Dr. Vogel
Fragestunde
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrte Frau Abgeordnete Hoffmann, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hoffmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Nein, das trifft nicht zu. Von den 1.356 Stellungnahmen der privaten Einwenderinnen und Einwender wurden bereits 845 schriftlich beantwortet. Aufgrund der hohen Anzahl der eingegangenen Stellungnahmen und der Prüfintensität wird die Beantwortung der restlichen Schreiben noch bis Ende dieses Jahres dauern. Die 52 Stellungnahmen der Träger der öffentlichen Belange wurden inzwischen vollständig bearbeitet und es wurden 37 Antworten versendet. Zu Frage 2: In den neu ausgewiesenen Kernzonen erfolgt bereits keine forstliche Nutzung durch die Anstalt öffentlichen Rechts ThüringenForst mehr. Diese Flächen sind einvernehmlich mit ThüringenForst abgestimmt. Flächen im Eigentum von Privatpersonen oder von Kommunen sind bei den neuen Kernzonen nicht betroffen. In der Pflegezone ist die Bewirtschaftung von Ackerflächen weder bisher noch durch die novellierte Verordnung eingeschränkt. Eine wirtschaftliche Nutzung von Waldflächen und Grünlandflächen in der Pflegezone ist und bleibt auch nach der Novellierung zulässig und möglich. Die Regelungen zur Bewirtschaftung waren hier bereits durch bestehende Regelungen bei Natura-2000-Gebieten und dem gesetzlichen Biotopschutz vorgegeben. In der Entwicklungszone gibt es keine neuen oder erweiterten Einschränkungen im Vergleich zur bisherigen und vorjährigen Verordnung. Zu Frage 3: Durch die Regelung der novellierten Verordnung erfolgen keine Einschränkungen der Grundstücksnutzung, die nach dem Thüringer Naturschutzgesetz ausgleichspflichtig sind oder werden. Die aktuell geltenden Regelungen bewegen sich im Rahmen der sogenannten Inhalts- und Schrankenbestimmung, die für das Eigentum nach dem Grundgesetz gelten. Ich möchte betonen, dass zur Erhaltung des Schutzzwecks bzw. des Landschaftscharakters der Rhön eine angepasste landwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich erwünscht ist. Zu Frage 4: Der Evaluierungsbericht wurde am 24.09.2024 von der Geschäftsstelle des MAB-Nationalkomitees Deutschland beim Bundesumweltministerium an die UNESCO in Paris übermittelt. Im Bericht wird auch dargelegt, dass Thüringen die erforderlichen Flächenanteile für die Kern- und Pflegezonen durch die Novellierung der Biosphärenreservatsverordnung nunmehr erfüllt. Die Bestätigung durch die UNESCO wird für September 2025 erwartet. Vielen Dank.
