thueringer-landtag.de ↗

Dr. med. Cornelia Urban

14.11.2024 Sitzungen 8/3

Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Thüringer Haushaltsgesetz 2025 – ThürHhG 2025 –)

Gibt es weitere Wortmeldungen? (Zwischenruf Ramelow, geschäftsführender Ministerpräsident: Danach kann nichts mehr kommen!) Okay. In der Tat kommt danach jetzt nichts mehr (Heiterkeit im Hause) und damit schließe ich jetzt die Rednerinnenliste. Wir haben gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung Folgendes abgestimmt, dass Haushaltsvorlagen immer im Haushalts- und Finanzausschuss vorberaten werden. Ich gehe davon aus, dass es dazu jetzt keinen Widerspruch gibt. Wenn dem doch so sein sollte, bitte ich um ein Handzeichen, ansonsten würden wir die weiteren Diskussionen jetzt in den Haushalts- und Finanzausschuss verlegen. Und damit würde ich heute diesen TOP schließen. Gut. Damit kommen wir zu Tagesordnungspunkt 3 in den Teilen Antrag der Abgeordneten Dr. Augsten, Behrendt, Her zog, Hoffmeister, Hupach, Hut schen reuther, Kästner, Kobelt, Kummer, Küntzel, Quasebarth, Schütz, Wirsing, Dr. Wogawa und Wolf der Fraktion des BSW sowie der Abgeordneten Bühl, Malsch, Meißner und Prof. Dr. Voigt der Fraktion der CDU - Drucksache 8/47 Antrag der Abgeordneten Abicht, Benninghaus, Berger, Braga, Cotta, Czuppon, Dr. Dietrich, Düben-Schaumann, Erfurth, Gerhardt, Haseloff, Häußer, Höcke, N. Hoffmann, T. Hoffmann, Jankowski, Kießling, Kramer, Krell, Laudenbach, Dr. Lauerwald, Luhn, Möller, Mühlmann, Muhsal, Nauer, Prophet, Rottstedt, Schlösser, Steinbrück, Thrum und Treutler der Fraktion der AfD - Drucksache 8/53 Bei dem Antrag zu Tagesordnungspunkt 3 a handelt es sich in den Buchstaben A und B um einen Minderheitsantrag gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen. Mit den genannten Unterschriften – es waren insgesamt 19 –, also mit den 19 Unterschriften ist das verfassungsmäßige Quorum von einem Fünftel, wie es § 83 Abs. 2 der Geschäftsordnung verlangt, auch erreicht. Gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes hat der Landtag die Pflicht, auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder auch einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes darf der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstands gewahrt bleibt und aufgrund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist. Darunter fallen die Buchstaben A und B des Antrags. Buchstabe C ist vom Minderheitsrecht nicht erfasst und könnte geändert werden. Bei dem Antrag zu Tagesordnungspunkt 3 b handelt es sich in Nummer I um einen Minderheitsantrag gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen. Mit 32 Unterschriften ist auch hier das verfassungsmäßige Quorum von einem Fünftel, wie es § 83 Abs. 2 der Geschäftsordnung verlangt, erreicht. Gemäß Artikel 64 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes hat auch hier der Landtag die Pflicht, auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Gemäß § 3 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes darf der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragstellerinnen und Antragsteller nur geändert werden, wenn der Kern des Untersuchungsgegenstands auch hier gewahrt bleibt und aufgrund der Änderung eine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens nicht zu befürchten ist. Darunter fällt die Ziffer I des Antrags. Die Ziffern II bis V sind vom Minderheitsrecht nicht erfasst und könnten geändert werden. Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte noch eine Ergänzung machen. Im Vorfeld zur heutigen Beratung war ein Bemühen der Antragstellerinnen und der Antragsteller sowie auch weiterer Fraktionen erkennbar, eine Verständigung darüber erzielen zu wollen, die beiden Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu einem Antrag zusammenzuführen. Vor diesem Hintergrund könnte erwogen werden, die Beratung im Wesentlichen dem Ziel dienen zu lassen, die beiden Einsetzungsanträge an den Justizausschuss zu überweisen, damit dieser im Rahmen einer sachlichen, konstruktiven Beratung die im Interesse der Verfahrensökonomie wünschenswerte Zusammenführung beider Anträge vorbereiten kann. So viel noch von meiner Seite. Jetzt kommen wir wieder zum Reden. Ist eine Begründung zum Antrag in Tagesordnungspunkt 3 a gewünscht? Das sehe ich nicht. Ist eine Begründung zum Antrag in Tagesordnungspunkt 3 b gewünscht? (Zuruf Abg. Muhsal, AfD: Ja!) Ja. Dann kommen Sie bitte vor, Frau Muhsal.

Alle Reden von Dr. med. Cornelia Urban Protokoll ↗