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Bausewein

19.06.2025 Sitzungen 8/20

Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Vermeidung kommunaler Verpackungssteuern

Frau Abgeordnete, wir sind hier im Thüringer Landtag, nicht im Bayerischen Landtag. Wenn der bayerische Innenminister eine solche Position vertritt und die auch mit einem gewissen Populismus in die Welt bringt, müssen wir uns hier entsprechend nicht daran halten. (Beifall SPD) Aber auch das gehört zur Wahrheit dazu: Es gibt jetzt schon Möglichkeiten, dass Kommunen zum Beispiel unterschiedliche Hebesätze in vielen Bereichen haben. Auch das wird entsprechend wahrgenommen, in jeder Kommune separat wahrgenommen und führt ja nun nicht zu einem gewissen Flickenteppich und nicht dazu, dass das ein Problem ist. Meine sehr geehrten Damen und Herren, das Wesen einer kommunalen Steuer liegt gerade darin, dass es eben Gemeinden gibt, die eine bestimmte örtliche Steuer erheben und andere benachbarte Gemeinden eben nicht oder andere Hebesätze erheben. Ausgangspunkt dafür sind die verschiedenen örtlichen Gegebenheiten, auf die die Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts reagieren können, dürfen und auch müssen. Inwieweit dieser Umstand zu Rechtsunsicherheiten und Wettbewerbsverzerrungen führen soll, erschließt sich nicht. Die unterschiedliche Handhabung der Steuererhebung führt weder zu Rechtsunsicherheiten noch zu Wettbewerbsverzerrungen. Vielmehr obliegt es den Gemeinden, anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, ob sie eine bestimmte Steuer einführen oder eben nicht. Meine Damen und Herren, die öffentlich wahrnehmbaren Diskussionen, beispielsweise in der Stadt Erfurt, um die Einführung einer Verpackungssteuer zeigen ja gerade, dass die unterschiedlichen Argumente für und gegen die Steuer gegeneinander abgewogen werden. Lassen wir diese Erörterung doch dort, wo sie hingehört, auf der kommunalen Ebene. Genauso wenig überzeugt die Behauptung, ein Flickenteppich kommunaler Sondersteuern würde den Verwaltungsaufwand erhöhen und ein unternehmerisches Handeln erschweren. Der Gesetzentwurf beschäftigt sich ausschließlich mit der Verpackungssteuer. Inwieweit aufgrund dieser Einzelsteuer ein neuer Flickenteppich von kommunalen Sondersteuern entstehen soll, ist völlig unklar. Auch die Behauptung der AfD, eine kommunale Verpackungssteuer stelle keine nachhaltige Steuerung zur Mehrweg- und Abfallvermeidung dar, ist irreführend. Es geht gerade nicht um Mehrwegvermeidung, sondern um Steuerung hin zur Verwendung von Mehrwegverpackungen. Dass die Einführung einer Verpackungssteuer, wie die Fraktion der AfD meint, tatsächlich nicht zur Abfallvermeidung beiträgt, ist eine bloße Behauptung. Abgesehen davon ist die Abfallvermeidung Nebenzweck einer Verpackungssteuer. Hauptzweck ist zunächst die Erwirtschaftung von Finanzmitteln, welche auch zur Beseitigung von Abfall, insbesondere Verpackungsmüll, in der Öffentlichkeit verwendet werden können. Dass eine kommunale Verpackungssteuer schließlich eine bürokratische und finanzielle Belastung der regionalen Verkäufer darstelle, ist auch nicht belegt. Das Bundesverfassungsgericht hat etwaige Belastungen der Gastronomiebetriebe durch die Anwendung einer Verpackungssteuer jedenfalls als nicht so gravierend eingeschätzt, dass damit ein Eingriff in die Berufsfreiheit verbunden wäre. Dies alles zeigt, dass es keine stichhaltigen Gründe für diesen Gesetzentwurf, für dieses Verbot gibt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall CDU, BSW)

Protokoll ↗