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Steffen Schütz

31.01.2025 Sitzungen 8/8

Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung – Gewährleistung des vollständigen Rückbaus von Windenergieanlagen nach der endgültigen Einstellung ihrer zulässigen Nutzung

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, Gegenstand des Gesetzentwurfs der AfDFraktion ist der Wunsch nach einer sehr detaillierten Regelung in der Thüringer Bauordnung zum Rückbau von Windenergieanlagen nach Aufgabe ihrer Nutzung. So verstehe ich das. Es besteht wohl – ich hoffe das – weitgehend Einigkeit darüber, dass eine Verpflichtung zum Rückbau in der Regel die gesamte Anlage einschließlich des kompletten Fundaments umfassen sollte und die Finanzierung der Rückbaukosten – meine Vorredner haben das erwähnt – gesichert sein muss. Hinter dem Gesetzentwurf steht die Sorge – so verstehe ich Sie –, dass bestehende Regelungen zu unkonkret wären und einen rechtssicheren und insbesondere finanziell abgesicherten Rückbau von Windenergieanlagen nicht sicherstellen. Schauen wir uns deshalb die bestehenden Regelungen an. Die Rückbauverpflichtungen für Windenergieanlagen finden ihre Rechtsgrundlage, auch das ist schon erwähnt worden, im Baugesetzbuch. Für Windenergieanlagen sieht § 35 Abs. 5 als Genehmigungsvoraussetzung die Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung vor, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen, so heißt es hier, zu beseitigen. Gemäß § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch soll die Baugenehmigungsbehörde zudem die Einhaltung der Rückbauverpflichtung durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen. Viele Bundesländer – sie erwähnten eben, Frau Kollegin, Niedersachsen – und auch die Rechtsprechung gehen von einer Verpflichtung zur vollständigen Beseitigung der Fundamente aus. Auch das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur teilt ausdrücklich diese Auffassung. Vom Verfassungsgerichtshof Hessen wurde mit Beschluss vom 12. Januar 2005 bereits festgestellt, ich zitiere: „Um die Beeinträchtigung beim Landschaftsbild und im Funktionszusammenhang beim Schutzgut Boden rückgängig zu machen, ist nicht nur der Ausbau des oberirdischen Teils der Windkraftanlage geboten, sondern auch die Entfernung des Betonfundaments.“ Wie durch das Baugesetzbuch vorgegeben, kann also die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde eine Sicherheitsleistung zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Rückbauverpflichtung verlangen. Nach § 78 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Bauordnung ist eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Erfüllung dieser Verpflichtung voraussichtlich anfallenden Kosten zu erbringen. Bedarf es also dafür einer detaillierten Regelung? Ich würde sagen: Nein. In die Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung wurde im Oktober 2024 eine Ergänzung aufgenommen, um ein einheitliches Verwaltungshandeln der unteren Bauaufsichtsbehörden zu unterstützen und die Anwendung der Thüringer Bauordnung in gleichartigen Fällen zu erleichtern. Hier wird ausgeführt, welche Formel zur überschlägigen Berechnung herangezogen werden soll. Im zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob dieser Wert für den konkreten Standort passt oder ein Zu- oder Abschlag angezeigt ist. Es liegt auf der Hand, dass es unterschiedliche Rückbaukosten für Anlagen geben muss, die zum Beispiel im Sandboden gegründet wurden und solche im Felsgestein. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mit den Erläuterungen in den Vollzugsbekanntmachungen ist das Thema aus meiner Sicht umfassend geregelt, ohne dass es dafür weiterer Gesetzesänderungen oder einer neuen Verordnung bedarf. Die Regelung der Thüringer Bauordnung zu Auflagen der Baugenehmigung, zu Baulasten, zu den Eingriffsbefugnissen der Bauaufsichtsbehörden oder zu Ordnungswidrigkeiten werden im Grunde als ausreichend angesehen, um den Bauaufsichtsbehörden in jedem Einzelfall sachgerechte Entscheidungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Die Möglichkeit, Einzelfälle detaillierter zu regeln, führt nicht unbedingt dazu, dass Entscheidungen besser werden. Um eine adäquate Lösung für jeden Fall zu ermöglichen, ist es aus meiner Sicht sogar vernünftig, einen gewissen Ausgestaltungsspielraum zu belassen. Wie gesagt, wir sind uns grundsätzlich einig, dass der Rückbau auch die Fundamente umfasst, davon gehe ich aus. Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, auch das sagte mein Vorredner, unnötige bürokratische Regelungen abzuschaffen und keinen neuen bürokratischen Aufwuchs einzuführen oder zuzulassen. Der Gesetzesantrag der Fraktion der AfD ist in diesem Fall leider das Gegenteil. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird die Regelungsdichte erhöht, ohne dass das einen wirklich erkennbaren Mehrwert hätte. (Beifall BSW) Es braucht auch keine Ermächtigungen in der Bauordnung, weitere Details in einer zusätzlichen Rechtsverordnung zu bestimmen oder allgemeine Regelungen für Baulasten oder Ordnungswidrigkeiten noch mal auf den Spezialfall „Windenergieanlagen“ herunterzubrechen. Die Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörden in Thüringen sind qualifiziert und sie sind auch in der Lage, eine sachgerechte Abwägung aller Umstände in verhältnismäßige Bescheide einfließen zu lassen. Das passiert auch dann, wenn sie im immissionsschutzrechtlichen Verfahren nur Beteiligte sind. Die Regelungen zu Windenergieanlagen sind nach meiner Überzeugung ausreichend und bieten bei sachgerechter Anwendung – das natürlich vorausgesetzt – ausreichend Sicherheiten, um die Rückbauverpflichtungen vernünftig auszugestalten. Vielen Dank. (Beifall BSW, SPD)

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