Dr. Thadäus Rudolf König
Fragestunde
Befristete Anstellungsverhältnisse von Lehrkräften ohne Zweite Staatsprüfung Im Thüringer Schuldienst unterrichten befristet eingestellte Lehrkräfte, die die Wiederholungsprüfung der Zweiten Staatsprüfung nicht bestanden haben. Gemäß § 33 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter gilt somit die Zweite Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. Nach Kenntnis des Fragestellers gibt es aber Lehrkräfte, die sich im Rahmen der befristeten Anstellung nach Bewertung der Schulleitung bewährt haben. Rechtlich sei die Bindung dieser dringend benötigten Lehrkräfte im Rahmen von unbefristeten Anstellungsverhältnissen nicht möglich. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst sind der Landesregierung bekannt, deren Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt? 2. Welche beruflichen Perspektiven haben diese Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst in Grund-, Regel- und Gemeinschaftsschulen sowie Gymnasien und Förderzentren? 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung in Bezug auf die dauerhafte Bindung dieser Lehrkräfte im Thüringer Schuldienst? 4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter hinsichtlich der Änderung von § 33 Thüringer Ausbildungsverordnung, konkret zur Zulassung einer zweiten Wiederholungsprüfung unter der zusätzlichen Voraussetzung der mehrjährigen Bewährung im pädagogisch-praktischen Schuldienst?
