Dorothea Marx
Zweites Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes – Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, auch ich möchte es noch einmal vorweg in aller Deutlichkeit sagen: Auch unsere Fraktion setzt sich selbstverständlich für konkrete Maßnahmen ein, um Menschen stärker vor häuslicher Gewalt zu schützen.
(Beifall SPD)
Ich denke, das sollte hier nicht in Abrede gestellt werden, auch nicht wenn Sie dann hinterher vielleicht wieder eine Pressemeldung vorbereitet haben sollten, dass wir hier alle gegen die Verstärkung des Schutzes vor häuslicher Gewalt wären, weil wir Ihren Gesetzentwurf ablehnen werden.
(Beifall SPD)
Sie haben sich um Nachbesserungen bemüht aufgrund der fundamentalen Kritik, die es sowohl in erster Lesung als auch im Ausschuss und auch nach der Auswertung der Anhörung gegeben hat. Das erkenne ich jetzt mal an. Jetzt haben wir heute Morgen einen zweiten Änderungsantrag vorgelegt bekommen. Ich sage jetzt gar nichts zu der Zeit, weil wir uns das tatsächlich in Ruhe angeschaut haben. Aber es ist dann immer noch so, dass auch nach diesem zweiten Änderungsantrag ganz fundamentale Probleme bei diesem Gesetzentwurf bleiben und die nicht einfach nur so theoretisch geschmäcklerisch sind, sondern bedeuten, dass es nicht anwendbar ist, was da in dem Gesetz steht. Das ist das Allerschlimmste, wenn Unsicherheit besteht, was da eigentlich gemacht werden darf, was gemacht werden soll, was vielleicht nicht gemacht werden darf und wo die Rechtsgrundlagen sind. Sie haben die Absenkung der Eingriffsschwelle auf die „drohende Gefahr“ weiterhin beibehalten, auch in Ihrem zweiten Änderungsantrag. Das hatte eine fundamentale Kritik erfahren, weil nicht definiert ist, was eine „drohende Gefahr“ ist, wer diese „drohende Gefahr“ feststellt.
(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Das wurde entweder grundsätzlich kritisch gesehen, so von der Sachverständigen Frau Dr. Lena Gumnior, aber auch dem TLfDI und auch der GDP. Bei der LPD haben sie gesagt: Wenn man so was machen will, speziell für Terrorismusbekämpfung. Die „drohende Gefahr“ kann man aber jedenfalls nicht für eine elektronische Fußfessel anwenden, sagte die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, der Fachbereich Polizei. Das haben Sie nicht berücksichtigt. diese Bedenken gegen die „drohende Gefahr“ und die genauere Ausgestaltung. Das ist aber zentral, denn das ist ja der Eingriffstatbestand, den Sie formulieren. Und wenn ich den schwammig habe und nicht weiß, wofür und weshalb und wann der eintritt, dann kann und muss ich es auch bei der „konkreten Gefahr“ lassen, die vorher im Gesetz drinsteht und die auch in anderen Polizeigesetzen drinsteht. Die Regelung zur Verpflichtung zur Teilnahme einer zum Kontakt- und Näherungsverbot verpflichteten Person an einem Gewaltpräventionstraining hört sich super an, ist aber auch kritisch gesehen worden und bleibt auch bei Ihrem zweiten Änderungsantrag kritisch, weil es zu unbestimmt ist, weil wir nicht wissen, wann es losgehen soll. Bei der Gefahrenanalyse wird auf einen „übersehbaren Zeitraum“ abgestellt. Da hat auch wieder die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Polizei – gesagt: Wir wissen nicht, was das ist – der „übersehbare Zeitraum“ –, wir können das nicht anwenden. Und, wie gesagt, weil Ihre Spezialisten schon wieder auf die nächste Presseerklärung lauern: Wir wollen und wir dürfen hier kein Gesetz verabschieden, was die Polizisten, die hier die Hilfe leisten sollen, überhaupt nicht anwenden können, weil es anwendungsunsicher ist und weil die Eingriffskriterien nicht bestimmt sind.
