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Dr. Knoblich

31.01.2025 Sitzungen 8/8

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Küntzel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Einkommen und Vermögen, über die von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen desselben Haushalts verfügt werden kann, sind vor Eintritt von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes aufzubrauchen. Bereits diese Regelung enthält die Einschränkung, dass es sich um Vermögen handeln muss, über das verfügt werden kann. Inwieweit ein mitgebrachtes Fahrzeug innerhalb des Bezugszeitraums von maximal einem Monat von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bis zum Rechtskreiswechsel in das Leistungssystem von Sozialgesetzbuch II und XII in verwertbares Vermögen umgewandelt werden kann, bleibt dahingestellt. Sollten die in § 7 Abs. 5 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes genannten Freibeträge überschritten werden, bleiben nach Satz 2 dieser Rechtsnorm trotzdem Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass Fahrzeuge generell zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Inwieweit die Jobcenter das Vorhandensein eigener Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Vermittlung der betreffenden Personen in Arbeitsverhältnisse in Deutschland möglicherweise erfassen, ist diesseits nicht bekannt. Zu Frage 2: Nach dem 30. September 2024 müssen Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung, die sich länger als ein Jahr in Deutschland befinden, also die Jahresfrist, oder die hier einen regelmäßigen Standort begründet haben, in Deutschland zugelassen werden und unterliegen sodann der hiesigen Gesetzgebung. Vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr wurde gemeinsam mit den Ländern ein Fragenkatalog zum Thema erarbeitet und auf der Homepage des Ministeriums in den Sprachen Deutsch, Englisch und Ukrainisch veröffentlicht. Dieser Katalog gibt Antworten und Hinweise zu allen Fragen zur Zulassungspflicht für ukrainische Fahrzeuge sowohl für die betroffenen Kraftfahrzeugführer als auch für die Zulassungsbehörden. Seitens des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur wurde in Arbeitsberatungen mit den Zulassungsbehörden sowie der Fachaufsichtsbehörde – das ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – zu den Abstimmungen mit dem Bundesverkehrsministerium informiert und den Behörden die Anwendung des Fragenkatalogs nahegelegt. Zu Frage 3: Bei Feststellungen durch die Polizei erfolgen regelmäßig Hinweise auf rechtliche Regelungen und den Fragenkatalog sowie Meldungen an die jeweils örtlich zuständigen Zulassungsbehörden. Sobald die Zulassungsbehörden solche Hinweise erhalten, werden die Sachverhalte geprüft, die Halter zur Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland aufgefordert und, sollte dies nicht erfolgen oder aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Fahrzeuge letztlich zwangsweise stillgelegt. Zu Frage 4: Jedes Kraftfahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr ohne Zulassung, ohne Pflichtversicherung und/oder mit technischen Mängeln geführt wird, kann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, unabhängig von der Nationalität der fahrzeugführenden Person und der Herkunft des Kraftfahrzeugs. Kraftfahrzeuge ukrainischer Flüchtlinge haben im Regelfall bereits eine Zulassung in der Ukraine erhalten. Bei der Einreise nach Deutschland müssen sie eine Haftpflichtversicherung über das Büro Grüne Karte oder eine sogenannte Grenzversicherung vorweisen und sich in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden. Wenn die Zulassung nicht oder nicht rechtzeitig nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt, sieht der Gesetzgeber entsprechende Sanktionierungsmöglichkeiten im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts durch die Erhebung einer Geldbuße vor. Einschlägig ist hier insbesondere ein Verstoß gegen § 48 der Fahrzeugzulassungsverordnung in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes hinsichtlich der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen, das nicht zum Verkehr zugelassen war. Jeder diesbezüglich festgestellte Sachverhalt obliegt hierbei einer Prüfung im besonderen Einzelfall unter Beachtung des im Ordnungswidrigkeitenrechts geltenden, sogenannten Opportunitätsprinzips.

Protokoll ↗