Prof. Dr. Speitkamp
Thüringer Gesetz über die Unterstützung der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Gebieten mit besonderem öffentlichen Bedarf (Thüringer Hausärztesicherstellungsgesetz – ThürHSG –)
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, in Thüringen wird die Nachbesetzung von Hausarztsitzen zunehmend schwieriger. Das ist für unsere Bürgerinnen und Bürger bereits jetzt spürbar, wenn diese nach Schließung ihrer bisherigen Haus- und Zahnarztpraxis einen neuen Hausoder Zahnarzt finden möchten. Etwa ein Drittel der Hausärzteschaft – das ist eben auch schon angesprochen worden – ist aktuell mindestens 60 Jahre alt und wird daher in den kommenden Jahren altersbedingt aus der Versorgung ausscheiden. Gleichzeitig rücken im Verhältnis zu wenig junge Ärztinnen und Ärzte nach, die vor allem im ländlichen Raum in der hausärztlichen Versorgung tätig sein möchten. Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten. Das Durchschnittsalter der Thüringer Zahnärzteschaft ist mit rund 54 Jahren das höchste aller Bundesländer. Das heißt, dass in den nächsten zehn Jahren 50 Prozent der Zahnarztpraxen aus Altersgründen schließen müssen. Da Thüringen ländlich geprägt ist, die Einwohnerzahl sinkt und das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt, nimmt die Nachfrage nach hausärztlicher und zahnärztlicher Behandlung zu. Gleichzeitig verschlechtert sich die wohnortnahe hausärztliche und zahnärztliche Versorgungslage. Das Land wirkt dieser Entwicklung bereits entgegen, indem jungen Ärztinnen und Ärzten bzw. auch Zahnärztinnen und Zahnärzten eine Vielzahl von Förderungen angeboten wird, beispielsweise eine Förderung für eine Niederlassung oder eine Weiterbildung. Es ist jedoch absehbar, dass die bereits wirksamen Instrumentarien allein nicht ausreichen werden, um die hausärztliche und zahnärztliche Versorgung vor allem in den ländlichen Gebieten für die Zukunft sicherzustellen. Mit Blick auf die älter werdende Bevölkerung in Thüringen sowie auf immobile Menschen, Menschen mit Behinderungen, Menschen in Pflegeeinrichtungen benötigt es weitere Anstrengungen, um auch künftig dem wachsenden Bedarf an einer wohnortnahen, hausärztlichen und zahnärztlichen Versorgung zu entsprechen. Eine dieser Anstrengungen stellt die Verabschiedung des Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes dar. Mit diesem Gesetz wird der Landtagsbeschluss vom 2. Oktober 2020 umgesetzt. Demnach soll für die Vergabe von Medizinstudienplätzen eine Haus- und Facharztquote in Höhe von 6 Prozent mit dem Ziel auf den Weg gebracht werden, die ärztliche Versorgung in von Unterversorgung betroffenen oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten zu sichern. Entsprechend ist das Gesetz so ausgestaltet, dass Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen der Vorabquote einen Medizinstudienplatz erhalten können, wenn sie sich bereit erklären und verpflichten, im Anschluss an ihre Aus- und Weiterbildung für eine festgelegte Zeitspanne in einem von Unterversorgung betroffenen oder bedrohten Bereich hausärztlich tätig zu werden. Mit Umsetzung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung zur Aufnahme der Zahnärzteschaft in das Gesetz wird nun auch für Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz der Zahnmedizin die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen einer Vorabquote einen erleichterten Zugang zum Studium zu erhalten. Auch das gilt nur, wenn die sich im Gegenzug verpflichten, für eine festgelegte Zeitspanne in einem von Unterversorgung betroffenen oder bedrohten Bereich zahnärztlich oder kieferorthopädisch tätig zu werden. Sehr geehrte Abgeordnete, mit der Verabschiedung unseres Haus- und Zahnärztesicherstellungsgesetzes in der nach Beschlussempfehlung vorliegenden Fassung kann eine hinreichende hausärztliche und zahnärztliche Versorgung in weniger dicht besiedelten Gebieten auch künftig gewährleistet werden. Hierdurch erfüllt das Land seine allgemeine verfassungsrechtliche Infrastrukturaufgabe, insbesondere die Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit seiner Bevölkerung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Auch wenn die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen den gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung einer wohnortnahen ambulanten Versorgung nach § 105 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innehaben, setzt die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags voraus, dass eine ausreichende Zahl an Ärztinnen und Ärzten bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzten für eine ambulante Versorgung in Gebieten mit besonderem Bedarf zur Verfügung steht. Das vorgesehene Gesetz ebnet hierfür den Weg und bildet einen weiteren Baustein zur Stärkung der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung in Ergänzung zu den bereits im Verlauf der letzten Jahre errungenen Maßnahmen wie der Niederlassungsförderung der Stiftungspraxen, dem Ärztescout oder dem umfangreichen Angebot der Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen mit beispielsweise dem Thüringen-Stipendium oder dem Mentoren-Projekt. Wir möchten Sie daher bitten, dem Gesetzentwurf und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung heute zuzustimmen. Hinsichtlich des von der Fraktion der CDU mit Datum vom 05.06.2024 eingebrachten Entschließungsantrags ist festzustellen, dass dieser zum Ziel hat, die Versorgungssituation auch im fachärztlichen Bereich zu stärken sowie die Apotheker in den Anwendungsbereich des Gesetzes mit aufzunehmen. Beides sind durchaus erstrebenswerte Ziele, deren Umsetzung in jedem Fall mit der bereits im Gesetzentwurf vorgesehenen Evaluation zu prüfen sein wird. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Formulierung des Entschließungsantrags besteht aus fachlicher Sicht jedoch auch Anpassungsbedarf, vor allem aufgrund der fehlenden Bedarfsplanung bei den Apothekern. Das geben wir vor der Abstimmung zu bedenken. Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN)
