Ralph Hutschenreuther
d) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs
Danke, Frau Präsidentin. Der dritte Anwalt, der vorstellt, der dritte gleich gelagerte Fall. Wir haben hier einen Einspruch gegen die Landtagswahl, begründet mit Unregelmäßigkeiten bei der Wahlauszählung. Geführt wird der Einspruch von einem Herrn mit Anschrift in Brühl, Nordrhein-Westfalen. Daraus ergibt sich dann auch schon die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses, diesen Einspruch zurückzuweisen, weil er unzulässig ist. Ein Einspruch muss von einem zur Wahl in Thüringen Wahlberechtigten geführt werden. Das ist hier nicht der Fall. Der Einspruchsführer ist angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Eine entsprechende Stellungnahme ist nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist die Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, den Einspruch abzulehnen. Natürlich steht auch ihm gegen die Entscheidung des Parlaments das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Vielen Dank.
