Götze
Fragestunde
Wenn es nicht um eine konkrete Gefahrenabwehr und straßenverkehrsrechtliche Regelungen geht, soweit sie da überhaupt in die Kompetenz des Bürgermeisters fallen – das wäre dann übertragener Wirkungskreis. Aber das reine Sondernutzungsrecht ist ein klassisches Gebiet des eigenen Wirkungskreises. Sie bekommen eine ergänzende und vielleicht berichtigende oder klarstellende schriftliche Antwort.
