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Dirk Bergner

FDP 26.04.2024 Sitzungen 7/135

Fragestunde

Vielen Dank, Herr Präsident. Vorgaben für Plakatwerbung zu Wahlen in Thüringen Die meisten Kommunen erlassen Vorgaben, um das Plakatieren vor Wahlen in geregelte Bahnen zu lenken. Diese sind regional sehr verschieden ausgestaltet. So hat die Stadt Heilbad Heiligenstadt in ihrer Richtlinie für die Wahlwerbung in der Stadt Heilbad Heiligenstadt zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2024 und der Europawahl am 9. Juni 2024 – Stadtanzeiger Nummer 5/2024 – Festlegungen für die verschiedenen Wahlen im Mai und Juni 2024 getroffen. Nach dieser Richtlinie darf ein Bürger, der als Neubewerber und nur für die Bürgermeisterwahl antritt, sieben Plakate aufhängen. Bei der üblichen doppelseitigen Plakatierung würde das bedeuten, dass er in einer Stadt mit über 16.000 Einwohnern an 3,5 Standorten Plakate aufhängen darf. Die zugrunde liegende Problematik tritt nicht nur bei Kommunal- oder Europawahlen auf, sondern auch im Vorlauf zu den bald anstehenden Landtagswahlen. Mein Kollege Montag fragt die Landesregierung: 1. Welche Mindestmöglichkeiten zur Plakatierung müssen Wahlbewerbern vor Wahlen von den Kommunen eingeräumt werden? 2. Wie sind die Ansprüche der verschiedenen Wahlbewerber in Ausgleich zu bringen? 3. Welche weiteren Vorgaben können Kommunen bezüglich der Befestigung von Plakaten machen, zum Beispiel bezüglich des Standorts, der Befestigungsmethode oder der Beauftragung des kommunalen Bauhofs mit der Befestigung? 4. Welche Möglichkeiten haben Wahlbewerber, gegen aus ihrer Sicht unrechtmäßige Vorgaben für Wahlplakate Beschwerde zu erheben?

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