Stephan Tiesler
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen – Absicherung des Härtefallfonds
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kollegen, Zuhörer, Zuschauer hier und am Livestream, wir haben eine Änderung zum Gesetz des Petitionswesens hier von der Fraktion Die Linke zur Diskussion gestellt bekommen. Im Kern – wir haben es jetzt auch schon in den ersten Redebeiträgen gehört – geht es um die Absicherung des Härtefallfonds. Ich möchte vielleicht auch noch mal – ein paar Sachen sind schon angeklungen – einiges über die letzten Jahre des Härtefallfonds verlieren. Der Härtefallfonds, der im Haushalt – wir haben es schon gehört – als Unterstützung für außergewöhnliche Notstände geführt wird, hat die Mitglieder des Petitionsausschusses in den vergangenen Legislaturperioden – zu dem ich mich auch zählen durfte in der letzten Legislaturperiode – auf eine einfache und unbürokratische Weise zur Hilfestellung bei wirklich echten Notfällen gebracht. Viele Notfälle, welche wir dort diskutiert haben – und wir haben das jetzt schon in einigen Reden gehört – haben uns wirklich gezeigt, in welchen schwierigen Lebenssituationen sich die Menschen befinden können. Wir haben gehört, es gab Naturkatastrophen, aber auch gesundheitliche Probleme in der allermöglichsten Vielfalt, der Tod von nahen Anverwandten, was damit zustande kommt, oder eben auch Schulden aus den kompliziertesten Konstellationen heraus. Das war immer wieder erstaunlich und auch erschütternd zugleich, in welche Situationen man gelangen kann. Hier haben wir – und das war das Schöne an diesem Instrument – fraktionsübergreifend, ob das mal 1.000, 3.000 oder auch mal 8.000 Euro waren, ob das mal für einen Umbau von einem behindertengerechten Fahrzeug war oder was auch immer, unbürokratisch helfen können. Das ist menschlich gesehen aufgrund des einfachen pragmatischen Ansatzes des Härtefallfonds auch gern gemacht worden von uns. Ich vergleiche das immer so ein bisschen, wenn ich als Abgeordneter in meinem Wahlkreis unterwegs bin, es ist halt schön, wenn die Leute Fragen haben oder Probleme, man kann relativ unbürokratisch und relativ einfach Dinge lösen und helfen. Das hat man eben mit diesem Mittel. Mitgeschwungen – und jetzt kommen wir natürlich auch zu dieser Kritik und die muss man auch besprechen – ist bei den Härtefallentscheidungen immer auch der Gedanke, ob es jetzt wirklich ein außergewöhnlicher Notstand war, der da ist. Wie muss man das einschätzen? Kann man da einfach so einen bestimmten Betrag geben, wie hoch muss der Betrag sein oder gibt es vielleicht nicht noch andere Stellen, die angefragt werden müssten oder wo man das Geld herbekommen könnte? Dazu haben wir sehr intensiv oft auch den rechtlichen Rahmen diskutiert, aber eben immer nur in den Möglichkeiten, die wir selber hatten. Wir sind auch alle keine Rechtsexperten. Wir haben dann zwar immer auch mal Rückfragen gehalten mit der Landtagsverwaltung, aber es ist halt echt eine schwierige Konstellation. Dies führte – wir haben es gerade von Herrn Czuppon gehört – im Jahr 2023 zu dem Fall, dass wir einen Antrag hatten, bei dem wir dann darüber diskutieren mussten, ob wir aus diesem Härtefallfonds ein rückzahlbares Darlehen ausgeben könnten. Das rückzahlbare Darlehen war wirklich ein großer Punkt, wo wir gefragt haben, geht das oder geht das nicht. Zur Klärung dieses Falls haben wir dann Rat beim Wissenschaftlichen Dienst eingeholt. Wir haben es schon gehört, es gab eine Stellungnahme, die 6/23, und dort wurde gerade das – wir haben es vorhin gehört – festgestellt, dass der Härtefallfonds eben strukturell einer Bewertung zugeführt werden sollte, und das eben schon grundlegende Konzept berge Rechtsrisiken. Das war damals diese Aussage, mit der wir umgehen mussten. Es hatte sich dann als erforderlich herausgestellt, dass wir zum einen die Grundlagen der Mittelvergabe klären müssen und zum anderen – das will ich auch noch mal zitieren – uns den „Voraussetzungen rechtsstaatlich unbedenklicher, insbesondere willkürfreier, berechenbarer sowie auch der Rechnungshofkontrolle Stand haltender Bewirtschaftung öffentlicher Mittel zu vergewissern.