Schenk
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kowalleck beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die in der vorliegenden Mündlichen Anfrage thematisierten Vorgänge waren der Landesregierung schon aus der umfangreichen Presseberichterstattung zu den vor dem Landgericht Gera ausgetragenen AfD-internen Streitigkeiten über die Aufstellung der Listen für die Kommunalwahl im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt bekannt. Zu Frage 2: Gemäß § 31 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes kann jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde die Feststellung des Wahlergebnisses wegen Verletzung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen anfechten. Nach Kenntnis des TMIK – das basiert auf Auskunft des Kreiswahlleiters – ist die Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses erst für den 20. Juni 2024 geplant. Dem TLVwA als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde für eine Wahlanfechtung der Kreistagswahl im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt liegt bisher keine Wahlanfechtung vor. Sollte es zu einer Wahlanfechtung kommen, wäre diese durch das Thüringer Landesverwaltungsamt zu bearbeiten. Dem Ergebnis dieses Verfahrens kann und will ich nicht vorgreifen. Zu Frage 3: Die Folgen einer Wahlanfechtung ergeben sich aus § 31 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes. Danach soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Entscheidung über die Wahlanfechtung binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses treffen. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses im Ergebnis der Überprüfung unrichtig, so ist sie zu berichtigen. Sind erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Wurde eine Person gewählt, der die Wählbarkeit fehlt, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Wird im Wege der Wahlanfechtung oder Wahlprüfung unanfechtbar oder rechtskräftig die Ungültigkeit einer Wahl ausgesprochen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde eine Nachwahl anzuordnen, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit oder der Rechtskraft der Entscheidung stattfinden soll. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist wie die Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses bekannt zu machen. Gemäß § 33 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes ist gegen die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
