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Bausewein

19.06.2025 Sitzungen 8/20

Elftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Vermeidung kommunaler Verpackungssteuern

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Fraktion der AfD sieht ein thüringenweites Verbot für die Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer vor. Würde der Landtag ein solches Verbot beschließen, wäre damit ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung verbunden. Denn das Recht, kommunale Steuern zu erheben, ist Ausdruck des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung. (Zwischenruf Abg. Bilay, Die Linke: Das habe ich schon gesagt!) In Artikel 28 des Grundgesetzes wird hierzu unter anderem geregelt, dass die Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung umfasst. Die so garantierte Finanzhoheit berechtigt die Gemeinden, ihre Einnahmen und Ausgaben eigenverantwortlich zu regeln. Das umfasst auch die Entscheidung jeder einzelnen Gemeinde, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie etwa eine kommunale Verpackungssteuer, zu erheben. Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative der AfDFraktion ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2024 entschieden, dass die dort erlassene Verpackungssteuersatzung rechtlich nicht zu beanstanden sei und hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich damit beschäftigt, ob und inwieweit es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer im Sinne des Grundgesetzes handelt und ob und inwieweit durch diese Verpackungssteuer in die Berufsfreiheit der betroffenen Gastronomiebetriebe eingegriffen werde. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit der Verpackungssteuersatzung bestätigt und keinen Eingriff in die Berufsfreiheit feststellen können. Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion der AfD soll nun ein landrechtliches Verbot der Erhebung einer kommunalen Verpackungssteuer gesetzlich verankert werden, mit dem landesweit allen Kommunen untersagt würde, eine kommunale Verpackungssteuer einzuführen. Ein Bedürfnis sehen wir ausdrücklich hier nicht. Den Gemeinden steht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Normen ein Steuerfindungsrecht zu. Kaum machen jedoch einzelne Kommunen in der Bundesrepublik davon Gebrauch und führen eine neue Steuer ein, wird der Ruf nach einem Verbot dieser Steuer laut. Man muss sich an dieser Stelle fragen, was das gemeindliche Steuerfindungsrecht überhaupt noch wert ist, wenn jede neue gemeindliche Steuer gesetzlich sofort von Landesseite her verboten wird. Warten wir doch erst einmal ab, wie die Thüringer Kommunen ihr Recht überhaupt handhaben werden. Auch in der Vergangenheit sind die Thüringer Kommunen – das sage ich noch mal ausdrücklich – verantwortungsvoll mit dem Recht umgegangen, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben. Aus diesem Grund sehe ich hier auch keine Veranlassung, ein solches Verbot jetzt gesetzlich vorzusehen. Auch sonst sind keine Gründe erkennbar, das Recht auf Selbstverwaltung von Kommunen, und insbesondere deren Finanzhoheit, einzuschränken. Für ein Verbot der Erhebung einer Verpackungssteuer sprechen insbesondere nicht die von der Fraktion der AfD dargelegten Gründe. Die AfD wendet gegen die Steuer ein, dass bei Einführung einer Verpackungssteuer in einzelnen Gemeinden uneinheitliche Regelungen zwischen den Gemeinden geschaffen würden – mit der Folge von Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrung. Das ist schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das Wesen einer kommunalen Steuer liegt ja gerade darin, dass es Gemeinden gibt, die eine bestimmte örtliche Steuer erheben, und andere benachbarte Gemeinden eben nicht.

Protokoll ↗