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Dr. Knoblich

06.03.2025 Sitzungen 8/10

Fragestunde

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Maurer beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Gemäß § 1 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung sind die zuständigen Stellen nach dem Wohnraumfördergesetz die kreisangehörigen Gemeinden Gotha, Ilmenau, Rudolstadt, Saalfeld und Sondershausen sowie die kreisfreien Städte und Landkreise. Somit stellen diese die Wohnberechtigungsscheine nach § 19 Thüringer Wohnraumfördergesetz aus. Eine statistische Erhebung der Anzahl ausgestellter Wohnberechtigungsscheine erfolgt gegebenenfalls dort, allerdings war eine Ermittlung der Anzahl angesichts der Kürze der Frist durch uns nicht möglich. Wohnberechtigungsscheine werden temporär für ein Jahr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes ausgestellt, was die Aussagekraft relativiert, da eine Person nach Auslaufen ihres Wohnberechtigungsscheins erneut einen Antrag auf Ausstellung an die zuständige Stelle richten und somit eine Person oder ein Haushalt gegebenenfalls mehrfach in der Statistik aufgeführt sein kann. Die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein richten sich nach § 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung. Der § 10 des Gesetzes legt Einkommensgrenzen für einen Ein-Personen-Haushalt mit 14.400 Euro und für einen Zwei-Personen-Haushalt mit 21.600 Euro fest. Für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person werden 5.000 Euro angesetzt. Handelt es sich bei einer dem Haushalt angehörenden Person um ein Kind, werden für dieses zunächst zusätzlich 1.000 Euro angesetzt. Der Wert nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes wird dann um die Angabe des § 1 der Verordnung erhöht. Die Einkommensgrenze darf im Mietwohnungsbereich aktuell um 40 Prozent überschritten werden. Zu Frage 2: Zu Problemen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins liegen der Landesregierung aufgrund der Zuständigkeiten keine Kenntnisse vor. Zu den Fragen 3 und 4 würde ich gern gemeinsam antworten: Bezüglich des Berechtigtenkreises gilt es sicherzustellen, dass diejenigen Haushalte Anspruch auf die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins haben, die insbesondere mit Blick auf ihre Einkommenssituation gesteigerte Schwierigkeiten haben, am Markt eine geeignete, bezahlbare Wohnung zu finden. Hierfür werden bestimmte Einkommensgrenzen definiert. Die vorgegebenen Einkommensgrenzen richten sich dabei auch nach der Anzahl der zum Haushalt zu rechnenden Personen. Die besondere Situation von Familien findet daher Berücksichtigung. Zuletzt wurden die Einkommensgrenzen im Mietwohnungsbereich mit der Änderung der Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung zum 31. Mai 2023 von 20 auf 40 Prozent über den Werten nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes angehoben. Das heißt, die Einkommensgrenze darf im Mietwohnungsbereich aktuell um 40 Prozent überschritten werden. Um weiter zu differenzieren – das ist ja Ihre Kernfrage –, müsste man die Grundlagen weiter anpassen. Das ist bei Bemessungsgrenzen immer so eine Geschichte. Mal liegt man darunter, mal darüber, dem wohnt eine gewisse Tragik inne, aber am Ende ist der Gesetzgeber gefragt, wie weit er hier gehen möchte. So weit meine Beantwortung.

Protokoll ↗