(Beifall SPD)
Es gab Kritik an der Formulierung „auf Antrag der Polizei“, also diese Anwendung des Gewaltpräventionstrainings sei zu unspezifisch. Da haben Sie jetzt zwar im zweiten Änderungsantrag gesagt, das soll der Leiter der LPD machen. Aber auch der muss ja wissen, was mit dem „übersehbaren Zeitraum“ ist und wie er das feststellen soll. Der Änderungsantrag berücksichtigt auch die wichtigen Anregungen aus der Praxis nicht, die wir gesagt haben. Die Datenverarbeitungsbefugnis: Da können Sie nicht damit durchkommen, dass Sie jetzt sagen: Okay, in einen ganz privaten Bereich soll man nicht schauen. Wobei das sehr schwierig ist, das ganz Private gerade in diesem Bereich der häuslichen Gewalt abzugrenzen. Aber wofür wir eine Datenverarbeitungsbefugnis bräuchten, das haben alle Fachleute gesagt und das kann ich auch aus eigener Erfahrung bestätigen, weil ich lange Jahre in einem Netzwerk gegen häusliche Gewalt mitgearbeitet habe: Die Datenverarbeitungsbefugnis benötige ich für die Durchführung von Fallkonferenzen. Fallkonferenzen, das heißt, wo verschiedene Beteiligte – seien es Sozialämter, sei es Polizei, seien es vielleicht auch Anwälte oder Familienberatungsstellen – bei Leuten, die schon mal auffällig geworden sind, gemeinsam sagen können: Hier liegt so eine Gefährdungssituation vor und dafür brauche ich die Datenverarbeitungsbefugnis. Auch das wurde gefordert, das wird in Ihrem zweiten Änderungsantrag nicht berücksichtigt. Dann kommen wir noch mal zu dieser elektronischen Fußfessel: Wenn man die überhaupt haben möchte, ist auch wieder überhaupt nichts geregelt, auch nicht in Ihrem zweiten Änderungsantrag. Was ist denn, wenn der Täter die elektronische Fußfessel tatsächlich mal anbekommen sollte – was schon schwierig genug ist nach Ihrem Gesetz –, aber er zieht die einfach aus? Ich habe es auch im Ausschuss schon mal gesagt: Die elektronische Fußfessel ist klassischerweise für den verurteilten Straftäter quasi das Benefit, dass er, wenn er sich die umlegt, aus der Strafhaft entlassen werden kann und zu Hause rumlaufen kann. Und wenn er das Ding ablegt, dann piepst es und dann rückt er wieder ein. All diese Regelungen haben wir hier überhaupt nicht. Der Täter des Senders, der elektronischen Fußfessel, der möglicherweise schwer aggressiv ist und dann doch wieder eine Gewalttat begehen will, zieht das Ding einfach aus und zieht seine Gewalttat durch. In der Zeit fangen Sie ihn nicht ein. Und deswegen ist das weiße Salbe – sorry. Deswegen haben wir auch nach wie vor den Fall, dass hier alle drei Polizeigewerkschaften keine Zustimmung zur Verabschiedung des Gesetzentwurfs gegeben haben. Das sollte Ihnen doch Grund genug sein zu sagen: Okay, hier haben wir uns verhoben, wir haben es nicht ordentlich hingekriegt. Frau Tasch, bevor Sie jetzt noch mal vielleicht sagen, der Täter muss gehen:
(Zwischenruf Abg. Tasch, CDU: Habe ich das
nicht gesagt?) Das ist doch schon lange Gesetzeswirklichkeit und daran verbessert oder verändert Ihr Gesetzentwurf jetzt auch nichts. Sie haben eine kleine Fristverlängerung drin, aber das reicht alles nicht, um dieses Gesetz rechtssicher zu machen. Rechtssicher, nicht einfach wegen der Grundrechtseingriffe – das ist natürlich auch immer zentral wichtig –, aber auch rechtssicher – ich wiederhole es zum letzten Mal – für die Anwendung der Menschen, die dort den Schutz für bedrohte Frauen – sind es ja meistens – gewährleisten sollen. Deswegen können wir das leider – sage ich bewusst – auch hier heute nur ablehnen.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
