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Dr. Thadäus Rudolf König

31.01.2025 Sitzungen 8/8

Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Dann würde ich über den Vorschlag der Abgeordneten Jary für die CDU-Fraktion abstimmen. Wer stimmt dafür, dass der Tagesordnungspunkt 9 nach der Fragestunde aufgerufen wird und wir heute als ersten Tagesordnungspunkt den Tagesordnungspunkt 18 aufrufen? Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen der SPD, des BSW und der CDU. (Zwischenruf Abg. König-Preuss, Die Linke: Teile der AfD auch!) (Zwischenruf Abg. Treutler, AfD: Nein, wir nicht!) Da bin ich noch nicht. Können Sie noch mal die Hand heben? Wir wiederholen es noch mal. Wer dem Vorschlag zustimmt, den Tagesordnungspunkt 9 nach der Fragestunde aufzurufen und heute mit dem Tagesordnungspunkt 18 zu beginnen, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus der Fraktion der SPD, des BSW, der CDU. Wer stimmt gegen die Verschiebung? Das sind die Stimmen aus der AfD-Fraktion. Wer enthält sich? Das sind die Stimmen aus der Fraktion Die Linke. Damit hat die Verschiebung des Tagesordnungspunkts 9 nach der Fragestunde ein positives Votum bekommen, sodass wir heute mit Tagesordnungspunkt 18 beginnen. Ich sehe keinen weiteren Widerspruch zur vorliegenden Tagesordnung, die ich hiermit feststelle. Wir steigen nun in die Beratung ein und beginnen mit Tagesordnungspunkt 18 Antrag der Abgeordneten Abicht, Benninghaus, Berger, Braga und weiterer Abgeordneter der Frakon der AfD ti - Drucksache 8/331 dazu: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD - Drucksachen 8/404/407 Auch hier möchte ich Hinweise geben: Bei dem Antrag handelt es sich in Nummer I um einen Minderheitsantrag gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 Zweite Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen. Mit 32 Unterschriften ist das verfassungsmäßige Quorum von einem Fünftel erreicht, wie es § 83 Abs. 2 der Geschäftsordnung verlangt. Gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes hat der Landtag die Pflicht, auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes darf der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstands gewahrt bleibt und aufgrund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist. Darunter fällt die Ziffer 1 des Antrags. Die Ziffern 2 bis 5 sind vom Minderheitsrecht nicht erfasst und können geändert werden. Ich habe eine Wortmeldung von Herrn Abgeordneten Cotta gesehen.

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