen der Stadtentwicklung, der Stadtplanung, den differenzierten Hebesatz zu haben, um zu sagen, wir wollen in bestimmten unterentwickelten Regionen das Bauen erleichtern und befördern, deswegen gibt es dort einen niedrigeren Hebesatz, also eine dauerhafte Entlastung, wenn jemand dort Eigenheime oder auch größere Wohnbebauung installiert, und in anderen Randbereichen, in denen man vielleicht einen höheren Druck, eine höhere Versiegelung hat, machen wir einen höheren Hebesatz, um dort eine weitere Zersiedlung von Gemeindegebieten zu verhindern oder auch – wir haben gestern über Neugliederung, Gemeindefusionen geredet – das bauliche Zusammenwachsen von Ortschaften zu befördern, indem man da sagt, dort kann man das auch steuerlich anreizen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, weil immer wieder gesagt wurde, die Grundsteuer ist teuer: Ja, der Umstellungsprozess kostet Geld. Das ist immer so, wenn man etwas im System ändert. Das ist aber ein einmaliger Effekt, das ist hinzunehmen. Aber die Grundsteuer hat eben den Vorteil, dass sie eine relativ stabile Steuerart ist. Wenn sie einmal gemacht wurde – das weiß jeder, der auch im Gemeinderat sitzt und eine Verantwortung getragen hat –, wenn Sie da einen Hebesatz verändert haben, haben Sie in der Verwaltung immer einen Aufwand, weil sie die Steuerbescheide neu erlassen müssen, aber dann ist das ein durchlaufender Posten. Das ist relativ stabil, es gibt keine Schwankungen wie insbesondere bei der Umsatzsteuer, aber auch wie bei der Einkommensteuer. Deswegen ist es eine planbare Größe für die ganzen Kommunalverwaltungen, für die Kämmerer und auch für die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker. Das heißt, wenn wir das System jetzt noch mal anpassen, kostet das erst einmal Geld, aber dann ist der Verwaltungsaufwand relativ gering und tendenziell geht das gegen null. Zu der Frage, ob man jetzt plötzlich noch mal den Bewertungsrhythmus ändern kann: Ja, kann man. Übrigens zitieren Sie alle jederzeit hier die falschen Paragraphen. Also § 13 Grundsteuergesetz ist es schon gar nicht. Und wenn sich – das sieht das Grundsteuergesetz ausdrücklich vor – die Besteuerungsgrundlagen verändern, sind die Finanzbehörden natürlich gehalten, auch die Messbescheide zu verändern, die dann den Kommunen zugestellt werden, die dann auf diese Messbeträge die jeweiligen kommunalen Hebesätze anwenden. Das hat man beispielsweise auch bei einer Nachveranlagung. Wenn Sie an Ihrem Grundstück was verändern, wenn Sie etwas anbauen oder wenn Sie vielleicht auch was abreißen, einen Teilabriss machen von Ihrer Immobilie, dann müssen Sie das schon jetzt immer den Finanzbehörden mitteilen. Dann gibt es immer einen geänderten Steuermessbescheid und dann gibt es auch am Ende einen veränderten Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Das heißt, wenn wir die gesetzliche Grundlage ändern, verändern sich automatisch auch die Rahmen für die Finanzämter, die Steuerbescheide dann entsprechend anzupassen. Das ist also überhaupt kein Problem. Zu unserem Gesetzentwurf als Linke: Ja, die Grundsteuermesszahl, insbesondere für die unterschiedliche Art der Nutzung, wollen wir unterschiedlich ausgestalten, weil es auch sinnvoll ist, dass jemand, der zu wirtschaftlichen Zwecken als Gewerbe eine Immobilie nutzt, der ein wirtschaftliches Interesse, Gewinnerzielungsabsicht usw. usf. hat, höher besteuert wird als ein Wohngrundstück. Denn Wohnen ist für uns Menschenrecht. (Beifall Die Linke) Das ist ein Grundrecht. Das darf nicht durch eine Besteuerung entsprechend erschwert oder verteuert werden. Und wenn bei unserem Gesetzentwurf die Wirkung eintritt, dass da eine Verschiebung stattfindet, ist es am Ende die Aufgabe der Kommunen, das durch ihr individuelles Hebesatzrecht bei der Grundsteuer A und differenziert bei der Grundsteuer B – Wohngrundstücke und Gewerbegrundstücke – entsprechend auszugleichen. Aber das ist eben auch Ausdruck von kommunaler Selbstverwaltung und wird am Ende – davon bin ich überzeugt, weil diese Modellrechnungen natürlich auch in den Kommunen durchgeführt werden – dazu führen, dass jede Gemeinde für sich ganz individuell und verantwortlich darüber diskutiert, dann eben entsprechend für die Wohngrundstücke den Hebesatz wieder nach unten zu nehmen, damit Wohnen in diesem Land auch wieder besser und günstiger wird. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall Die Linke)

Alle Reden von Sascha Bilay Protokoll ↗