Ronald Hande
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes und des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in zweiter Lesung mit dem Gesetzentwurf der Regierungskoalition zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes und des G10-Ausführungsgesetzes. Ich hatte am Mittwoch bereits einen Änderungsantrag meiner Fraktion dazu angekündigt, der Ihnen nun entsprechend vorliegt. Es geht also um zwei Parlamentsgremien, welche sich über Geheimdienstmaßnahmen unterrichten lassen. G10 für Post-, Internet- und Telekommunikationsüberwachung und die Kontrollkommissionen für V-Leute, Observationen und anderes. Die vergangene Wahlperiode hat allerdings gezeigt, dass es hier bei der Besetzung doch einen entsprechenden Handlungsbedarf gibt. Die Brombeerkoalition greift nun unseren Passus aus der Verfassungsschutzgesetz-Novelle von 2022 auf, womit Opposition und Regierungslager im Stärkeverhältnis zueinander vertreten sein müssen, und weitet dies auf das G10-Gesetz entsprechend aus – so weit, so folgerichtig. Allerdings – und das hatte ich in der ersten Lesung auch gesagt – kann es dann entsprechend auf Beschluss des Landtags zu einer Gremiensitzzahl von zwei kommen, dementsprechend einmal Opposition, einmal Regierung, und damit wären die Kriterien potenziell erfüllt. Das kann nicht in unserem Sinn sein, dem folge ich selbstverständlich. Einen Geheimdienst, der 100 Mitarbeiter und 8,6 Millionen Euro Budget hat und entsprechend Geheimdienstmaßnahmen kontrolliert und ausführt, nur von zwei Personen kontrollieren zu lassen, das wäre dann doch eine Farce.
(Beifall Die Linke)
Damit würde aus unserer Sicht die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden. Wir brauchen in diesem Fall auch nur an einfache Fälle von Krankheit oder anderweitige Verhinderung zu denken, und schon wäre das Gremium nicht arbeitsfähig. Deswegen schlagen wir mit unserem Änderungsantrag einen entsprechenden Korridor zur Mindest- und Maximalbesetzung vor. Uns ist also das Funktionieren der parlamentarischen Gremien deutlich wichtiger als ein kurzfristiger politischer Effekt. Deswegen haben wir den entsprechenden Änderungsantrag vorgelegt. Und ich muss Ihnen auch sagen: Die Vorwürfe, die Regierungskoalition wollte die Opposition entsprechend unterdrücken, die sind nun wahrlich absolut falsch.
(Beifall Die Linke)
(Unruhe AfD)
Im Gegenteil: Die Rechte der Opposition wurden durch das Gesetz 2022 gestärkt und werden es mit diesem Mal nun noch einmal mehr. Und auch unser Änderungsantrag unterstreicht das, wenn Sie ihn noch mal genauer lesen und verstehen. Damit haben wir auf die Funktionsfähigkeit abgestellt und eben nicht auf die Tatsache, dass jede Fraktion in dem Gremium vertreten sein soll. Und liebe Kolleginnen und Kollegen, erlauben Sie mir mal einen Blick in die Vergangenheit. In der 5. Wahlperiode gab es im Thüringer Landtag fünf Fraktionen. Nur drei davon waren in der G10-Kommission vertreten, die anderen nicht. Vier Fraktionen waren in der Kontrollkommission vertreten, eine nicht. In der 6. Wahlperiode gab es fünf Fraktionen im Thüringer Landtag, in der G10-Kommission waren allerdings nur zwei vertreten und drei fehlten. Also zeigt auch der Blick in die Vergangenheit, in eine Zeit, in der es übrigens auch noch keine AfD gab – ich weiß, früher war alles besser –,
(Beifall und Heiterkeit BSW, Die Linke)
dass Ihre Erzählung von der Ausgrenzung der AfD mehr in das Reich Ihrer eigenen Erzählung passt und gehört, als tatsächlich den Fakten zu entsprechen.
(Beifall Die Linke)
Und erlauben Sie mir an dieser Stelle – ein bisschen Redezeit habe ich noch –, auf den Thüringer Verfassungsgerichtshof 2020 und seinen Beschluss 106 zu verweisen; ich habe das bereits angedeutet. Und zwar lese ich das jetzt ab, weil ich zitiere, Randnummer 41: „Daher ist bei einer einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Thüringer Verfassungs[schutz]gesetzes wie auch der parlamentarischen Handhabung dem Recht der Oppositionsfraktionen auf Chancengleichheit nach Art. 59 Abs. 2 ThürVerf vollumfänglich Rechnung zu tragen, ohne dass die Verfassung indes ein bestimmtes Wahlverfahren oder eine bestimmte Größe der Kommission vorgibt. Vor diesem Hintergrund enthält weder Art. 59 Abs. 2 noch Art. 97 Satz 3 ThürVerf eine Garantie, dass jede Fraktion Mitglieder in die Parlamentarische Kontrollkommission entsenden kann.“ Und genau das ist der Punkt: Es gibt keine Garantie, dass jede Fraktion in diesen Gremien vertreten sein soll oder muss. Und aus diesem Grund halten wir diesen Gesetzentwurf in Verbindung mit unserem Änderungsantrag für absolut praktikabel, absolut gerechtfertigt. Denn es zählt einzig und allein, dass die Kommissionen entsprechend arbeitsfähig sein müssen. Und – ich sage es auch noch mal – die Mitglieder brauchen selbstverständlich das Vertrauen dieses Hohen Hauses, und das sehe ich nun mal nicht bei allen Vorschlägen so. Deshalb sind diese Änderungen folgerichtig und korrekt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall Die Linke)
