Christian Schaft
Fragestunde
Genau. Danke, Herr Präsident, ich vertrete die Kollegin. Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand“ durch kommunale Wohnungsunternehmen in Thüringen Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 4 der Thüringer Kommunalordnung darf die Gemeinde ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt ausdrücklich nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und ‑ vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Eine der Aktivitäten, für die die Anwendung des § 71 Thüringer Kommunalordnung im Raum steht, ist die Übernahme der Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand” durch kommunale Wohnungsunternehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle sind der Landesregierung aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2024 bekannt, in denen in Kommunen des Landes die Übernahme der Aufgabe der Verwaltung von fremdem Wohnungsbestand in kommunaler oder privater Hand durch das örtliche kommunale Wohnungsunternehmen in Diskussion war und von der Kommune bzw. dem kommunalen Wohnungsunternehmen dann umgesetzt bzw. von den Kommunen nicht weiterverfolgt wurde? 2. Wie viele Fälle sind der Landesregierung aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2024 bekannt, in denen kommunale Wohnungsunternehmen in Thüringen die Verwaltung von Wohnungsbestand für andere kommunale Wohnungsunternehmen bzw. für andere private Wohnungsunternehmen übernehmen wollten und dies von der Kommunalaufsicht genehmigt bzw. nicht genehmigt wurde? 3. Welche rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründe wurden in den in den Fragen 1 und 2 erfragten Fällen für die Zulassung bzw. Ablehnung der Verwaltung von „Fremdwohnungsbestand” durch das jeweilige kommunale Wohnungsunternehmen benannt? 4. Inwiefern bzw. warum ist nach Ansicht der Landesregierung die Übernahme der Verwaltung von Fremdwohnungsbestand durch kommunale Wohnungsunternehmen durch die derzeit geltende Fassung des § 71 Thüringer Kommunalordnung erfasst bzw. nicht erfasst?
