Götze
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thomas beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, wobei ich die Fragen 1 und 2 zusammen beantworten möchte: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl der Beigeordneten sind in § 32 der Thüringer Kommunalordnung geregelt. Für hauptamtliche Beigeordnete bestimmt § 32 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung ausdrücklich, dass sie die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen müssen. Die Stellen der hauptamtlichen Beigeordneten sind rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin legt die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen in der Stellenausschreibung fest und gibt darin die Besoldungsgruppe an. Zum oder zur hauptamtlichen Beigeordneten darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin wählt aus dem Kreis der Bewerber und Bewerberinnen diejenigen aus, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Aus dem Kreis dieser ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen können sowohl der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin als auch die Gemeinderatsmitglieder einen oder mehrere Bewerber bzw. Bewerberinnen zur Wahl vorschlagen. Für die Wahl selbst gilt § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung. Eine Befragung der Kandidaten und Kandidatinnen für das Amt eines oder einer Beigeordneten in öffentlicher Sitzung oder die Einsetzung einer Wahlkommission des Gemeinderats oder Stadtrats sowie deren Aufgaben sind nicht gesetzlich geregelt. Deshalb entscheidet die Stadt Jena über diese Fragen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung nach ihrem Ermessen. So hätte der Stadtrat grundsätzlich auch beschließen können, vor der Wahl der Beigeordneten eine Befragung der Kandidatinnen oder Kandidaten in öffentlicher Sitzung durchzuführen. So weit zu den Fragen 1 und 2. Ich komme zur Frage 3, welche ich wie folgt beantworten möchte: Die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Stimmzettel ergeben sich aus § 39 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung. Danach ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ungültig sind leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen der/des oder der Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist die Stichwahl so lange zu wiederholen, bis der Gemeinderat oder Stadtrat die Wahl abbricht und eine neue Wahl ansetzt. Hiernach kommt es für den Erfolg der Wahl sowohl im ersten Wahlgang als auch in der Stichwahl nicht auf Stimmenthaltungen, ungültige oder Neinstimmen, sondern allein auf die Stimmen für den Wahlvorschlag an. Deshalb muss der Stimmzettel so gestaltet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, ob für den Wahlvorschlag gestimmt wurde. Ich komme zur Antwort auf Frage 4: Bezüglich der Rechtsgrundlagen möchte ich auf die Antworten zu den Fragen 1, 2 und 3 verweisen.
