Dr. Thadäus Rudolf König
Fragestunde
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mitteldorf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Kabinettausschuss wirkte bei der Prüfung der Laufbahnbefähigung und hier konkret bei der Prüfung der Laufbahnbefähigung bei den sogenannten anderen Bewerbern mit. Dies sind Bewerber, die über keine klassische Laufbahnbefähigung verfügen, sondern die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt sind, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen. Ob diese Befähigung vorliegt, wird bei den Landesbeamten in der Regel durch den Landespersonalausschuss und dort durch einen unabhängigen Ausschuss geprüft. Für die Staatssekretäre wurde diese Aufgabe vom Kabinett auf einen Kabinettausschuss übertragen. Nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes kann in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die nach dem Landesrecht vorgeschriebene Laufbahnbefähigung besitzt. Zu Frage 2: Der Kabinettausschuss besteht aus drei ständigen Mitgliedern, und zwar – dem Minister/der Ministerin des für Beamtenrecht zuständigen Ministeriums, dem Minister/der Ministerin des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie dem Chef der Staatskanzlei oder der Chefin der Staatskanzlei. Die Bestimmung der Mitglieder des Ausschusses erfolgte mit Blick auf die fachlichen Zuständigkeiten der Ressorts. Das Personalreferat der Staatskanzlei bereitet die Sitzung des Kabinettausschusses vor und nimmt an den Beratungen des Kabinettausschusses unterstützend und protokollierend teil. Zu Frage 3: Dem Kabinettausschuss stellten sich nur die Bewerberinnen und Bewerber vor, die die nach § 10 des Laufbahngesetzes vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt haben, also diejenigen, die aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeiten eine klassische Laufbahnbefähigung nicht vorweisen konnten. Es stellten sich zwei Bewerber dem Kabinettausschuss vor. Zu Frage 4: Die Bewerber müssen die spezifischen Kenntnisse der angestrebten Fachrichtung in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechend einer Vertiefung beherrschen. Zudem sollen sie fundierte Kenntnisse auf den Gebieten des Verfassungs- und Europarechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes, des Haushaltsrechts, des bürgerlichen Rechts, der Organisation der Verwaltung und zum wirtschaftlichen Verwaltungshandeln nachweisen können. Diese Anforderungen entsprechen den Vorgaben, die sich auch in der Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung als andere Bewerberin oder anderer Bewerber finden. Diese Prüfung ist anspruchsvoll und verfolgt das Ziel festzustellen, ob der Bewerber die Voraussetzungen mitbringt, um im Falle seiner Einstellung erfolgreich in mindestens ebenso anspruchsvollen täglichen Aufgaben seiner Laufbahn arbeiten zu können. Das mag für manche knifflig gewesen sein.
