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Ronald Hande

Die Linke 13.12.2024 Sitzungen 8/5

Fragestunde

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Anwendung des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes Bestimmte Dienstleistungen der öffentlichen Hand unterliegen gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz seit dem 1. Januar 2017 der Besteuerung. Nach § 27 Umsatzsteuergesetz gelten Übergangsregelungen, die es den juristischen Personen des öffentlichen Rechts erlauben, in diesen Fällen erst später mit der Umsatzbesteuerung zu beginnen. Die Übergangsfrist ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 bis zum 1. Januar 2027 verlängert worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Nimmt der Freistaat Thüringen die Möglichkeiten des § 27 Abs. 22 und 22a Umsatzsteuergesetz in Anspruch, wenn ja, bis zu welchem Zeitraum, und wenn nein, warum nicht? 2. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Landeshauptstadt Erfurt die Gebühren für 98 städtische Leistungen (unter anderem Friedhof, Musikschule und Straßenreinigung) erhöht, um die Umsatzsteuer abzuführen, obwohl sie die Möglichkeit hätte, die Besteuerung noch zwei weitere Jahre auszusetzen? 3. Welche Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen wollen nach Kenntnis der Landesregierung von der Möglichkeit des um zwei Jahre verschobenen Beginns der Besteuerung keinen Gebrauch machen? 4. Hat die Landesregierung die Kommunen dahin gehend beraten oder ihnen auf sonstigem Wege dazu geraten, von der Übergangsregelung des § 22 Abs. 22 und 22a Umsatzsteuergesetz auch weiterhin Gebrauch zu machen, und wenn ja, auf welchem Weg? Danke.

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