Müller
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Wogawa beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Aufgrund des Sachzusammenhangs erlaube ich mir, die Fragen 1 und 2 gemeinsam zu beantworten. Zunächst beinhaltet das spezielle Arbeitsrecht für Polizeivollzugsbeamte und ‑ beamtinnen allgemeine Grundsätze, wie die Dienstplanung, um neben der Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes auch familiären Verpflichtungen, Rechnung zu tragen. So wird per Rechtsverordnung unter anderem vorgegeben, dass die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich auf zwölf Stunden zu begrenzen ist, die Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden betragen muss und monatlich im Jahresdurchschnitt zwei freie Wochenenden gewährt werden sollen. Durch diese Maßgaben wird im Zusammenspiel mit dem Jahresarbeitszeitkonto sichergestellt, dass das Familienleben und eine gesellschaftliche Betätigung, die üblicherweise an den Wochenenden stattfindet, nicht über Gebühr eingeschränkt werden und gleichzeitig die Arbeitszeit flexibel verteilt werden kann. Für die Durchführung der konkreten Dienstplanung des Einsatz- und Streifendienstes hat die Landespolizeidirektion für ihren Geschäftsbereich eine Dienstanweisung zum bedarfsorientierten Schichtmanagement erlassen. Bei dieser flexiblen und bedarfsorientierten Methode der Dienstplanung werden die schichtdienstleistenden Beamten und Beamtinnen in einem Personalpool zusammengefasst und die Dienstzeiten an der polizeilichen Lage orientiert geplant. Dabei besteht die Möglichkeit, persönliche Interessen der Polizeivollzugsbeamten und ‑ beamtinnen zu berücksichtigen, soweit es mit den polizeilichen Einsatzerfordernissen vereinbar ist. Um Planungssicherheit für die Polizeibeamten und ‑ beamtinnen zu gewährleisten, wird die zu erbringende Arbeitszeit verbindlich in einem Dienstplan festgelegt, der jeweils den Zeitraum eines Monats umfasst. Notwendige Planänderungen werden sodann auf das dienstlich Unvermeidbare begrenzt. Zu Frage 3: Vor dem Hintergrund, dass allein finanzielle Maßnahmen, wie beispielsweise die sogenannte Polizeivollzugszulage und die zuletzt deutlich erhöhte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 ff. der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung, Beeinträchtigungen familiärer und sozialer Kontakte nicht verringern können, kann ein wirksamer Ausgleich des Schichtdiensts darüber hinaus nur durch mehr Freizeit erzielt werden. Dementsprechend sieht § 11 der Thüringer Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte im Schichtdienst einen zusätzlichen Urlaub in einem maximal erreichbaren Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr vor. Daneben eröffnen die vielfältigen Ausgestaltungsformen der Teilzeitbeschäftigung, die Regelungen zum Sabbatjahr und die im Jahr 2017 eingeführte Urlaubsansparung auch den Beamtinnen und Beamten im Schichtdienst weitere Möglichkeiten, ihre Arbeitszeit flexibel zu gestalten und damit Beruf und Familie immer besser miteinander in Einklang zu bringen. Abschließend ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die berufstypischen Arbeitsbedingungen des Polizeivollzugsdiensts insbesondere bei einer Verwendung im Schichtdienst regelmäßig zu nicht vermeidbaren Einschränkungen in der Vereinbarkeit von Beruf und Familie führen können. Die Antwort zu Frage 4: Hierzu liegen leider keine statistischen Daten vor.
