Feierabend
Fragestunde
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Abgeordneter Thrum, die Mündliche Anfrage in Drucksache 8/61 beantwortet ich namens der Landesregierung wie folgt: Die Antwort auf Frage 1: Derzeit ist nach Verfahrensbindung unter dem Aktenzeichen 570 Js 56399/24 bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführung der Sternbach Klinik Schleiz GmbH wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung anhängig. Die Antwort auf Frage 2: Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung sehe ich insbesondere aus Datenschutzgründen und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von weiteren als den in der Antwort zu Frage 1 enthaltenen Angaben ab und verweise auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014 unter dem Aktenzeichen 2 EO 368/13. Unter Bezugnahme auf § 479 Abs. 1 Strafprozessordnung nehme ich insoweit Bezug auf das Grundrecht der informellen Selbstbestimmtheit nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 2 Abs. 7 des Thüringer Datenschutzgesetzes. Die Antwort zu Frage 3: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass die Unterstützung des Landes für die Sternbach Klinik Schleiz GmbH nicht in Form einer Zuwendung, sondern in Form einer Landesbürgschaft erfolgte. Zugunsten der Sternbach Klinik Schleiz GmbH gewährte der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Finanzministerium, am 23.04.2024 gegenüber der Thüringer Aufbaubank eine Landesbürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 2,2 Millionen Euro. Die Landesbürgschaft diente der Absicherung eines Darlehens der Thüringer Aufbaubank zur Liquiditätssicherung der Sternbach Klinik Schleiz GmbH in Höhe von 2 Millionen Euro. Die Darlehensgewährung durch die Thüringer Aufbaubank erfolgte mit Vertrag am 23.04.2024. Das Darlehen der Thüringer Aufbaubank wurde am 28.05.2024 an die Sternbach Klinik Schleiz GmbH ausgezahlt. Die Bürgschaft wurde auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Haushaltsgesetz 2024 gewährt. Das durch den Freistaat Thüringen verbürgte Darlehen wurde durch nachrangige Grundschulden auf der Betriebsimmobilie der GmbH sowie durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Gesellschafters der GmbH gesichert. Das verbürgte Darlehen wurde von der Thüringer Aufbaubank wegen der Insolvenz der Darlehensnehmerin gekündigt und fällig gestellt. Da das fällige Darlehen nicht zurückgezahlt wurde, wurde der Freistaat Thüringen von der Thüringer Aufbaubank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Das Thüringer Finanzministerium zahlte auf die Bürgschaftsverpflichtung am 30.10.2024 an die Thüringer Aufbaubank 2.034.088,90 Euro ein. Die den Darlehensbetrag überschreitende Bürgschaftszahlung von 34.088,90 Euro betrifft Zinsansprüche der Thüringer Aufbaubank. Aufgrund der Insolvenz der Darlehensnehmerin sowie der Klinikschließung im August dieses Jahres geht das Thüringer Finanzministerium derzeit nicht davon aus, dass die Darlehensforderung vollständig durch Verwertung der vorgenannten Kreditsicherheiten zurückgeführt werden kann. Die Antwort zu Frage 4: Der 8. Thüringer Krankenhausplan stellt wie auch sonst die vergangenen Krankenhauspläne keine auf Landkreise bezogene Aussagen zu Vorgaben zu stationären Versorgungsbedarfen aus. Diese Versorgungsbedarfe werden zunächst landesweit ermittelt. Bei Versorgungsbedarfen der regionalen oder regional intermediären Versorgung erfolgt eine Zuweisung der Versorgungsaufträge bei konkurrierenden Anträgen der Krankenhäuser innerhalb der Planungsregion. Im Freistaat Thüringen sind krankenhausplanerisch vier Planungsregionen festgelegt. Der Saale-OrlaKreis gehört zur Planungsregion Ostthüringen. Konkrete Festsetzungen zu den somatischen Disziplinen gibt es im 8. Thüringer Krankenhausplan noch nicht, da die beabsichtigte Umstellung der Planungssystematik auf Leistungsgruppen von den bundesrechtlichen Vorgaben des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes abhängig ist. Dieses soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Danke für die Aufmerksamkeit.
