Götze
Fragestunde
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Montag beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Gestatten Sie mir, dass ich die Fragen 1 und 2 in der Beantwortung zusammenfasse: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1974 haben die Kommunen bei der Verteilung der Werbeflächen auf die verschiedenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber insbesondere den allgemein in Artikel 3 Grundgesetz und speziell für Wahlen und Parteien in Artikel 28 Abs. 1 Satz 2, Artikel 38 Abs. 1 Grundgesetz und in § 5 Parteiengesetz niedergelegten Gleichheitssatz und die sich aus dem Bundesverfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätze wie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. § 5 Parteiengesetz geht dabei von einer abgestuften Chancengleichheit aus. Das bedeutet, dass bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse für Wahlwerbung, welche für das Anbringen von Plakaten im öffentlichen Verkehrsraum erforderlich ist, alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, der Umfang der Gewährung aber abgestuft werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung für die Zurverfügungstellung und Verteilung von Werbeflächen konkrete Vorgaben abgeleitet. Diese Vorgaben hat mein Haus zuletzt in einem Rundschreiben vom 29.06.2021 zusammengefasst und dieses den Kommunen auf dem Dienstweg zur Verfügung gestellt. Die Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Plakatierungsmöglichkeiten im Vorfeld von Wahlen beurteilt sich danach, ob im Hinblick auf die Anzahl der für die Wahl kandidierenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern eine ausreichende Anzahl von Plakatierungsmöglichkeiten zugelassen wird. Zur Frage, welche Gesamtanzahl an Stellplätzen zur Verfügung gestellt werden muss, existiert keine einheitliche Rechtsprechung. Zu berücksichtigende Faktoren sind dabei die Art der Wahlen, die Größe der Gemeinde sowie die Anzahl der an der Wahl Teilnehmenden. Insgesamt darf die Gesamtzahl nicht so gering sein, dass kleinere oder erstmals zugelassene Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sich nicht ausreichend präsentieren können. Die Verteilung der zur Verfügung gestellten Plakatierungsmöglichkeiten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtmäßig und die Gesamtzahl der Plakatierungsmöglichkeiten ist in einem angemessenen Verhältnis auf die kandidierenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zu verteilen. Das ist dann der Fall, wenn: 1. jeder zur Wahl zugelassenen Partei, Wählergruppe oder jedem Einzelbewerber ein Sockel von mindestens 5 Prozent der bereitgestellten Plätze zur Verfügung steht, 2. die danach verbleibenden restlichen Wahlwerbeflächen auf die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber nach deren Bedeutung verteilt werden – die Bedeutung misst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorangegangener Wahlen, wobei wirksame Wahlwerbung für alle Kandidierenden möglich sein muss –, 3. die zuvor genannte Verteilung der Wahlwerbeflächen nicht dazu führt, dass die Wahlsichtwerbung einer kleinen Partei, Wählergruppe oder eines Einzelbewerbers gegenüber einer großen Partei oder Wählergruppe optisch untergehen würde. Konkret heißt das beispielsweise, dass die größte Partei nicht mehr als etwa das Vier- bis Fünffache an Werbeplätzen erhalten darf, die für die kleinste Partei zur Verfügung steht. Die Antwort zu Frage 3: Die Plakatwerbung kann aufgrund öffentlich-rechtlicher Normen darüber hinaus verschiedenen weiteren Reglementierungen und Vorgaben unterliegen. Denkbar sind insbesondere bauordnungsrechtliche, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die je nach Größe und Dauer der Plakatwerbung unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen normieren. Das Aufstellen von Wahlsichtwerbung bedarf nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Thüringer Straßengesetz grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis. Zudem können die Gemeinden mittels ordnungsbehördlichen Verordnungen bestimmte Aufstellplätze zuteilen oder gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung halten. Nach § 45 Ordnungsbehördengesetz können sie zum Schutz des Orts- und des Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch ordnungsbehördliche Verordnungen Plakate in der Öffentlichkeit auf bestimmten Flächen beschränken. Diese Grenzen beruhen ganz überwiegend auf gefahrenabwehrrechtlichen Gründen. Die Kommunen haben dabei entsprechend meinen Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherzustellen. Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 4: Den Wahlbewerbern und Wahlbewerberinnen stehen gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Vorgaben für Wahlplakate die verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten, auch des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
