Raymond Walk
Thüringer Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen im kommunalen Bereich und zur Ergänzung der Regelungen zum Lagebericht bei Beteiligung der Kommunen an Unternehmen des privaten Rechts
Sehr geehrte Damen und Herren, werte Präsidentin, werte Besucher auf der Besuchertribüne, werte Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Gesetzentwurf in Form eines Artikelgesetzes sieht die Schaffung kommunalrechtlicher Regelungen vor, mit denen den jeweiligen europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werden soll. Lassen Sie mich aus den umfangreichen Stellungnahmen, die mehrheitlich auch die Neuregelung des Gesetzentwurfs begrüßen, einige exponierte Zuschriften herausgreifen. Ich beginne mit dem Thüringischen Landkreistag. Der kritisiert unter anderem fehlende Übergangsregelungen, er kritisiert fehlende Finanzmittel und Personal. Zudem gelte es, sagt der Spitzenverband, Personal zu qualifizieren und diesbezügliche Abstimmungen vom Personalrat und Datenschutzbeauftragten herbeizuführen. Darüber hinaus wird zwingend eine zeitliche Verknüpfung von Aufgabenübertragung auf der einen Seite und Finanzierung auf der anderen Seite angemahnt. Nicht zuletzt kritisiert der Verband die tatsächliche Einrichtung der Meldestellen im Rahmen einer Rechtsverordnung. Im Einzelnen möchte ich gern aus der Zuschrift 7/3521 des Thüringischen Landkreistags zitieren: „Der Gesetzentwurf in Artikel 1 wird, wie nachstehend näher ausgeführt wird, aufgrund fehlender Übergangsregelungen und dem vorgesehenen Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung […] sowie der unzureichenden Finanzierungsregelung abgelehnt. Die Umsetzung von Artikel 1 bedarf sowohl fachlich geschulten Personals, Finanzmittel als auch organisatorische Maßnahmen in den jeweiligen Kommunalverwaltungen. Das Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes sieht mit § 12 Absatz 1 letzter Satz vor, dass es für eine pflichtige Einrichtung einer internen Meldestelle einer landesgesetzlichen Regelung bedarf. Der Entwurf einer solchen Regelung liegt erstmals mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf vor. Den Landkreisen ist es nicht möglich, in dieser kurzen Zeit eine Umsetzung des Gesetzes vorzunehmen. Es wird daher,“ Herr Minister, „ein Umsetzungszeitrahmen von möglichst einem Jahr, mindestens jedoch mehr als ein halbes Jahr bzw. frühestens zum 01.01.2025 für erforderlich gehalten. Eine ausreichende Umsetzungsfrist ist insbesondere“, so der Verband, „mit Blick auf die Bußgeldvorschriften von § 40 Hinweisgeberschutzgesetz zwingend notwendig.“ Er sagt sinngemäß: Ordnungswidrig handelt, wer – ich zitiere – „,entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird.‘ Da der Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs mit § 1 Absatz 2 und 4 sehr umfassend ist, ist zum Schutz der Landkreise bzw. der kommunalen Ebene ein ausreichender Umsetzungszeitraum von einem Jahr unabdingbar.“ Ich würde gern noch auf die finanziellen Mehrbelastungen eingehen. Auch das wird vom Spitzenverband kritisiert. Die Mehrbelastung, die durch Artikel 1 des Gesetzentwurfs erst im Rahmen der nächsten Revision im Finanzausgleichsgesetz bei der Bestimmung des Finanzbedarfs berücksichtigt werden soll, wird vom Spitzenverband ebenfalls abgelehnt. Zitat: „Die durch den Gesetzentwurf entstehende Mehrbelastung ist den Landkreisen bzw. Kommunen zu 100 Prozent zu erstatten.