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Dr. Knoblich

07.03.2025 Sitzungen 8/11

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rosin beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zunächst gestatten Sie mir bitte eine Vorbemerkung. Die umfassende Sanierung des historischen Bahnhofsgebäudes in Gotha ist eine Aufgabe, die die Landesregierung sehr unterstützt. Hinsichtlich der notwendigen Genehmigungsverfahren sind aber der Bund, vertreten durch das EisenbahnBundesamt, und die Stadt, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, in der Pflicht. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft, ob die Stellungnahme der vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren. Die Belange des Eisenbahn-Bundesamts werden von dem Vorhaben „Bahnhof Gotha – Umbau, Modernisierung und Nutzungsänderung Bahnhofsgebäude“ berührt. Gegenstand des Antrags der Baugesellschaft Gotha mbH ist die Änderung des gesamten Empfangsgebäudes als Bahnbetriebsanlage. Der Antrag geht damit deutlich über die Zulassung der bahnfremden Nutzungen hinaus. Das Empfangsgebäude soll sowohl bahnbetrieblich als auch bahnfremd genutzt werden. Aufgrund der fortbestehenden Nutzung für Bahnbetriebszwecke, die durch den Personentunnel aber auch bestimmte Elektroanlagen im Gebäude gegeben ist, gilt der Bahnhof als Bahnbetriebsanlage, die dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehalt unterfällt. Dies ergibt sich für bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung aufgrund der Regelung für Planfeststellungsverfahren aus § 38 Baugesetzbuch. Darüber hinaus ist für die bahnfremden Nutzungen eine Baugenehmigung nach Thüringer Bauordnung erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung. In den landesrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zur Zulassung der bahnfremden Nutzungen ist sowohl die Deutsche Bahn AG als Anlagenverantwortliche als auch das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin zu beteiligen. Zu Frage 1: Nein. Die Zuständigkeit – bei aller Sympathie: nein –, die Zuständigkeit ergibt sich aus dem geltenden Recht und ist geteilt für bahnbetriebliche und bahnfremde Nutzungen. Dies hat auch die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bestätigt. Für die geplanten Änderungen des Empfangsgebäudes sind daher mindestens zwei Genehmigungen nötig. Zum einen ist eine eisenbahnrechtliche Zulassungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz durch die Deutsche Bahn beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen, da in dem nicht teilbaren Gebäude weiterhin Bahnbetrieb stattfinden wird und sowohl die Gebäudehülle als auch der Brandschutz betroffen sind. Neben dieser Zulassungsentscheidung benötigen die bahnfremden Nutzungen zudem eine landesrechtliche Baugenehmigung, da die eisenbahnrechtliche Zulassungsentscheidung ausschließlich Nutzungen zulassen kann, die Bahnbetriebszwecken dienen. Inwieweit dies in den Vorgesprächen zwischen Eisenbahn-Bundesamt, Bauherren, Planer und der Bauaufsichtsbehörde ausreichend kommuniziert wurde, ist uns nicht bekannt. Die aktuelle Kritik deutet aber darauf hin, dass die Stadt Gotha als Antragstellerin davon ausgegangen ist, dass ein Baugenehmigungsverfahren allein ausreiche. Aufgrund der bahnbetrieblichen Nutzung ist jedoch zuerst das eisenbahnrechtliche Planverfahren durchzuführen. Dies wurde in einer Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamts an die Bauaufsichtsbehörde inzwischen klargestellt. Zu Frage 2: Wie auch in anderen Genehmigungsverfahren ist Voraussetzung einer zügigen Durchführung die Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin. Mit Einreichung des Antrags beim Eisenbahn-Bundesamt Ende Februar wurde das Verfahren gerade erst eröffnet. Zur Dauer des Verfahrens kann von Landesseite keine Aussage getroffen werden. Die Landesregierung hat auch keine Möglichkeit, auf die Dauer oder das Ergebnis des Verfahrens einzuwirken. Es dürfte auch dem Eisenbahnbundesamt nachvollziehbar sein, dass ein Vorhaben von dieser städtebaulichen Bedeutung mit bestehenden Förderzusagen eine hohe Priorität aufweist. Daran kann vonseiten des Antragstellers auch erinnert werden. Das wird auch Knut Kreuch in gebotener Form sicherlich tun. Und natürlich wird auch die Landesregierung die Entwicklung verfolgen und bei Bedarf Gespräche suchen, ohne aber in ein fachrechtliches Verfahren eingreifen zu können. So weit die Beantwortung.

Protokoll ↗