Christian Schaft
Fragestunde
Vielen Dank, dass es auch noch klappt. Beteiligung von Lehrbeauftragten in Hochschulgremien Lehrbeauftragte können an den Thüringer Hochschulen nach § 93 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz zur Ergänzung des Lehrangebots der Hochschulen Lehraufträge erhalten, in begründeten Fällen auch zur Sicherung des Lehrangebots. Sie leisten damit einen wichtigen Beitrag zum Lehr- und Studienangebot. Sie gestalten damit in einem nicht unwesentlichen Umfang und haben ein berechtigtes Interesse an der Mitwirkung an hochschulinternen Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozessen. An der Universität Erfurt gab es bis zur letzten Änderung der Grundordnung eine Regelung, die einer vertretenden Person der Lehrbeauftragten, denen die Mitwirkungsrechte durch die Hochschulleitung eingeräumt wurden, die Möglichkeit eröffnete, mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen des Senats teilzunehmen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Lehrbeauftragte, die in drei Jahren mit oder ohne Unterbrechung mindestens drei Semester mit jeweils mindestens neun Lehrveranstaltungsstunden bestellt sind, auf Antrag die Rechte eines Mitglieds der Hochschule erwerben, sofern sie nicht Mitglied einer anderen Hochschule sind, hauptberuflich eine andere Tätigkeit wahrnehmen oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben. Damit ist eine Vertretung in den Organen und Gremien der Hochschulen durch die Statusgruppe der wissenschaftlichen Beschäftigten möglich. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung den Lehrbeauftragten an den Thüringer Hochschulen bei und wie bewertet sie in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Beteiligung in den Gremien und Organen der Hochschulen? 2. Mit welcher Begründung wurde die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 9 der Grundordnung der Universität Erfurt aufgehoben und wie bewertet die Landesregierung diese Änderung? 3. Gibt es an den anderen Thüringer Hochschulen ähnliche Regelungen? Wenn ja, bitte ich darum, die Hochschule zu benennen. 4. Wie viele Lehrbeauftragte haben an den Thüringer Hochschulen Mitgliedsrechte nach § 21 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Hochschulgesetzes erworben (bitte nach Hochschulen aufschlüsseln)?
