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Götze

26.04.2024 Sitzungen 7/135

Fragestunde

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Meißner beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Antwort auf Frage 1: Eine genaue aktuelle Übersicht zu den Wahllokalen und deren Zugänglichkeit für die anstehenden Wahlen im Jahr 2024 liegt der Landesregierung zurzeit noch nicht vor. Die entsprechenden Meldungen für die einzelnen Wahlen an das Landesamt für Statistik erfolgen jeweils bis etwa vier Wochen vor den Wahlen. Gegenwärtig sind nicht alle Wahlbüros für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Dabei ist in den vergangenen Jahren jedoch ein deutlich positiver Trend erkennbar. Zur Landtagswahl im Jahr 2014 waren erst 48,3 Prozent, zur Landtagswahl 2019 schon 53 Prozent und zur Bundestagswahl 2021 bereits 55,18 Prozent der Wahllokale barrierefrei. Obwohl also eine positive Tendenz festzustellen ist, wird das Thema der Erhöhung der Barrierefreiheit der Räumlichkeiten bei den Wahlen 2024 und in der weiteren Zukunft weiterverfolgt werden müssen. Ich bitte aber um Verständnis dafür, dass die Kommunen die notwendigen Verbesserungen im Bereich der Barrierefreiheit zum Beispiel im Rahmen von baulichen Maßnahmen nur schrittweise erreichen können. Nicht in allen Fällen stehen für die Einrichtung von Wahllokalen Immobilien der Gemeinde zur Verfügung, sodass auch auf andere Räumlichkeiten ausgewichen werden muss, auf deren Beschaffenheit die Gemeinden keinen Einfluss haben. So viel zu Frage 1. Ich komme zur Antwort auf die Frage 2: Wie bereits zu Frage 1 dargestellt, liegt der Landesregierung bisher noch keine vollständige Übersicht zu den Wahllokalen für die anstehenden Wahlen und deren Barrierefreiheit vor. Gleichwohl gehe ich aufgrund der Erfahrungen der letzten Wahlen davon aus, dass eine flächendeckende Barrierefreiheit der Wahllokale nicht erreichbar sein wird. Gerade in den vielen kleinen Gemeinden mit wenigen Wahlberechtigten gibt es nur einen Wahlbezirk und damit nur ein Wahllokal und es stehen nicht mehrere Wahllokale zur Auswahl. In diesen Fällen wird eine Reihe von Wahllokalen nicht barrierefrei sein. Antwort auf die Frage 3: Wählerinnen und Wähler mit Mobilitätseinschränkungen haben zunächst wie alle anderen Wählerinnen und Wähler auch die Möglichkeit zur Briefwahl. Darüber hinaus eröffnet § 34 der Thüringer Kommunalwahlordnung hilfebedürftigen Wählern, eine andere Person zu bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler oder der Wählerin bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Auch das Landeswahlrecht und das Europawahlrecht sehen eine derartige Regelung vor. Darüber hinaus informiert der Thüringer Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen im Vorfeld der Wahlen mit Broschüren umfassend über den Ablauf des Verfahrens bei den Wahlen. Ich komme zur Antwort auf Ihre Frage 4: Es ist eine Aufgabe der Gemeinden und liegt in deren Entscheidungshoheit, anhand der örtlichen Gegebenheiten und unter Beachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Wahlbezirke, Stimmbezirke sowie die Wahllokale bei allen Wahlen festzulegen. Soweit Beschwerden im Hinblick auf die fehlende Barrierefreiheit von Wahllokalen aufgetreten sind, dürften sich diese zunächst an die Kommunen gerichtet haben. Der Landesregierung liegen insoweit keine Erkenntnisse vor. Auch der Landeswahlleiter teilte mit, dass ihm keine entsprechenden Beschwerden bekannt seien. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Protokoll ↗