“ Also es ist genau dieser Punkt, der da eben diskutiert werden musste. Dies führte dann – wir haben es gerade gehört – im Sinne einer solchen strukturellen Bewertung zu dieser gutachterlichen Stellungnahme 14/23 des Wissenschaftlichen Dienstes. Hier wurde der Härtefallfonds grundlegend auf 38 Seiten wirklich sehr genau unter die Lupe genommen. Das Resultat daraus – wir haben es eben jetzt in diesen Wortmeldungen auch schon gehört – ist sicherlich für alle damaligen Petitionsausschussmitglieder damals auch recht tragisch gewesen, dass es gravierende Zweifel daran gibt, dass der Petitionsausschuss den rechtlichen Vorgaben an genau diesen rechtsstaatlich unbedenklichen, insbesondere willkürfreien und berechenbaren sowie auch einer Rechnungshofkontrolle standhaltenden Bewirtschaftung genügen kann. Das ist das Problem, was wir dann hatten. Dies so weit ganz kurz und knapp jetzt zu meiner Einordnung des Härtefallfonds. Es ist also wirklich zwingend – und das habe ich zumindest von den meisten Rednern hier schon gehört – notwendig, über den Fortgang des Härtefallfonds intensiv nachzudenken. Ich glaube – und das hört man ja zumindest hier bei allen Reden –, dass sich auch in der aktuellen Legislatur die meisten Abgeordneten hier im Hohen Haus einig sind, dass es gerade für solche dringenden, schwierigen Notlagen gut und richtig wäre, wenn wir eine halbwegs unbürokratische Hilfeleistung geben könnten. Aber wie kann eben eine solche – ich möchte sagen – Neuauflage des Härtefallfonds aussehen? Hier kommt nun als vermeintlicher Lösungsansatz, muss ich erst einmal sagen, das Gesetz der Fraktion Die Linke ins Spiel. Denn – und wir haben jetzt schon ein paar Sachen gehört – grundlegend hat man sich ja vorgestellt, dass der Härtefallfonds gesetzlich in diesem § 17a verankert werden soll, wie gesagt, die Mindesthöhe von 100.000 Euro festgelegt wird und 10.000 Euro maximal an Petenten ausgezahlt werden können, die unverschuldet in akute finanzielle Notlagen geraten sind. Eine genauere Spezifizierung – das ist schon das erste Problem – gibt es an dieser Stelle erst mal noch nicht. Die Details erstrecken sich dann in diesen sechs Zusatzpunkten hinten in diesem Anhang, wo man dann eben sagt: Okay, was ist eine Notlage, was ist unverschuldet, was in dem Moment doch noch recht schwammig und zu unkonkret für die Dinge ist, die wir eigentlich beachten müssen. Dann wird gesagt, dass die Leistung nur einmalig im Jahr beantragt werden kann, Nachweise erbracht werden sollen und – das ist auch schon ein schwieriger Punkt, der jetzt als fünfter Punkt kommt – dass der Landtagspräsident dann die Leistungsbescheide erlassen soll und die Leistungen auch zurückgefordert werden, was zumindest wieder richtig ist. Gerade diese Erfordernisse, welche ich mit dem Gutachten 14/23, also diesem zweiten Gutachten, aufgezeigt habe, werden nicht hinreichend bedacht. Als Beispiel – ich will es jetzt nur ganz kurz machen, wir haben es schon gehört –: Leistungen können nach dem vorliegenden Gesetzentwurf für unverschuldete akute finanzielle Notlagen eingeräumt werden und zur Glaubhaftmachung können diverse Bescheide, Rechnungen usw. vorgelegt werden. Was steht dazu im Gutachten? Im Gutachten wird bei den Härtefallzahlungen, bei denen es sich im rechtlichen Sinne um Billigkeitsleistungen handelt, angemahnt, dass diese geltendes Recht nicht umgehen dürfen, somit immer genau geprüft werden muss, ob die Notlagen auf einem anderen Weg umgangen werden können. Eine solch zwingende Prüfung geht aber gerade aus diesem Gesetzentwurf nicht hervor. Das war eben ein Erfordernis. Ein weiteres, zweites Beispiel – das ist wahrscheinlich auch noch ein bisschen wichtiger – betrifft die angemahnte Trennung zwischen der Legislative und der Exekutive. Im Gutachten wird ganz klar festgestellt – und ich zitiere auch noch einmal –: „Die Bewirtschaftung des Härtefonds stellt materielle Verwaltungstätigkeit dar […], für die im Grundsatz die Exekutive, nicht aber das Parlament zuständig ist […].“ Und weiter: „Die Übertragung der Mittelbewirtschaftung auf das Parlament – insbesondere auf ein parlamentarisches Gremium wie den Petitionsausschuss – widerspricht […] dem Grundsatz der Gewaltenteilung nach Art. 20 Abs. 3 GG […].“ Diesem Punkt wird in dem neuen Gesetzentwurf nicht Rechnung getragen – sehr schwierig. Dies sind also nur zwei Punkte. Wir haben noch viele andere Punkte gehört. Wie gesagt, zum Beispiel ist die Übertragung auf den Landtagspräsidenten wirklich eine schwierige Materie. Es zeigt sich, dass wir hier wirklich noch mal intensiv darüber nachdenken müssen, wie wir damit umgehen. Ich denke aber – da sind wir uns wahrscheinlich alle einig –, dass die Fortführung des Härtefallfonds in einer Art weitergeführt werden sollte, sicherlich so einfach wie möglich, aber eben in den rechtlichen Leitplanken, die es braucht, damit das rechtssicher umgesetzt werden kann. Insofern schlage ich auch noch mal – wir haben es schon mal gehört – vor, diesen Gesetzesvorschlag federführend an den Petitionsausschuss zu überweisen und auch an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Justizausschuss, weil wir da gerade auch die Expertise haben, die wir brauchen, weil wir das als Petitionsausschuss nicht leisten können. Vielen Dank.
(Beifall CDU, BSW, SPD)
