Regina Polster
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, das Ansinnen, ein eigenes Promotionsrecht für die Fachhochschulen zu schaffen, teilen wir ausdrücklich. Mit der geplanten Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes soll zusätzlich zur bereits bestehenden Möglichkeit einer kooperativen Promotion nach entsprechendem Antrag und wissenschaftlichem Begutachtungsverfahren ein fachlich begrenztes und zeitlich befristetes eigenständiges Promotionsrecht ermöglicht werden. Diese Anpassung im Promotionsrecht war längst überfällig. Laut Wissenschaftsrat und CHE führt an einem Promotionsrecht für HAWs kein Weg mehr vorbei. Rings um Thüringen sind Bayern, Hessen und Sachsen-Anhalt schon weiter. Mittlerweile gibt es in acht Bundesländern Gesetzesregelungen, die ein Promotionsrecht ermöglichen. Im Kampf um die besten Köpfe, um Wissenschaftler und den akademischen Nachwuchs hat Thüringen derzeit noch einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Thüringen kämpft bei seinen Hochschulabsolventen mit sehr hohen Abwanderungsraten. Adäquate Karrierewege können wir leistungsstarken Absolventen kaum anbieten, trotz hochkarätiger Forschungsprojekte. Das Promotionsrecht ist somit auch ein konkreter Beitrag zur Fachkräftegewinnung und -sicherung in Thüringen. Die Forschungsorientierung hat sich nicht nur aufgrund der im ThürHG enthaltenen Hochschulaufgabe in den HAWs erheblich verstärkt und es wurden eigene Forschungsprofile entwickelt. Es geht um anwendungsorientierte, vornehmlich interdisziplinäre Forschung und Entwicklung. In den letzten sieben Jahren konnten in Thüringen die Drittmitteleinnahmen der HAWs mehr als verdoppelt werden, trotz geringem akademischen Mittelbau. Auch vor dem Hintergrund, dass die DATI, die Deutsche Agentur für Transfer und Innovation, ihren Sitz in Erfurt haben soll, sollte die Umsetzung des Promotionsrechts zügig erfolgen, damit die Standortentscheidung bekräftigt wird und das geforderte lebendige Umfeld für Transfer und Innovation sowie Attraktivität für Talente auch gewährleistet wird. Der Anteil kooperativer Promotionen beträgt nur 1,3 Prozent aller Promotionen in Thüringen. Wahrlich kein Erfolgsmodell. Und das, obwohl sich das Wissenschaftssystem in den letzten 15 bis 20 Jahren erheblich verändert hat. Das liegt mit daran, dass die HAWs Fächer besitzen, die durch universitäre Bezugsfelder nicht vollständig abgedeckt werden, wie soziale Arbeit oder akademische Berufe aus dem Gesundheitsbereich. Aber man muss ehrlicherweise auch zugeben, dass viele Verfahren scheitern, weil die Doktoranden zwischen den Anforderungen ihrer Fachhochschulen, an denen sie ihre kooperative Promotionsstelle haben, und den Anforderungen der universitären Doktorväter und -mütter häufig zerrieben werden. Dies bestätigten mir auch viele Kollegen und leider musste ich dies persönlich auch bei den von mir betreuten Promotionsverfahren feststellen. Als betreuender Hochschullehrer fühlt man sich gegenüber den Universitäten manchmal eher als Bittsteller und nicht als gleichberechtigter Partner. Auch die weitere Möglichkeit sogenannter kooperativer Promotionsverfahren hat bei den Universitäten und HAWs überhaupt keine Akzeptanz gefunden. Hochschulprofessoren als kooptierte Mitglieder in Universitätsfakultäten aufzunehmen, ist nicht nur aufgrund des damit verbundenen bürokratischen Aufwands keine Option. Wir brauchen somit dringend ein eigenes Promotionsrecht für Fachhochschulen. Bereits in der ersten Beratung hat mein Kollege Christian Tischner aber darauf hingewiesen, dass uns das Gesetz doch als sehr detailarm erscheint und alle wichtigen Fragen der Verordnungsermächtigung überlassen werden. Diese Kritik wurde auch von mehreren Anzuhörenden geteilt, unter anderem der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft oder auch der Universität Erfurt. Ein fachlich begrenztes Promotionsrecht in einem Promotionszentrum und zunächst der Nachweis der ausreichenden Forschungsstärke in einem Begutachtungsverfahren, das kann alles funktionieren. Je nachdem wie das Ministerium das Begutachtungsverfahren aber genau ausgestaltet, kann das auch zu einem bürokratischen Monster mutieren. Negativbeispiele aus anderen Bundesländern haben gezeigt, dass zwischen der Aufnahme des Promotionsrechts für HAWs in Hochschulgesetze und der Verabschiedung der notwendigen Rechtsverordnung zur praktischen Umsetzung aufgrund der erst dann erfolgten inhaltlichen Diskussionen und Dissense mehrere Jahre vergingen. Vieles ist noch unklar. Wie werden die Promotionszentren ausgestaltet und finanziert? Wer entscheidet darüber, ob eine ausreichende Forschungsstärke vorliegt? Welche Kriterien werden an die Bewertung für eine mögliche Entfristung des Promotionsrechts und der vorausgehenden Evaluation angelegt? Inwieweit wird die Promotion an den Fachhochschulen zu einer Kopie des Verfahrens der Universitäten oder gelingt es hier, eigene Akzente zu setzen? Viele dieser Fragen wird die Verordnung beantworten. Wir waren aufgefordert, dem Gesetz ohne Kenntnis ihrer Beantwortung zuzustimmen. Weil die Fragen aber für alle Beteiligten so zentral sind, erschien uns die Option, in Unkenntnis ihrer Beantwortung zuzustimmen, nicht sinnvoll. Es ist deshalb sehr gut, dass es gelungen ist, sich in der Ausschussbefassung zu einigen. Die Aufgabe im Ausschuss war es, zwei Dinge zusammenzubringen. Zum einen sollte es keine Verzögerung des Beschlusses geben, denn das hätte eine Umsetzung dieser wichtigen Angelegenheit noch in dieser Legislatur in ernsthafte Gefahr gebracht. Zum anderen ging es aber auch darum, einen Weg zu finden, auf die vorgebrachten Bedenken einzugehen. Um das aufzulösen, haben wir im Ausschuss vorgeschlagen, einen Ausschussvorbehalt für die Verordnung ins Gesetz zu schreiben. Der Entwurf der Verordnung muss nun zur Herstellung des Einvernehmens dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss im August vorgelegt werden. Durch den Einbau dieser zusätzlichen Sicherheit können wir dem Gesetz heute guten Gewissens zustimmen. Und ich werbe gerne um Zustimmung im gesamten Haus. Vielen Dank.
(Beifall CDU)