“ Ich gehe weiter in der Stellungnahme. An anderer Stelle sagt der Verband insbesondere zur Frage der Personalqualifizierung – ich zitiere wieder –: „Um die Rolle als eigenverantwortlicher, selbstagierender, verschwiegener und rechtlich fundierter Hinweisgeberschutzbeauftragter gerecht zu werden, muss dem Personal im Vorfeld neben der Vermittlung des notwendigen Wissens auch dessen unabhängige Stellung innerhalb der Verwaltung etabliert werden. Hierbei wird die Option für mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Hinweisgeberschutzbeauftrage zu installieren zwar grundsätzlich für positiv erachtet, jedoch vereinfacht ein ggf. erfolgter kurzfristiger Einsatz eines [sic] solche nicht.“ Kurzum ist es aus Sicht des Verbandes zu kompliziert und man müsse auch an die Qualifizierung des Personals denken. Ich denke, das ist auch nachvollziehbar. Ich will noch auf die Zuschrift des Gemeinde- und Städtebundes eingehen: In Zuschrift 7/3519 stellt er auch die Frage des Inkrafttretens des Gesetzes in den Mittelpunkt – ich zitiere wieder –: „Zur reibungslosen Umsetzung der Einrichtung einer internen Meldestelle halten wir es für notwendig, das Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes frühestens auf den 01.01.25 zu verlegen.“ Begründet wird das Ganze mit längerfristigen organisatorischen und personellen Planungen. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich möchte noch den Verband der Thüringer Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. hier anführen. Er sieht eine dringende Notwendigkeit einer weitergehenden Gleichstellung der kommunalen Wohnungsunternehmen mit nicht kommunalen Unternehmen und eine diesbezügliche weitergehende Änderung des § 45 der Thüringer Kommunalordnung. Sie verweisen in ihrer Stellungnahme darauf, dass man sich doch anlehnen möge an die Neuregelung des § 108 der Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen. Das wäre eine geeignete Regelung auch für Thüringen. Zur Bürokratieentlastung schlagen sie vor, dass der § 75 der Thüringer Kommunalordnung – die Kopplung der Jahresabschlüsse an die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften – aufgegeben wird, weil das alles zu bürokratielastig und arbeitsintensiv sei. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, die Gesellschaft für Freiheitsrecht e. V. wurde von uns auch angehört. In deren Zuschrift 7/3511 sagen sie Folgendes – ich zitiere wieder –: „Darüber hinaus muss das [Hinweisgeberschutzgesetz] nach einer angemessenen Zeit, vorzugsweise nach zwei Jahren, evaluiert werden, um insbesondere die Ausnahme des § 2 und die landeseigene externe Meldestelle [gemäß] § 4 im Hinblick auch auf Arbeitsbelastung und Meldefälle kritisch zu prüfen sowie [gegebenenfalls] einen weiteren Hinweisgeberschutz auch in kleinen Gemeinden zu ermöglichen.“ Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich komme damit zum Schluss: Rot-Rot-Grün hat hier einen Änderungsantrag in Drucksache 7/9657 vorgelegt – Frau Präsidentin hat es schon erwähnt –, in dem § 114 Thüringer Beamtengesetz insofern geändert werden soll, dass Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, von der Einhaltung des Dienstweges befreit sind. Das ist eine Ausnahme der Dienstwegeregelung, die natürlich in diesem Fall auch nur folgerichtig ist, denn eins ist ja klar: Hinweisgeber müssen ermutigt werden, ihre Kenntnisse erleichtert und in bestimmten Ausnahmefällen auch gerade unter Auslassung des Dienstweges an die Meldestellen weiterzugeben. Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich fasse abschließend die Stellungnahmen der Experten wie folgt zusammen: Punkt 1: Die vorgetragenen Kritikpunkte sind für meine Fraktion durchaus nachvollziehbar. Punkt 2: Allerdings sind diese als nicht so schwerwiegend zu bewerten, dass der Gesetzentwurf in der Gesamtheit von uns abzulehnen wäre. Meine Fraktion wird sich dementsprechend zu dem Gesetzentwurf enthalten. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall CDU)
