Prof. Dr. Speitkamp
Fragestunde
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Zippel – von Herrn Kowalleck vorgetragen – beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zunächst bitte eine Vorbemerkung: Der jeweilige Dienstposten, also die Stelle im organisatorischen Sinn, ist nicht unmittelbar an eine bestimmte Planstelle im haushalterischen Sinn gebunden. Eine besetzbare Planstelle muss lediglich hinsichtlich der Besoldungsgruppe dem verliehenen Amt entsprechen. Sie kann jedoch auch mit einer Beamtin bzw. einem Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahngruppe oder einer/einem Tarifbeschäftigten besetzt bzw. unterwertig besetzt werden. Der Übersicht halber und wegen des sachlichen Zusammenhangs beantworte ich die beiden ersten Fragen zusammen. Zum Stichtag 30. Oktober 2023 waren sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A16 unbesetzt, und zwar die Dienstposten der Referatsleitungen 11, 32, 4A 2 und 4A 3 und ein Dienstposten für eine Referentin bzw. einen Referenten im TMASGFF sowie ein Dienstposten für die Abteilungsleitung 1 im TLV, das heißt im Landesamt für Verbraucherschutz. Zudem war eine Planstelle der Besoldungsgruppe B6 im Ministerium unbesetzt, und zwar der Dienstposten der Zentralabteilungsleitung im TMASGFF. Zum Stichtag 1. Januar 2024 waren fünf Planstellen der Besoldungsgruppe A16 unbesetzt, und zwar der Dienstposten der Referatsleitung 32, 4A 2, 4A 3 und ein Dienstposten für eine Referentin bzw. einen Referenten im TMASGFF sowie ein Dienstposten für die Abteilungsleitung 1 im TLV. Zudem waren zwei Planstellen der Besoldungsgruppe B3 unbesetzt, und zwar die Dienstposten der stellvertretenden Zentralabteilungsleitung verknüpft mit der Referatsleitung 11 im TMASGFF und die des Präsidenten des TLV. Zum Stichtag 1. Mai 2024 waren drei Planstellen der Besoldungsgruppe A16 unbesetzt, und zwar die Dienstposten der Referatsleitung 4A 3 und ein Dienstposten für eine Referentin bzw. einen Referenten im TMASGFF sowie ein Dienstposten für die Abteilungsleitung 1 im TLV. Zudem war eine Planstelle der Besoldungsgruppe B6 unbesetzt, und zwar der Dienstposten des Präsidenten des TLV. Zu Frage 3: Bei den Planstellen der Besoldungsgruppe A16 handelt es sich um acht Stellenbesetzungsverfahren. Bei den Planstellen der Besoldungsgruppen B3 und 5 und bei den Planstellen der Besoldungsgruppe B6 um ein Stellenbesetzungsverfahren. Zu Frage 4: In allen der unter Frage 3 aufgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurde und wird die Auswahl auf Basis einer Stellenausschreibung einschließlich einer Bestenauslese gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz getroffen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
