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Dr. Vogel

14.11.2024 Sitzungen 8/3

Fragestunde

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter Tischner! Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierzu führt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. In diesem Verfahren wurden die Behörden, die vom Vorhaben betroffen sein können, um Stellungnahme gebeten. Zum Ablauf des Verfahrens verweise ich auf die Antwort zu Frage 3 der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Tischner vom November 2023, Drucksache 7/8968. Die Stellungnahmen der Behörden liegen zwischenzeitlich vor. Vom 06. bis 08.11.2024 fand ein Erörterungstermin statt, bei dem die aus der Öffentlichkeitsbeteiligung resultierenden Einwendungen besprochen wurden. Der Erörterungstermin wird am 25.11.2024 fortgesetzt. Die Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung werden durch das TLUBN geprüft. Nach Abschluss der Prüfung ergeht eine Entscheidung. Zu Frage 2: Ja, dies trifft zu. Zu Frage 3: Ausschlaggebend sind die Vorgaben aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Gesetz. Die Batterie-Recycling-Anlage ist nach Nummer 8.11.2.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSch-Verordnung, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Zudem sind Anlagenteile und Nebeneinrichtungen nach den Nummern 8.10.1.1, 8.12.1.1, 8.12.2 und 8.12.3.2 des Anhangs 1 der 4. BlmSch-Verordnung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes beinhaltet eine abschließende Liste mit Vorhaben, die eine UVP erfordern. Im Anhang 1 sind insgesamt 149 Vorhabentypen aufgelistet, meist mit Angabe von Schwellenwerten, ab welchen Anlagenkapazitäten eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Die Batterie-Recycling-Anlage mit ihren Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen ist nicht im Anhang 1 des UVPG aufgeführt. Danach ist für dieses Vorhaben eine UVP nicht verpflichtend vorgesehen. Der Vorhabensträger hat die Durchführung einer UVP als sogenannte freiwillige UVP auch nicht beantragt. Ungeachtet dessen werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt umfassend im Genehmigungsverfahren nach BImSch-Gesetz geprüft. Zu Frage 4: Die Ortsteile haben nach § 45 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung ein Anhörungsrecht zu allen wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig vor der Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde. Dem Ortsteilrat ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu geben, insbesondere zu baurechtlichen Satzungen und Planungen. Folgt das für die Entscheidung zuständige Organ der Gemeinde der Empfehlung, dem Vorschlag oder der Stellungnahme des Ortsteilrats nicht, sind dem Ortsteilrat die Gründe darzulegen. Ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Entscheidung eine Anhörung des Ortsteilrats nicht möglich, sind diesem die Gründe für die Eilbedürftigkeit und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Die Sachverhaltsschilderung des Abgeordneten Tischner legt nahe, dass die Stadt Gera ihrer Anhörungspflicht nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde eine rechtsaufsichtliche Prüfung eingeleitet und die Stadt Gera bis zum 19.11.2024 um Stellungnahme gebeten. Nach Eingang und Auswertung der Stellungnahme wird das Thüringer Landesverwaltungsamt über weitere Maßnahmen im Rahmen der Rechtsaufsicht entscheiden. Für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist jedoch entscheidend, ob sich die Standortgemeinde zum gemeindlichen Einvernehmen geäußert hat. Hier hat die Stadt Gera das Einvernehmen erteilt. Vielen Dank.

Protokoll ↗