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Prof. Dr. Speitkamp

07.06.2024 Sitzungen 7/138

Fragestunde

Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. König beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Im Zeitraum von 2020 bis einschließlich Mai 2024 haben insgesamt 14 Lehramtsanwärterinnen bzw. Lehramtsanwärter, die in Thüringen den Vorbereitungsdienst absolvierten, die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Im Sinne der Fragestellung sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Erstens, Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst, die in Thüringen die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben und später eingestellt wurden. Zweitens, Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst, die in anderen Bundesländern die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden haben und später eingestellt wurden. Beide Fallkonstellationen werden statistisch nicht erfasst, eine Sonderauswertung ist in der zur Verfügung stehenden Frist nicht möglich. Zu Frage 2: Lehrkräfte ohne vollständige Lehrerausbildung können nach der Einstellungsrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 1. November 2023 als Tarifbeschäftigte unbefristet in den Thüringer Schuldienst eingestellt werden. Gemäß Ziffer 2.1 sind sie den Qualifikationsstufen 2 oder 3 zuzuordnen. Die Qualifikationsstufe 2 bezieht unvollständige Lehrerausbildungen ein, wenn die Einstellung an der der Befähigung entsprechenden Schulart vorgenommen wird. Die Qualifikationsstufe 3 bezieht unvollständige Lehrerausbildungen ein, wenn die Einstellung an einer anderen als der der Befähigung entsprechenden Schulart erfolgt. Es besteht auch die Möglichkeit, die Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt abzulegen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst mit dem vorangegangenen Studium erfüllt werden. Beispielsweise kann sich jemand, der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium oder einen gleichwertigen Abschluss absolvierte, für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen erneut bewerben und für dieses Lehramt die Zweite Staatsprüfung ablegen, wenn er zwei Fächer studierte, die im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Regelschulen ausgebildet werden. Zu Frage 3: Die Landesregierung ist daran interessiert, dass grundständig qualifizierte Lehramtsanwärter und ‑ anwärterinnen ihre Ausbildung erfolgreich abschließen und ihren Berufsweg im Thüringer Schuldienst erfolgreich gehen. Soweit Lehramtsanwärterinnen oder ‑ anwärter ihre Ausbildung nicht erfolgreich abschließen können, hat die Landesregierung Wege eröffnet, damit auch diese im Thüringer Schuldienst tätig werden können. Auch hier ist der Landesregierung an einer dauerhaften Bindung und Fortqualifizierung dieser Lehrkräfte gelegen. Zu Frage 4: Nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz handelt es sich bei der Zweiten Staatsprüfung um eine Prüfung, die den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen abschließt. Als beamtenrechtliche Laufbahnbefähigung ermöglicht sie den Zugang zu einem öffentlichen Amt im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz. In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob der zu Prüfende die Ziele des Vorbereitungsdienstes für das betreffende Lehramt erreicht hat. Die Zweite Staatsprüfung kann nur im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. Daher ist eine Änderung des § 33 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter hinsichtlich einer zweiten Wiederholungsprüfung unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Bewährung im Schuldienst nicht möglich. Vielen Dank.

Protokoll ↗