thueringer-landtag.de ↗

Götze

13.12.2024 Sitzungen 8/5

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Erlauben Sie mir zunächst zum besseren Verständnis eine Vorbemerkung: Die Fragen der Mündlichen Anfrage berühren den Bereich der kommunalen Aufgabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis, der durch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung geprägt ist. Den Gemeinden steht hier ein erhebliches durch Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und Artikel 91 Abs. 1 der Thüringer Verfassung garantiertes Maß an Eigenverantwortung zu, das staatlichem Zugriff vorenthalten ist. Daher verbietet sich insoweit ein allgemeines, im rechtsaufsichtlichen Sinne anlassloses Informationsverlangen der Rechtsaufsichtsbehörden gegenüber den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften. Die Kenntnisse der Landesregierung in diesem Aufgabenkreis beruhen daher nur auf Informationen, die bei den Rechtsaufsichtsbehörden ohnehin vorliegen oder wenn sich aus der Anfrage ein Anlass für ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden ergeben würde. Für eine hierüber hinausgehende Informationsbeschaffung ist bei den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises kein Raum. Ich komme nun zur Beantwortung der konkreten Fragen. Die Frage 1 möchte ich wie folgt beantworten: Anknüpfend an die Vorbemerkung darf ich Ihnen zur Beantwortung der Frage 1 mitteilen, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn Städte und Gemeinden zu ihrer unternehmerischen Betätigung allgemeine Überlegungen anstellen. Folglich werden bei den Rechtsaufsichtsbehörden auch keine Übersichten geführt, aus denen sich belastbare Informationen im Sinne der Fragestellung ergeben würden. Lediglich im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Beratung der kommunalen Gebietskörperschaften oder in reinen Informationsgesprächen können vereinzelt solche Vorüberlegungen von Kommunen bekannt werden. So hat der Bürgermeister der Stadt Bad Salzungen im Januar 2023 ein Gespräch im Thüringer Innenministerium im Zusammenhang mit Überlegungen zur Verwaltung von Fremdeigentum durch eine hundertprozentig kommunale Wohnungsgesellschaft gesucht. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die kommunalrechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer unternehmerischen Betätigung erörtert. So viel zu Frage 1. Ich komme zu Ihrer Frage 2: Die Beurteilung einer beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung von Städten und Gemeinden ist immer eine Frage des Einzelfalls. Den Kommunen stehen im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zu, die die besonderen Verhältnisse vor Ort berücksichtigen. Dabei haben die Kommunen den Unternehmensgegenstand mit Blick darauf zu prüfen, ob eine Rechtfertigung der wirtschaftlichen Betätigung durch einen öffentlichen Zweck, aber auch die weiteren kommunalrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Prüfung durch die Rechtsaufsichten erfolgt in den Fällen, in denen die Thüringer Kommunalordnung ein rechtsaufsichtliches Genehmigungsverfahren sieht. Das ist neben der Gründung eines Unternehmens dann der Fall, wenn bei einem bestehenden Unternehmen, an dem die Kommune unmittelbar beteiligt ist, eine Änderung der Zweckbestimmung oder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen beabsichtigt ist. Übersichten, aus denen sich die Einzelheiten solcher rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren in Bezug auf die konkrete unternehmerische Betätigung von Kommunen ergeben, werden durch die Rechtsaufsichtsbehörden nicht geführt. Detaillierte Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Landesregierung daher nicht vor. Ich komme zu Ihrer Frage 3: Hier möchte ich zur Beantwortung auf die zu den Fragen 1 und 2 gegebenen Antworten verweisen. Und ich komme zu Ihrer Frage 4: Auch bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Betätigung einer Kommune durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist, eine Frage des Einzelfalls ist. Daher kann ich auf die gestellte Frage nur allgemein eingehen. Grundsätzlich ist ein öffentlicher Zweck immer dann gegeben, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe oder des Aufgabenbereichs durch ein kommunales Unternehmen im Interesse der Gemeindeeinwohner oder des Gemeinwohls erfolgt. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird man davon ausgehen dürfen, dass sich eine Anknüpfung an einen öffentlichen Zweck jedenfalls dann nicht mehr begründen lässt, wenn eine Verbindung der unternehmerischen Betätigung zum weiten Feld der gemeindlichen Aufgabenerfüllung nicht mehr hergestellt werden kann. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass insoweit nicht das Interesse des Unternehmens selbst an einer gewinnbringenden und/ oder unternehmerisch sinnvollen Ergänzung und/ oder Erweiterung seiner Betätigung oder an einer Auslastung vorhandener Ressourcen Gegenstand der Betrachtung ist, sondern allein der Kreis der der Trägerkommune obliegenden Aufgaben. Denn die gemeindewirtschaftliche Betätigung ist lediglich eine Form der kommunalen Aufgabenerfüllung. Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde kann und darf sich also nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gemeinde bewegen. In äußerst engen Grenzen lässt die Rechtsprechung sogenannte Annextätigkeiten oder Tätigkeiten zur Ressourcenauslastung ohne Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck zu. Die Rechtsprechung ist dabei jedoch äußerst destruktiv. Danach liegt beispielsweise keine zulässige Randnutzung mehr vor, wenn mit der Einstellung eines Mitarbeiters ein Personalbestand überhaupt erst geschaffen wurde, der nun in diesem übernommenen Tätigkeitsfeld auszulasten wäre. Ebenso geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Gemeinde sich den die Betätigung rechtfertigenden Zweck nicht selbst dadurch schaffen darf, dass sie entsprechende Einrichtungen so umfangreich dimensioniert, dass sie nur bei zusätzlicher privatwirtschaftlicher Betätigung wirtschaftlich arbeiten kann. All das haben die Kommunen und ihre Unternehmen bei ihren Überlegungen zur Übernahme von Verwaltungstätigkeiten zu berücksichtigen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