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Götze

26.04.2024 Sitzungen 7/135

Fragestunde

Ich würde sagen, grundsätzlich dürfte das Sondernutzungsrecht dem eigenen Wirkungskreis unterfallen. Ich würde das aber sicherheitshalber noch mal recherchieren lassen. Sie bekommen dann eine ergänzende schriftliche Antwort darauf. Aber meine Vermutung wäre eigener Wirkungskreis.

Protokoll ↗