Dr. Thadäus Rudolf König
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zur 4. Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Internet-Livestream. Zu der heutigen Sitzung wurde der Landtag gemäß Artikel 57 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 19 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags einberufen. Zugrunde liegt ein Einberufungsverlangen der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD. Die diesbezügliche Unterrichtung liegt Ihnen in der Drucksache 8/164 vor. Es ist heute somit eine besondere Sitzung, der ich einen guten Verlauf wünsche. Deutschland schaut heute auf den Thüringer Landtag. Die heutige Sitzung wird das Bild der nächsten Jahre prägen. Mit der Schriftführung sind zu Beginn der Sitzung Herr Abgeordneter Küntzel und Frau Abgeordnete Rottstedt betraut. Der Einladung zur heutigen Sitzung ist zu entnehmen, dass Tagesordnungspunkt 2 vorbehaltlich der Wahl zu Tagesordnungspunkt 1 morgen um 9.30 Uhr aufgerufen werden soll. Zu diesem Zweck wird die Sitzung nach Tagesordnungspunkt 1 unterbrochen. Ich frage: Wird die Aufnahme weiterer Beratungsgegenstände beantragt oder gibt es Hinweise zur Tagesordnung? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann gilt die Tagesordnung als festgestellt. Kommen wir nun zu Tagesordnungspunkt 1 Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD - Drucksache 8/163 Ich möchte folgende Hinweise verlesen: Gemäß Artikel 70 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 47 der Geschäftsordnung wird die Ministerpräsidentin bzw. der Ministerpräsident vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Notwendig sind damit mindestens 45 Stimmen. Erhält im ersten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang statt. Auch im zweiten Wahlgang sind mindestens 45 Stimmen notwendig. Kommt die Wahl im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Zu diesem weiteren Wahlgang möchte ich noch folgende Erläuterung geben: Wie ich in meinem Schreiben vom 9. Dezember 2024 an alle Abgeordneten und in der gestrigen Sitzung des Ältestenrats dargelegt habe, werde ich im Falle eines konkurrenzlosen Wahlvorschlags im weiteren Wahlgang der Lesart folgen, wonach bei der Feststellung des Ergebnisses ausschließlich die für diesen Vorschlag abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend sind und in der Konsequenz etwaige Gegenstimmen bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht zum Tragen kommen. Der Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, des BSW und der SPD liegt Ihnen in der Drucksache 8/163 vor. Vorgeschlagen ist Herr Abgeordneter Mario Voigt. Sie erhalten einen Stimmzettel, auf dem Sie mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ stimmen können. Die Abgabe von mehr als einer Stimme oder eine nicht eindeutige Stimmabgabe sowie die Beschädigung, Veränderung oder das Versehen des Stimmzettels mit Zusätzen oder anderen Kennzeichen führen zur Ungültigkeit des Stimmzettels. Die Stimmabgabe ist geheim. Die Dokumentation des Stimmzettels ist unzulässig und führt möglicherweise zur Ungültigkeit der Wahl. Für die Wahlhilfe eingesetzt sind Herr Abgeordneter Benninghaus, Frau Abgeordnete Stark und Herr Abgeordneter Waßmann. Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die beiden mit der Schriftführung betrauten Abgeordneten, die Namen der Abgeordneten zu verlesen.
