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Klein

31.01.2025 Sitzungen 8/8

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mühlmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: In der 7. Legislaturperiode hat es insgesamt 326 Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit Angriffen auf Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Thüringer Landtags gegeben. Zu Frage 2: Von den 326 Ermittlungsverfahren entfallen 91 auf Taten im Jahr 2024 von Januar bis September und 235 Ermittlungsverfahren auf Taten des Zeitraums vom 26. November 2019 bis 31. Dezember 2023. Angaben zum Verfahrensausgang liegen bislang nur für die Taten bis Ende 2023 vor. Von den 235 Ermittlungsverfahren wurden 231 eingestellt, und zwar 229 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung. Von diesen 229 Verfahren richteten sich 228 gegen unbekannt. Diese wurden eingestellt, weil kein Täter ermittelt werden konnte. Von den eingestellten Ermittlungsverfahren richten sich lediglich drei gegen bekannte Tatverdächtigte. In einem Fall wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. In einem weiteren Fall hat die Staatsanwaltschaft nach § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes wegen geringer Schuld von der Verfolgung abgesehen. Im dritten Fall hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 75 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes nach Erfüllung der erzieherischen Maßnahmen, Beratungsgespräche wahrzunehmen, eingestellt. In zwei weiteren Fällen wurde Anklage erhoben. Davon wurde ein Strafverfahren gerichtlich nach § 145 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt, weil es eine unwesentliche Nebenstraftat betraf. In dem anderen beim Jugendrichter anhängigen Verfahren ist noch keine abschließende gerichtliche Entscheidung ergangen. Zu Frage 3: Lassen Sie mich an dieser Stelle zunächst noch mal ausdrücklich betonen, dass die Strafverfolgungsbehörden bei der Sachbeschädigung gegen Wahlkreisbüros von Mitgliedern des Thüringer Landtags selbstverständlich mit der insoweit gebotenen Konsequenz ermitteln. Daher sind diese Verfahren bei den Staatsanwaltschaften auch den Sonderdezernaten der für politische Sachen zuständigen Abteilungen zugewiesen. So ist gewährleistet, dass derartige Verfahren konzentriert bearbeitet werden. Zweifellos wäre in diesen Fällen eine höhere Aufklärungsquote wünschenswert. Nach der kriminalistischen Erfahrung gibt es jedoch selten ein ausreichendes Spurenaufkommen, das allein oder in Verbindung mit weiteren Beweismitteln zur Ermittlung eines Tatverdächtigen führen könnte. Weitere Beweismittel, insbesondere Zeugen, die zur Täterermittlung beitragen können, stehen erfahrungsgemäß nur sehr vereinzelt zur Verfügung, weshalb es sich zahlenmäßig fast ausschließlich um Ermittlungsverfahren gegen unbekannt handelt. Nach Ausschöpfung der möglichen zielführenden Ermittlungen kann in diesen Fällen meist kein Tatverdächtiger ermittelt werden, was letztlich zur Einstellung des Verfahrens nach § 71 Abs. 2 der Strafprozessordnung führt. Vielen Dank.

Protokoll ↗