thueringer-landtag.de ↗

Schenk

07.06.2024 Sitzungen 7/138

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Thrum beantworte ich für die Landesregierung wie folgt, möchte aber erst mit einer Vorbemerkung beginnen: Die Aufgaben im Brandschutz und die Allgemeine Hilfe erfüllen die Landkreise und Gemeinden gemäß §§ 2 und 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes als kommunale Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis. Die Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes, einschließlich der Berg- und Wasserrettung, obliegen gemäß § 5 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten ebenfalls im eigenen Wirkungskreis. Das Land hat insoweit lediglich die Rechtsaufsicht und ist damit auf die Erteilung von Informationen beschränkt, die im Rahmen der Aufsichtstätigkeit erlangt wurden bzw. bereits konkret vorliegen. Zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten liegen der Landesregierung regelmäßig keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises grundsätzlich keine Informationsbeschaffungspflicht des Landes. In Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen sind die Rechtsaufsichtsbehörden zur Informationsbeschaffung nur dann befugt und verpflichtet, soweit dies der Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Kommunalverwaltung dient. Aus der Eigenverantwortlichkeit der Kommunen sowie aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die Eingriffsrechte der Kommunalaufsicht, einschließlich des Informationsrechts, restriktiv ausgeübt werden müssen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt und komme zu Frage 1: Grundsätzlich hat die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Gemeinde sich rechtswidrig verhält, indem sie ihre Pflichtaufgaben nicht erfüllt. Bei der Sicherstellung des örtlichen Brandschutzes handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Etwaige Kenntnisse der zuständigen Kommunalaufsicht im Sinne der Fragestellung wurden dem TMIK nicht mitgeteilt. Ich komme zu Frage 2: Die Förderung von Fahrzeugen, Sirenen und Feuerwehrhäusern und Sonderausstattung erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinie Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe. Auf dieser Basis können die Kommunen über die Landkreise Anträge stellen. Bad Lobenstein hat am 29.09.2023 über den Landkreis einen Antrag auf Förderung eines Tanklöschfahrzeugs TLF 3000 gestellt. Dieser wurde bereits am 5. Dezember 2023 durch das TLVwA positiv beschieden. Weitere Anträge von Bad Lobenstein auf Förderung liegen dem TLVwA derzeit nicht vor. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass im Jahr 2023 gegenüber dem Landratsamt für die Stützpunktfeuerwehr Bad Lobenstein mit Datum vom 8. September 2023 ein Bewilligungsbescheid für einen Einsatzleitwagen ELW 1 erlassen wurde. Weitere Anträge lagen nicht vor. Ich komme zu den Fragen 3 und 4, die ich aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantworten möchte: Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Buchstabe B der VV-Bedarfszuweisungen können Gemeinden und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung Bedarfszuweisungen gewährt werden. Eine zu gewährende Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung würde dabei jedoch nicht projektbezogen, also zum Beispiel für die Beschaffung von Fahrzeugen oder eben Sonderausrüstung für die freiwillige Feuerwehr gewährt, sondern unterliegt dem Prinzip der haushalterischen Gesamtdeckung. Sie finden das in den Bestimmungen B) Ziffer 1 Satz 2 der eben angesprochenen VV-Bedarfszuweisungen. Im Rahmen dieser von mir gerade dargestellten Gesamtdeckung kann nach Buchstabe B Ziffer 1 Satz 3 der VV-Bedarfszuweisungen auch der Finanzierungsbedarf für notwendige Eigenanteile, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Förderprogrammen aufzubringen sind, und Ausgaben für notwendige Investitionen beispielsweise im Bereich der Feuerwehr bei der Bemessung von Bedarfszuweisungen mitberücksichtigt werden. Die Stadt Bad Lobenstein hat im Jahr 2017 beim hierfür zuständigen Landesverwaltungsamt eine Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung in Höhe von 1.406.670,56 Euro beantragt. Diese wurde in Höhe von 804.852 Euro bewilligt. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