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Götze

26.04.2024 Sitzungen 7/135

Fragestunde

Wenn es nicht um eine konkrete Gefahrenabwehr und straßenverkehrsrechtliche Regelungen geht, soweit sie da überhaupt in die Kompetenz des Bürgermeisters fallen – das wäre dann übertragener Wirkungskreis. Aber das reine Sondernutzungsrecht ist ein klassisches Gebiet des eigenen Wirkungskreises. Sie bekommen eine ergänzende und vielleicht berichtigende oder klarstellende schriftliche Antwort.

Protokoll ↗