Christian Tischner
Fragestunde
Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schaft beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Frage 1: Nach Auffassung der Landesregierung nehmen die Lehrbeauftragten an den Thüringer Hochschulen eine wichtige Rolle ein. Die Möglichkeit der Thüringer Hochschulen, Lehrbeauftragten Aufgaben gemäß § 93 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz zur selbstständigen Wahrnehmung zu übertragen, leistet einen signifikanten Beitrag zur Ergänzung sowie in begründeten Ausnahmefällen auch zur Sicherstellung des Lehrangebots. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die spezielle Funktion von Lehraufträgen in erster Linie in der Förderung des Praxisbezugs von Forschung und Lehre besteht. Lehrbeauftragte bringen vor allem ihre im Rahmen ihrer hauptberuflichen Tätigkeit erworbenen besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in das Lehrangebot ein. Vor diesem Hintergrund geht der gesetzliche Regelfall der nebenberuflichen Wahrnehmung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Thüringer Hochschulgesetz von einem entsprechend geringen Umfang der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten aus. Folgerichtig ist für diesen gesetzlich vorgesehenen Regelfall daher der Status eines Angehörigen und nicht der eines Mitglieds gesetzlich festgelegt. § 22 Abs. 1 und 2 Thüringer Hochschulgesetz gewährleisten das Recht und statuieren korrespondierend die Pflicht auf Mitwirkung bzw. Mitentscheidung jedoch nur für Mitglieder der Hochschule. Entsprechend dem Charakter als nebenberufliche Tätigkeit liegt der Beschäftigungsumfang eines Lehrbeauftragten nach den einschlägigen Regelungen unterhalb des in der Mündlichen Anfrage erwähnten Sonderfalls des § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz. Die Ausnahmeregelung in § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz enthält die Möglichkeit für Lehrbeauftragte, für die aufgrund einer besonders engen Einbindung in die Hochschule der Status eines Angehörigen unangemessen wäre, die uneingeschränkten Rechte eines Mitglieds zu beantragen und eingeräumt zu bekommen, ohne dass sie damit formal den Status eines Mitglieds erhalten. Erst für diese Ausnahmefälle von Lehrbeauftragten ergibt sich das Recht, die Belange der Hochschule in den Selbstverwaltungsgremien mitzuentscheiden. Diese Unterscheidung und die dem folgende Beteiligung bzw. Nichtbeteiligung der Lehrbeauftragten bei der Entscheidung der Belange der Hochschulen sind nach Auffassung der Landesregierung weiterhin interessengerecht und begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Frage 2: Die Aufhebung dieser Regelung, die der Senat der Universität Erfurt am 1. Juli 2024 unter zustimmender Stellungnahme des Universitätsrats der Universität Erfurt vom 17. Juni 2024 beschlossen hat, dient der deutlicheren Abgrenzung von Lehrbeauftragten, die wie ausgeführt im Regelfall lediglich Angehörige der Hochschule sind, von der umfassenden Stellung der Mitglieder der Hochschule. Hintergrund ist das Ziel, dass entsprechend der Unterscheidung gemäß Antwort 1 satzungsrechtlich keine regelmäßige Eingliederung der Lehrbeauftragten in die Selbstverwaltungsstruktur der Hochschulen vorgegeben wird. Dies ist insbesondere als Reaktion der Hochschule auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Sozialversicherungspflicht von Honorarlehrkräften an Musikschulen zu sehen. Diese in der Verantwortung der Hochschule und im zulässigen Rahmen der hochschulgesetzlichen Vorgaben des Thüringer Hochschulgesetzes liegende Entscheidung ist von der Landesregierung weder zu bewerten, noch ist sie befugt, die Hochschulen zu einer Entscheidung in die eine oder andere Richtung zu verpflichten. Dabei berücksichtigt die Landesregierung insbesondere den Umstand, dass die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit von Lehrbeauftragten, denen Mitgliedschaftsrechte gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Hochschulgesetz eingeräumt werden, sich in Ausübung dieser mitgliedschaftlichen Rechte zum Beispiel zum Senatsmitglied wählen zu lassen und in diesem Rahmen die entsprechenden Rechte wahrzunehmen, von der Änderung der Grundordnung der Universität Erfurt unberührt bleibt. Frage 3 kann mit Nein beantwortet werden. Frage 4: An keiner Thüringer Hochschule gibt es Lehrbeauftragte, die Mitgliedschaftsrechte nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes erworben haben.
