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Denny Jankowski

AfD 15.05.2025 Sitzungen 8/17

b) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Abgeordnete, liebe Gäste am Livestream, ich darf Ihnen als Berichterstatter im Auftrag des Wahlprüfungsausschusses den Antrag gemäß § 60 Abs. 2 des Thüringer Landeswahlgesetzes zur Zurückweisung des Einspruchs vortragen. Die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses lautet, dass die Wahlanfechtungssache eines Herrn J. H. aus Sondershausen gegen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Thüringer Landtag am 1. September 2024 bzw. dieser Einspruch zurückzuweisen ist. Der Einspruchsführer bringt in seiner Begründung zur Wahlanfechtung eine ganze Reihe von Gründen vor, die seiner Meinung nach zu einer Ungültigkeit der Landtagswahl führen müssten. Unter anderem behauptet der Einspruchsführer, dass die Wahlberechtigung der Thüringer Wähler vor der Landtagswahl von Amts wegen nicht hinreichend geprüft wurde, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Einspruchsführer vertritt die Auffassung, dass deswegen unter anderem jedem Wahlhelfer am Wahltag der Zugang zum EStA-Register des Bundeswahlamts Köln gewährt werden müsste, damit die Staatsangehörigkeit der Wähler vor Ort im Wahllokal geprüft werden kann. Des Weiteren zweifelt der Einspruchsführer die Gültigkeit der Zwei-plus-Vier-Verträge an, da seiner Meinung nach die Bundesrepublik Deutschland als Kriegspartei im Ukraine-Russland-Konflikt gilt und deswegen die Zwei-plus-Vier-Verträge als annulliert gelten müssten. Somit müssten seiner Auffassung nach die Verfassung und das Wahlrecht der DDR fortgelten. Zudem vertritt der Einspruchsführer die Auffassung, dass die Gebiete der ehemaligen DDR somit nie rechtsgültig den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland beigetreten seien. Schlussendlich wird im Einspruch auch die Zulässigkeit der Briefwahl insgesamt angezweifelt und auf eine angebliche offizielle Wahl-App eingegangen, die Wähler mutmaßlich von der Wahl abhalten sollte. Der Wahlprüfungsausschuss hat im Rahmen der Bearbeitung des Einspruchs den Landeswahlleiter um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gebeten. Der Landeswahlleiter legte dem Ausschuss eine umfassende Stellungnahme vor. Nach dieser wird die Wahlberechtigung der Thüringer Wähler gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen umfassend geprüft. Auch zu den anderen vom Einspruchsführer vorgebrachten Gründen für die Wahlanfechtung bezog der Landeswahlleiter Stellung und konnte diese ausräumen. An dieser Stelle möchte ich auch noch mal darauf hinweisen, dass der Wahlprüfungsausschuss keine Normenkontrolle ausübt und es nicht Gegenstand der Wahlprüfung durch den Landtag ist, die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Gesetze zu überprüfen. Dem Wahlprüfungsausschuss obliegt es lediglich zu schauen, ob die geltenden Gesetze auch eingehalten wurden. Nach einer umfassenden Prüfung kam der Wahlprüfungsausschuss zu dem Schluss, dass die vom Einspruchsführer geltend gemachten Sachverhalte und Rechtsansichten nicht geeignet sind, einen im Wahlprüfungsverfahren beachtlichen Wahlfehler zu begründen. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Landtag deswegen einstimmig, den Einspruch zurückzuweisen. Wer Weiteres zum Einspruch erfahren möchte, kann in der Drucksache 8/1002 dann Näheres dazu erfahren. Vielen Dank. (Beifall AfD)

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