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Christian Tischner

13.12.2024 Sitzungen 8/5

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schard beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt: Frage 1: Die Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und krankenpflegerischen Ausbildung nach der Aufzählung in § 12 Abs. 5 Thüringer Pflegehilfegesetz ist gegeben. Frage 2: Zum 1. August 2024 trat eine Änderung der Thüringer Schulordnung für Helferberufe in der Pflege in Kraft. Die Änderung war erforderlich, um den Zugang zu einer Externenprüfung im Bildungsgang Altenpflegehilfe für Personen, die mehrjährig in einer Einrichtung der stationären oder ambulanten Langzeitpflege tätig waren, zu ermöglichen. Der Bedarf hierfür resultiert aus den Erfordernissen des § 113c SGB XI. Die Änderung der genannten Schulordnung war im Ergebnis einer Beschlussfassung des Landespflegeausschusses durch das TMBJS vorbereitet und die notwendigen Strukturen waren in den Thüringer Pflegeschulen geschaffen worden. Frage 3: Die Ausbildung in den Helferberufen in der Pflege erfolgt auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über die Helferberufe in der Pflege. Ziel der Ausbildung ist das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfungen, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berufserlaubnis als Altenpflegehelfer/-in oder Gesundheits- und Krankenpflegehelfer zu erfüllen. Für die Erteilung der jeweiligen Berufserlaubnis ist die praktische Ausbildung maßgeblich. Demnach wird kein Widerspruch zur Gleichwertigkeit der altenpflegerischen und der krankenpflegerischen Ausbildung gesehen. Da zum Zeitpunkt der Änderung der genannten Verordnung ein Bedarf für die Zulassung zur Externenprüfung für den Landespflegeausschuss auf die Personengruppe der Beschäftigten in Einrichtungen der stationären und ambulanten Langzeitpflege bezogen wurde, ist seinerzeit nur diese Personengruppe in die Änderungsverordnung aufgenommen worden. Frage 4: Seitens der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen sind mit Schreiben vom 12. April 2024 an Frau Ministerin a. D. Werner dem TMBJS sowie dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ebenfalls Bedarfe für die Zulassung zu einer Externenprüfung für den Bereich „Krankenhaus“ dargestellt worden. Nach fachlicher Prüfung und Abstimmung auf Arbeitsebene soll der Zugang zu einer Externenprüfung auch den Personen, die mehrjährig in einem Krankenhaus tätig sind, ermöglicht werden. Eine entsprechende Änderung wurde vorbereitet. Die Änderungsverordnung befindet sich aktuell in der Bearbeitung und muss hiernach dem Bildungsausschuss des Landtags zur Herstellung des Benehmens zugeleitet werden.

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