Dr. Thadäus Rudolf König
Fragestunde
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. – Jetzt muss ich kurz was trinken, denn das sind acht Seiten Text, aber Schriftgröße 16, also keine Angst. Zu Frage 1: Die Auswahl der Personen zur Besetzung der Staatssekretärspositionen erfolgte durch die Ministerinnen und Minister. Über die Festlegung zu den Anforderungen an die konkrete Tätigkeit des Staatssekretärs im Ressort sowie zur vorgenommenen Bestenauslese haben die Ministerinnen und Minister die Staatskanzlei informiert. Dazu hatte ich vorhin schon kurz berichtet. Handelte es sich um eine Neueinstellung, wurden die Vorschläge insbesondere daraufhin überprüft, ob die erforderlichen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ob die laufbahnrechtlichen Anforderungen erfüllt wurden. Handelte es sich um Personen, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Freistaat standen, wurde das Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen geprüft. Die Vorgänge wurden sodann mit dem Innenministerium, dem vorschlagenden Ressort sowie dem Finanzministerium fachlich abgestimmt. Nach dem Durchlaufen dieses Abstimmungsverfahrens und dem Vorliegen der Zustimmungen wurde der Vorgang dem Kabinett zur Entscheidung über eine eventuell erforderliche Ausnahme nach dem Laufbahngesetz sowie zur Beschlussfassung insgesamt zugeleitet. Nach der Beschlussfassung des Kabinetts erfolgte die Ernennung durch den Ministerpräsidenten. Zu Frage 2: Die Dokumentation erfolgte durch die Zusendung der entsprechenden Erklärungen der Ministerinnen und Minister an die Staatskanzlei und Hinzufügung der Dokumente zu den Akten bzw. durch Vornahme der entsprechenden Prüfungshandlungen in der Staatskanzlei und Dokumentation der Ergebnisse in den erforderlichen Vorlagen, die sich dann in den Akten befinden. Zu Frage 3: Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung des Rechnungshofs sowie der Äußerungen im Rahmen des Untersuchungsausschusses 7/4 an den erforderlichen Stellen auf die Kritikpunkte von damals reagiert. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen zur Einstellung von Staatssekretären sind wie folgt zu benennen: Die Auswahlentscheidungen erfolgen unter der Beachtung des Prinzips der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz, § 2 Thüringer Laufbahngesetz und wurden von den zuständigen Stellen dokumentiert. Insbesondere bei den Neueinstellungen in den Landesdienst – auf die in der Frage hier abgestellt wird – wurde die Laufbahnbefähigung nach Maßgabe der §§ 10 und 11 des Thüringer Laufbahngesetzes eingehend geprüft. Lag eine Laufbahnbefähigung nach den §§ 18 und 23 des Thüringer Laufbahngesetzes nicht vor, erfolgte eine Prüfung vor dem Kabinettausschuss, ob trotz der fehlenden beruflichen Abschlüsse oder darauf aufbauenden Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Lebens- und Berufserfahrung eine Laufbahnbefähigung festgestellt werden konnte. Da kann man auf die erste Anfrage verweisen. Zudem wurde die Zulässigkeit der Einstellungen in ein Staatssekretärsamt anhand der Vorgaben des § 28 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Laufbahngesetzes in Ansehung des Einzelfalls geprüft. Sofern insbesondere beim sogenannten fiktiven Werdegang die zeitlichen Voraussetzungen für eine Ausnahmemöglichkeit von den Vorgaben des Laufbahngesetzes vorlagen, also Einstellungen in einem höheren Amt als dem Eingangsamt, wurde der Vorgang dem Kabinett zur Entscheidung über diese Zustimmung zugeleitet. Lag zwar eine Laufbahnbefähigung vor, aber waren die Voraussetzungen für eine Zustimmung des Kabinetts zu einer laufbahnrechtlich erforderlichen Ausnahme nicht gegeben, zum Beispiel weil keine ausreichenden Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf der geforderten Ebene vorlagen, wurde eine Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis geprüft und dem Kabinett nach Abstimmung mit dem Finanzministerium vorgeschlagen. Zu Frage 4: Bereits im Vorfeld gab es enge fachliche Abstimmungen zum konkreten Verständnis der beamtenrechtlichen Normen, die bei der Einstellung von Staatssekretären anzuwenden sind, zwischen dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium sowie dem für Beschäftigungsverhältnisse und Fragen des Haushalts zuständigen Finanzministerium sowie der Staatskanzlei als personalführender Stelle. Das konkrete Vorliegen der jeweiligen Einstellungs- oder Ernennungsvoraussetzungen sowie das Vorhandensein der notwendigen Erklärungen und allgemeinen Nachweise sowie eventueller Erklärungen Dritter wurden durch die Staatskanzlei geprüft. Zum erfolgten weiteren Abstimmungsverfahren verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 1. Im Rahmen des abschließenden Zeichnungsverfahrens in der Staatskanzlei wurden die intern bestehenden Berichts- und Zeichnungsregeln beachtet. Die Prüfungsgegenstände wurden in der Staatskanzlei sowie den beteiligten Ressorts jeweils in der üblichen Weise dokumentiert.
