Georg Maier
Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, nicht erst seit den Presseberichten über eine bundesweite Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Anfang Mai wird ein entsprechendes Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht kontrovers diskutiert. Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass ich mich bereits wiederholt zu dieser Thematik geäußert habe, möchte aber heute noch mal dezidiert zu der Prüfung eines Parteiverbotsverfahrens Stellung nehmen. Das Parteiverbotsverfahren ist ein scharfes Schwert, ein machtvolles Instrument der wehrhaften Demokratie, das nur bei erwiesener extremer Gefährdung der Verfassungsordnung zum Einsatz kommt. Es erlaubt in Ausnahmefällen das Verbot einer politischen Partei durch das Bundesverfassungsgericht, wenn eine Partei die freiheitlichen Grundlagen der Verfassung bekämpft. Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz enthält dafür die verfassungsrechtliche Grundlage. Das Verfahren ist von hohen Hürden geprägt, sowohl in formeller Hinsicht der Antragsberechtigten als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, das heißt im Hinblick auf die Frage, welche Voraussetzungen für ein Verbot erfüllt sein müssen. Lassen Sie mich zunächst auf die Voraussetzungen eines solchen Verbotsverfahrens eingehen und Ihnen im Anschluss den rechtlich vorgesehenen Verfahrensgang kurz skizzieren. Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz formuliert den Maßstab für ein Parteiverbot. Wörtlich heißt es dort: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Diese Verfassungsnorm enthält somit Kernaussagen, auf die ich kurz eingehen möchte. Eine Partei ist verfassungswidrig, das heißt verbotswürdig, wenn sie planvoll darauf ausgerichtet ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder – wie eben formuliert in Artikel 21 – die Existenz des Staates zu gefährden. Die FDGO umfasst wiederum die zentralen verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere die Menschenwürde, Artikel 1 Grundgesetz, das Demokratieprinzip und das Rechtsstaatsprinzip. Ein Beseitigen der FDGO bedeutet in diesem Kontext die Abschaffung zumindest eines der Wesenselemente und deren Ersetzung durch eine andere Verfassungsordnung oder ein anderes Regierungssystem. Von einem Beeinträchtigen ist auszugehen, wenn eine Partei nach ihrem politischen Konzept mit hinreichender Intensität eine spürbare Gefährdung der FDGO bewirkt. Eine Partei kann allerdings nur dann verboten werden, wenn sie nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv kämpferischer aggressiver Weise umsetzen will. Für ein Parteiverbot genügt es also nicht, dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsäußerung in Zweifel gezogen, nicht anerkannt, abgelehnt oder ihnen andere entgegengesetzt werden. Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen. Eine aggressiv kämpferische Haltung einer Partei ist insoweit im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens nach Artikel 21 Grundgesetz von entscheidender Bedeutung, als sie als Indiz für das Daraufausgehen der Partei auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden werden kann. Eine solche Haltung manifestiert sich durch planvolles Handeln im Sinne einer qualifizierten Vorbereitung, das auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie ist nun der Gang des Verbotsverfahrens? Über ein Verbot entscheidet, wie schon mehrfach gesagt, das Bundesverfassungsgericht. Ein Verbotsverfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Artikel 21 Grundgesetz selbst nennt nicht explizit, wer einen Verbotsantrag stellen darf. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung findet sich jedoch in § 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Demgemäß sind antragsberechtigt der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung. Die drei genannten Organe entscheiden jeweils intern nach ihren eigenen Verfahren, ob sie einen Verbotsantrag einreichen wollen. Die Entscheidung, ob und wann ein Verbotsantrag gestellt wird, ist somit eine politische Entscheidung, die von den jeweiligen Organen nach eigener Einschätzung der Lage getroffen wird. Der Bundestag muss einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Bundesregierung kann einen Beschluss im Bundeskabinett fassen, der Bundesrat entscheidet durch Beschluss der Länderkammer. Ein einzelnes Landesparlament oder eine einzelne Landesregierung kann nicht eigenständig ein Parteiverbot einer Bundespartei beim Bundesverfassungsgericht beantragen. Das sieht das Gesetz nicht vor. Die Länder wirken hier allein durch den Bundesrat als gemeinsames Verfassungsorgan mit. Ist ein Verbotsantrag politisch stark umstritten und findet er im Bundesrat keine Mehrheit, könnte ein einzelnes Land das Verfahren nicht erzwingen. Praktisch bedeutet dies, möchte zum Beispiel ein Bundesland ein Verbot einer umstrittenen Partei einreichen, muss es im Bundesrat eine Initiative starten. Jedes Land kann einen solchen Antrag im Bundesrat einbringen. Dieser wird dann in den Ausschüssen beraten und im Plenum abgestimmt. Erforderlich für einen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen im Bundesrat. Es gibt eine Ausnahme von der Beteiligung der Länder über den Bundesrat: Landesregierungen sind selbst antragsberechtigt, wenn sich die Organisation der Partei auf das Gebiet eines Bundeslands beschränkt. Das ist hier ganz offensichtlich nicht der Fall. Meine sehr geehrten Damen und Herren, ob die Voraussetzungen für ein Parteiverbot im Falle der AfD vorliegen, hat letzten Endes nicht der Thüringer Landtag und auch kein politisches Organ zu entscheiden. Darüber entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht. Und das Bundesverfassungsgericht entscheidet frei von politischer Erwägung und Weisung. Unabhängige Richter bewerten die Rechtslage und kommen zu einem Urteil. Ob jedoch ein Verfahren überhaupt eingeleitet wird, steht auf einem anderen Blatt und muss, wie ich eben bereits dargestellt habe, im Bundestag, im Bundesrat oder in der Bundesregierung entschieden werden. Die Landesregierung hat zu dieser Frage noch keine gemeinsame Position entwickelt. Wie ich persönlich dazu stehe, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Verbotsverfahrens erfüllt sind, dürfte bekannt sein. Ich habe bereits mehrfach deutlich gemacht, dass ich gute Gründe dafür sehe, das Verbotsverfahren einzuleiten. Wir leben in einer Demokratie. Unser Grundgesetz schützt die Rechte jedes Einzelnen und schafft den Rahmen für ein friedliches Miteinander. Unser Grundgesetz schützt die freie Meinungsäußerung, die Freiheit des Mandats und politische Parteien. Aber es schützt eben nicht diejenigen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung selbst bekämpfen. Ein Parteiverbot ist kein leichter Schritt. Aus guten Gründen sind die Hürden hierfür sehr hoch und müssen geprüft werden. Aber das Grundgesetz hat die Möglichkeit genau für solche Fälle geschaffen. Wenn eine Partei systematisch gegen die Grundprinzipien unserer Verfassung arbeitet, sind keine rechtsstaatlichen Mittel zum Schutz unserer Demokratie auszuschließen. Vielen Dank.
(Beifall Die Linke, SPD)
