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Dr. Knoblich

31.01.2025 Sitzungen 8/8

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: In der Sitzung am 18. Dezember 2024 wurde die Baukommission über die Bestandsaufnahme nach Unterbrechung der Maßnahme zum Neubau der Gemeinsamen Justizvollzugsanstalt in Zwickau und den Stand der Einarbeitungsphase des neuen Generalplaners durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement informiert. Nach der erforderlichen Kündigung des bisherigen Generalplaners im Oktober 2023 hat der Staatsbetrieb nach Durchführung des obligatorischen Ausschreibungsverfahrens einen neuen Generalplaner mit der Fortführung des Projekts beauftragt. Den Zuschlag erhielt die S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbH Leipzig. Zwischenzeitlich wurde die Baustelle planmäßig gesichert und auch beheizt, um Schäden am Bestand zu vermeiden. Über die Baustellensicherung hinaus erfolgen zunächst keine Baumaßnahmen. Der neue Generalplaner hat die vergangenen Wochen und Monate genutzt, um sich vor Ort ein umfassendes Bild zu verschaffen. Konzeptionelle Unterlagen hat der Generalplaner inzwischen vereinbarungsgemäß zum Jahresende vorgelegt. Die umfänglichen Unterlagen des Generalplaners beleuchten verschiedene Szenarien zum weiteren Fortgang des Neubaus der JVA Zwickau-Marienthal. Die Ausführungen des Generalplaners sowie mögliche Szenarien müssen jedoch im Hinblick auf Zeit und Wirtschaftlichkeit näher beleuchtet und abgewogen werden. Gegenwärtig erfolgen eine baufachliche Prüfung und Bewertung dieser Szenarien. Konkrete Aussagen zum weiteren Fortgang der Baumaßnahmen sowie zu einem aktualisierten Zeitplan und den Baukosten können erst getroffen werden, wenn diese Bewertung abgeschlossen ist. Dies wird gegen Ende des I. Quartals 2025 der Fall sein. Zu Frage 2: Gegenüber dem gekündigten Generalplaner wurde eine Rückforderung von Honorarzahlungen mittels Mahnbescheid im Dezember 2023 beantragt. Dagegen hat dieser fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde laut Mitteilung des Mahngerichts Aschersleben an das Landgericht München abgegeben. Die Anspruchsbegründung wurde am 19. Dezember 2024 beim Landgericht München eingereicht. Durch den gekündigten Generalplaner wurde beantragt, die geltend gemachten Ansprüche zurückzuweisen und bereits Widerklage angekündigt. Dem Verweisungsantrag an das Landgericht Dresden wurde nicht gefolgt. Mit Blick auf das laufende Verfahren können zu konkreten Forderungssummen gegenwärtig noch keine abschließenden Angaben gemacht werden. Weiterhin werden durch den Freistaat Sachsen und auch den Freistaat Thüringen fortlaufend, auch unter Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, mit Blick auf mögliche Schadenersatzansprüche Schäden erfasst, dokumentiert und der Höhe nach ermittelt. Die endgültige Schadenshöhe kann noch nicht beziffert werden. Zu Frage 3: Mit Blick auf die Belegungssituation ab dem 1. Januar 2025 infolge der verzögerten Inbetriebnahme der JVA Zwickau-Marienthal wurden bereits Entlastungsmaßnahmen für den Thüringer Justizvollzug ergriffen. Hinsichtlich der Unterbringung der Gefangenen gilt seit dem 1. Januar 2025 gemäß § 143 Abs. 2 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch für Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, das Abweichen von § 18 Abs. 1 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch, sodass während der Einschlusszeiten bis zu drei Personen gemeinsam untergebracht werden dürfen. Diese Übergangsregelung betrifft unter anderem die Altanstalten Hohenleuben und Untermaßfeld. Bisher war es möglich, diese Anstalten mit bis zu sechs Gefangenen pro Haftraum zu belegen, wobei die Gefangenen in 2024 bereits zu einem großen Teil während der Einschlusszeiten nur noch zu viert in einem Haftraum untergebracht waren. Weiterhin erfolgte nach einer Pilotierungsphase die Umwidmung der Jugendstrafanstalt Arnstadt in eine Justizvollzugsanstalt Arnstadt mit Abteilung für Jugendvollzug, wonach dort nunmehr folgende Vollstreckungszuständigkeit gegeben ist: 1. Vollzug der Untersuchungshaft bei männlichen jugendlichen Untersuchungsgefangenen; 2. Verurteilte, die zum Zeitpunkt der Einweisung nicht älter als 35 Jahre sind und zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren verurteilt wurden, sowie 3. Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres. Diese Umwidmung und Änderung der Vollstreckungszuständigkeit hat dazu geführt, dass die Anstalt nunmehr regelmäßig voll belegt ist und somit die durchgängig vorhandenen Einzelhaftplätze optimal ausgenutzt werden können. Weitere Entlastungs- und Verteilungsmaßnahmen wurden durch die Anpassung des am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Vollstreckungsplans für alle Thüringer Anstalten vorgenommen. So wird unter anderem auch sichergestellt, dass die Belegung mit maximal drei Gefangenen pro Haftraum in den Altanstalten Hohenleuben und Untermaßfeld gewährleistet ist. Auch die JVA Tonna – die zweitmodernste JVA in Thüringen – setzt neben der JVA Arnstadt den Anspruch der Einzelunterbringung gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch vollends um. In der JVA Goldlauter existiert schon seit mehreren Jahren eine maximale Belegung mit zwei Gefangenen für Hafträume, die eine Mehrfachbelegung flächenmäßig zulassen. Im Jahr 2024 waren durchschnittlich 72 Prozent der Gefangenen in Einzelhafträumen untergebracht und 28 Prozent in gemeinsamer Unterbringung. Zu Frage 4: Die Notwendigkeit eines Neubaus einer JVA in Ostthüringen, die letztlich auch zu der Überlegung eines gemeinsamen Neubaus mit dem Freistaat Sachsen führte, begründet sich vorrangig in dem Erfordernis nach der Schaffung von modernen, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Haftplätzen, vor allem im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit. Insofern ist die Schaffung neuer, moderner Einzelhaftplätze im Ostthüringer bzw. im westsächsischen Raum alternativlos.

Protokoll ↗